Widerruf Rentenversicherung: Maximale Auszahlung erhalten

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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste in Kürze

  • Kündigung, Verkauf und Beitragsfreistellung der Rentenversicherung sind nur einige der zahllosen Möglichkeiten, den Vertrag mit dem Versicherer aufzulösen. Allerdings verlieren Sie auf jedem dieser Wege in der Regel viel Geld und machen einen Verlust 
  • Der „ewige“ Widerruf einer Rentenversicherung ist möglich, wenn der Versicherer Sie nicht wirksam über das bestehende Widerrufsrecht belehrt hat (insbesondere der Fall beim sogenannten Policenmodell) 
  • Beim Widerruf der Rentenversicherung erhalten Sie in der Regel deutlich mehr als bei Kündigung und Verkauf der Police ausgezahlt. Viele Kunden machen hier sogar einen Gewinn, da der Versicherer kaum Abzüge vornehmen darf

Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Rentenversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.

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1Was unterscheidet Kündigung und Widerruf einer Rentenversicherung? 

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Rentenversicherung abgeschlossen und wieder aufgelöst werden kann. Dabei kennt das Gesetz Kündigung und Widerruf als zwei separate, also getrennt voneinander bestehende, Rechte der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers. 

Damit Sie als Kundin oder Kunde kündigen respektive den Vertrag widerrufen können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. helpcheck gibt einen kurzen Überblick.

Die Kündigung der Rentenversicherung 

Bei der Kündigung der Rentenversicherung lösen Sie den mit dem Versicherer bestehenden Versicherungsvertrag nachträglich zu den Konditionen der Versicherungsgesellschaft auf. Diese werden bereits beim Abschluss des Vertrages festgehalten und stehen hinterher nicht zur Diskussion. Mit Ausnahme der Kündigungsfrist kann der Versicherer selbst bestimmen, wie und wann die Kündigung auszusprechen ist. 

Gesetzlich geregelt ist dabei, dass 

  • Sie Ihre Rentenversicherung immer zum Ende einer Versicherungsperiode (auch Versicherungsjahr genannt), die in der Regel 12 Monate oder weniger dauert, kündigen können, und 
  • eine Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten vereinbart werden muss, eine längere Frist scheidet aus (§ 11 Absatz 3 VVG).

Dazu:

Bei nahezu allen Versicherungsgesellschaften beträgt die Kündigungsfrist drei Monate und bezieht sich auf das Ende des jeweiligen Versicherungsjahres. 

Beispiel: Sie haben Ihre Rentenversicherung am 01.10. abgeschlossen, sodass das Versicherungsjahr am 30.09. des folgenden Jahres endet. Wenn die Kündigungsfrist nun drei Monate dauert, müssen Sie Ihren Vertrag spätestens bis 30.06. kündigen. Versäumen Sie die Frist, läuft die Rentenversicherung weiter und eine ordentliche Kündigung ist erst zum Ende des folgenden Versicherungsjahres, also in der Regel 12 Monate später (§ 12 VVG), möglich. 

Relevant für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist lediglich der Eingang des Schreibens beim Versicherer (die meisten Gesellschaften geben die Schriftform vor, ermöglichen eine Kündigung also nur per Brief und Fax). Im Zweifel gilt das Datum eines Zugangsnachweises, zum Beispiel des Rückscheins, wenn Sie die Kündigung via Einschreiben versendet haben. 

Der Widerruf einer Rentenversicherung 

Wie bereits erwähnt, ist das Widerrufs- vom Kündigungsrecht getrennt. Sie können damit Ihre Rentenversicherung widerrufen, auch wenn Sie den Vertrag bereits gekündigt haben. Anders als die Kündigung, bewirkt der Widerruf keine nachträgliche Auflösung des Vertrages. Stattdessen kommt es zu einer vollständigen Rückabwicklung, bei der Sie (mindestens) so gestellt werden müssen, als hätten Sie den Versicherungsvertrag nie unterschrieben. 

Die Widerrufsfrist beginnt dabei nach § 8 Absatz 2 VVG, wenn Ihnen die folgenden Unterlagen vollständig zugegangen sind: 

  • Der Versicherungsschein, also die eigentliche Police 
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) respektive der Auszug, der Ihre Versicherung betrifft
  • Pflichtinformationen, die vor allem die Kosten betreffen, nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
  • Wirksame Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster oder in jedem Fall den entsprechenden Vorgaben entspricht 

Die Widerrufsbelehrung muss dabei deutlich verfasst sein (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG). Das sogenannte Deutlichkeitsgebot ist eng auszulegen. Eine Widerrufsbelehrung ist bei der Rentenversicherung zum Beispiel bereits dann unwirksam, wenn sie 

  • für den Kunden nicht deutlich erkennbar ist (etwa durch fehlende Fettung),
  • rechtliche Fehler enthält,
  • ungenaue Angaben, etwa zur Ausübung des Widerrufsrechts oder zur Dauer der Kündigungsfrist, enthält, oder
  • vollständig fehlt oder dem Kunden schlicht nicht zugestellt wurde.

