Widerrufsfrist

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
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Was ist eine Widerrufsfrist?

Die Widerrufsfrist ist eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer Sie Ihre Willenserklärung zum Vertragsabschluss zurückziehen können. Die Grundlagen der Widerrufsfrist sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. 

Die grundsätzliche Widerrufsfrist 

Nach § 8 Abs.1 Satz 1 VVG dauert die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt, sobald Sie folgende Unterlagen erhalten haben: 

  • Versicherungsschein (Police)
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
  • Informationen nach der VVGInfoV 

Achtung: Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn die Unterlagen vollständig bei Ihnen angekommen sind. Gehen sie zeitversetzt zu, läuft die Widerrufsfrist erst mit Zugang des letzten Dokuments an. Verkürzungen der Frist sind unzulässig, entsprechende Vereinbarungen automatisch unwirksam. 

Jeder Versicherungsvertrag muss nach § 8 Abs.2 Nr.2 eine deutliche Widerrufsbelehrung enthalten. „Deutlich“ meint in erster Linie, dass sich die Belehrung sichtbar vom Rest des Vertrags abheben muss. Außerdem muss sie bestimmte Angaben enthalten. 

Innerhalb der 14-tätigen Frist müssen Sie Ihren Widerruf in Textform, also per E-Mail oder schriftlich, absenden. Sorgen Sie hier unbedingt für eine umfassende Dokumentation, denn Sie tragen die Beweislast für den Zugang Ihres Schreibens. Sofern Sie den Widerruf mit der Post versenden, entscheiden Sie sich im Optimalfall für den Versand via Einschreiben mit Rückschein. So können Sie gerichtsfest nachweisen, dass der Versicherer Ihr Schreiben erhalten hat. 

Die verlängerte Widerrufsfrist 

Verstößt der Versicherer gegen die Pflichten zur Belehrung über das Widerrufsrecht, beginnt die Frist nicht zu laufen. Denn § 8 Abs.2 spricht eindeutig davon, dass die Versicherungsfrist „beginnt, wenn der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat“. Im Umkehrschluss bedeutet diese Formulierung, dass sie nicht beginnt, wenn die Unterlagen nicht oder unvollständig vorliegen. 

Die Folge einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist ein „ewiges Widerrufsrecht“. Denn wenn die Widerrufsfrist nie zu laufen beginnt, kann sie auch nicht enden. 

Die erweiterten Widerrufsmöglichkeiten wurden vom Bundesgerichtshof mit diversen Urteilen, insbesondere in den Jahren 2014 und 2015, bestätigt. Schätzungen zufolge sind rund 108 Millionen Versicherungsverträge aus den Jahren 1994 bis 2007 wegen fehlerhafter Belehrungen vom ewigen Widerrufsrecht betroffen. 

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