Eine unwirksame Belehrung über das Widerrufsrecht führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht beginnen und damit auch nicht mehr enden kann. Die Folge ist ein unter Umständen „ewig“ anhaltendes Widerrufsrecht, das bereits von mehreren Gerichten – auch dem Bundesgerichtshof (BGH) – bestätigt wurde (etwa mit Urteil des BGH vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11).

2Diese Rentenversicherungen können widerrufen werden

Grundsätzlich können erst einmal alle Lebens- und Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn Sie den Widerruf Ihrer Rentenversicherung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang der Unterlagen aussprechen (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG; Sonderregelung für Lebens- und Rentenversicherungen). Der „ewige Widerruf“ ist hingegen nicht nur, aber vor allem bei Verträgen möglich, die 

abgeschlossen wurden. Beim Policenmodell unterschreiben Sie den Versicherungsantrag bereits bei der Beratung, werden auch hier über das Widerrufsrecht belehrt und erhalten den Versicherungsschein erst später per Post. Dadurch – so hat der BGH entschieden – wurde Ihnen die Widerrufsbelehrung nicht wirksam zugestellt, es mangelt also an der verbindlichen Voraussetzung des § 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG. 

Betroffen sind Schätzungen von Experten zufolge etwa 100 Millionen laufende und bereits aufgelöste oder ausgezahlte Lebens- und Rentenversicherungen. Lassen Sie daher noch heute kostenfrei bei helpcheck prüfen, ob der Widerruf Ihrer Rentenversicherung infrage kommt und – falls ja – unter welchen Bedingungen! 

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Erst im zweiten Schritt, also nachdem wir die grundlegende Widerrufbarkeit des Vertrages festgestellt haben, berechnen wir den möglichen Auszahlungsbetrag. Denn den Widerruf der Rentenversicherung tatsächlich durchzusetzen, lohnt sich nur, wenn Sie hier auch eine höhere Auszahlung als bei den gängigen Alternativen erhalten! 

3Gekündigte oder ausgelaufene Rentenversicherungen widerrufen

Der Widerruf einer Rentenversicherung ist auch dann möglich, wenn der Vertrag bereits ausgelaufen ist oder gekündigt wurde. Im Fall einer lebenslangen Rente gilt als Zeitpunkt des „Auslaufens“ das Ende der Beitragszahlungsperiode. Haben Sie sich durch das Kapitalwahlrecht für die Auszahlung des Vertragsvermögens in einer Summe entschieden, endet der Vertrag hier – denn alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis sind erfüllt. 

Dadurch, dass Widerruf und Kündigung getrennt voneinander möglich sind, besteht das Widerruf auch dann noch, wenn Sie den Vertrag bereits gekündigt haben. Dies gilt auch bei jeder anderen Form der Vertragsauflösung, etwa im Falle der Freistellung von der Beitragszahlung oder bei einem Verkauf der Rentenversicherung. Hier steht das Widerrufsrecht allerdings dem neuen Versicherungsnehmer, dem ankaufenden Unternehmen, zu.

Hinweis:

Widerrufen Sie eine Police, die bereits gekündigt wurde, erhalten Sie die entstehende Differenz zur bereits geleisteten Auszahlung vom Versicherer nachträglich ausgezahlt. 

4Diese Urteile ermöglichen den Widerruf der privaten Rentenversicherung 

Im aktuellen gab es, wie auch in den letzten Jahren, zahllose Urteile zum „ewigen Widerruf“ privater Rentenversicherung. Dazu sollten Sie wissen, dass kapitalbildende Lebens- und private Rentenversicherung identisch aufgebaut sind. Entscheidet ein Gericht also über den Widerruf einer Lebensversicherung, können Sie dieses Urteil entsprechend auf Ihre Rentenversicherung anwenden. Wichtig ist nur, dass die Police dem Vermögensaufbau dient und nicht beispielsweise den Todesfall absichert. 

Folgende Urteile sprachen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern ein ewiges Widerrufsrecht zu, wenn der Versicherer Fehler beim Abdruck oder der Formulierung der Widerrufsbelehrung gemacht hat: 

  • BGH vom 17.12.2017, Az. IV ZR 260/11: Im gegenständlichen Verfahren ging es um den Wunsch eines Versicherungskunden, seine Rentenversicherung mehrere Jahrzehnte nach ihrem Abschluss zu widerrufen. Das Gericht sprach dem Versicherungsnehmer das ewige Widerrufsrecht zu, weil der Versicherer zwar eine ordnungsgemäße Belehrung abgedruckt, diese aber nicht fettgedruckt hatte. Damit fehlte es an der deutlichen Hervorhebung der Widerrufsbelehrung 
  • LG Chemnitz vom 07.04.2014, Az. 1 O 77/12: Gegenstand war eine kapitalbildende Lebensversicherung, bei der die originär 30 Tage dauernde Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Ein ewiger Widerruf war dennoch möglich, weil der Versicherer die Widerrufsbelehrung nicht als solche bezeichnet hat. Stattdessen war im Versicherungsvertrag von einer „Rücktrittsbelehrung“ die Rede – eine Bezeichnung, die nicht den Mindestanforderungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG entspricht
  • OLG Karlsruhe vom 03.03.2020: Das Gericht hatte zu entscheiden, ob das vollständige Fehlen der Widerrufsbelehrung ebenfalls zu deren Unwirksamkeit führt. In der Entscheidung wurde dies bejaht und der Kunde hatte ein „ewiges Widerrufsrecht“, das zu einer wesentlich höheren Auszahlung führte 

Außerdem:

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2014 weitgehend allgemeingültig entschieden, dass Verstöße gegen den Deutlichkeitsgrundsatz stets eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge haben (BGH vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Damit besteht für die Kundin oder für den Kunden ein „ewiges Widerrufsrecht“, sofern der Verstoß des Versicherers nicht durch die spätere Aushändigung einer korrekten Widerrufsbelehrung geheilt wurde. 

Gründe für den Widerruf der Rentenversicherung 

Immer mehr Kunden kehren ihrer Rentenversicherung den Rücken zu. Der Wunsch nach einem Widerruf des Vertrags hat dabei meist persönliche Gründe, beispielsweise eine Änderung der Einkommensverhältnisse. Jedoch gibt es auch Aspekte von Seiten der Versicherer, die die Policen immer uninteressanter machen: 

  • Zum einen sind das die Kosten für eine private Rentenversicherung. Diese sind oft höher als Sie denken und liegen meist bei zwei bis drei Prozent des Versicherungsvermögens. Da die Rendite meist nur etwa ein Prozent ausmacht, lohnt sich eine solche Police schlicht und ergreifend nicht. Rechnen Sie doch einfach einmal aus, wie viel die Summe Ihrer Einzahlungen heute nach Inflation wert wäre und wie viel sich tatsächlich in Ihrer Rentenversicherung befindet
  • Klassische, zinsgebundene Rentenversicherungen sind kaum flexibel und lassen sich nicht an eine neue Lebenssituation anpassen. Sie sind immer an das gebunden, was der Versicherer Ihnen vorgibt, auch bei den Auszahlungen. Viele Menschen möchten sich jedoch nicht ihr Leben lang an eine Versicherung binden und entscheiden sich deshalb gegen die Police
  • Rentenversicherungen sind sehr intransparent, da es sich um eine Form des kollektiven Ansparens handelt. Alle zahlen ein und verdienen auch gleich daran, das sagen zumindest die Versicherer als Begründung für die fehlende Transparenz. Kunden können dadurch leider nie im Voraus wissen, wann sie wieviel mit einem Vertrag verdienen. Daher entscheiden sich die meisten jetzt auch für andere Investitionsmöglichkeiten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und lässt sich um Aspekte wie Geldnot und einen Wunsch nach mehr Freiheit oder einer großen Anschaffung erweitern. 

Vorteile eines „ewigen Widerrufs“ bei Rentenversicherungen 

Bei der Kündigung Ihrer Rentenversicherung erhalten Sie nach §§ 169 Absatz 1 und 3 VVG den sogenannten Rückkaufswert. Die Berechnung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, vereinfacht dargestellt in der folgenden Formel: 

Formel:

Summe der eingezahlten Beiträge – Risikoanteile, etwa für BU-Schutz oder Todesfallabsicherung – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert – Stornopauschale = schlussendlicher Auszahlungsbetrag

Je früher Sie kündigen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die bis dahin erzielten Renditen nicht ausreichen, um die hohen Kosten abzufangen. Zusätzlich verlangen viele Versicherer für die Kündigung eine weitere Gebühr, die sogenannte Stornopauschale nach § 169 Absatz 5 VVG. Diese Aspekte sollten Sie im Hinterkopf behalten, da nicht wenige Kunden bei der Kündigung ihrer Rentenversicherung bis zu 50 Prozent der Einzahlungen schlicht verlieren. 

Beim Widerruf lösen Sie den Vertrag nicht nachträglich auf, sondern sorgen dafür, dass er von Anfang an unwirksam ist – ein kleiner, aber feiner Unterschied. Denn der Versicherer darf keinerlei Kosten abziehen, was bedeutet, dass die „Formel“ für die Berechnung der Auszahlungssumme in der Regel wie folgt aussieht: 

Formel:

Auszahlungsbetrag durch Widerruf der Rentenversicherung = Summe der Beiträge (ohne Risikoanteile) + Überschüsse und Zinsen 

Zinsen werden dabei nicht in Höhe des vereinbarten Garantiezinses, sondern in Höhe der tatsächlich vom Versicherer erwirtschafteten Rendite ausgezahlt. Ersterer spielt keine Rolle mehr. 

Höhe der Auszahlung beim Widerruf von Rentenversicherungen 

Die Höhe der Auszahlung beim Widerruf einer privaten Rentenversicherung variiert von Police zu Police stark. Denn es kommt immer auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an, zu denen vor allem folgende Punkte gehören: 

  • Höhe der bereits abgezogenen Kosten
  • Höhe des Garantiezinses 
  • Höhe der vom Versicherer tatsächlich erwirtschafteten Rendite 
  • Laufzeit des Vertrages
  • Gegebenenfalls abgezogene Stornopauschalen 

Im Schnitt erhalten Sie durch den Widerruf eine Auszahlung, die mehrere tausend Euro über dem Rückkaufswert bei einer Kündigung liegt. In Einzelfällen und bei besonders hohen Vertragsvermögen kann die Auszahlung aber auch einige zehntausend Euro über dieser Summe liegen. 

Lassen Sie den Wert Ihrer Rentenversicherung kostenfrei bei helpcheck berechnen. Wir ermitteln für Sie die voraussichtliche Auszahlungssumme! 

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5Private Rentenversicherung widerrufen und hohe Auszahlung erhalten! 

helpcheck arbeitet mit erfahrenen Partneranwälten zusammen, um den möglichen Mehrwert durch den Widerruf zu berechnen und Ihre Ansprüche am Ende gegenüber dem Versicherungsunternehmen durchzusetzen. Denn wir wissen bereits aus Erfahrung, dass Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer in der Regel die höchste Auszahlung nur über den Widerruf erreichen können. 

Dabei läuft eine Zusammenarbeit in folgenden Schritten ab: 

  1. Sie machen einige grundlegende Angaben zu Ihrer Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem die Art der Police, der Versicherer, Abschlussjahr und – soweit bereits bekannt – der aktuelle Rückkaufswert.
  2. Sie reichen Ihre Vertragsunterlagen ein. Dazu nutzen Sie entweder die bequeme Upload-Funktion oder senden die Dokumente per Post an helpcheck. 
  3. Unsere Anwälte schauen sich die Vertragsunterlagen (Versicherungsschein, Begleitschreiben, Antrag) genau an. 
  4. Nun setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Dabei teilen wir Ihnen mit, ob der ewige Widerruf möglich ist und wie hoch die Auszahlung ausfallen könnte.
  5. Anschließend machen wir Ihre Forderung beim Versicherer geltend, sofern Sie zustimmen. Tun Sie dies nicht, fallen keinerlei Kosten an.

Generell tragen Sie kein Kostenrisiko. Denn ist der Widerruf nicht möglich, nicht rentabel oder scheitern wir gegen den Versicherer, sind alle Leistungen für Sie kostenfrei. Ein Honorar berechnen wir nur, wenn der Widerruf insoweit erfolgreich ist, dass Sie tatsächlich eine Auszahlung erhalten, die über dem Rückkaufswert bei Kündigung der Rentenversicherung liegt. 

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Unser Honorar beträgt im Erfolgsfall 29,75 bis 39,75 Prozent der Differenz zwischen Rückkaufswert und Auszahlung beim Widerruf der Rentenversicherung. 

Häufige Fragen zu Widerruf Rentenversicherung

Wie viel kostet mich ein Widerruf?

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Gibt es einen Unterschied beim Widerruf von fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen?

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Über den Autor
Stephanie Prinz

Stephanie Prinz

Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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