Kündigung

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
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Was bedeutet die Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung?

Die Kündigung einer Lebens-, Renten- oder sonstigen Versicherung ist der vertraglich geregelte Weg, den Vertrag vor seinem Ablauf und nach der Widerrufsfrist aufzulösen. Eine Kündigung ist zwar verhältnismäßig einfach zu verfassen, sie führt aber auch zu den größten Ertragseinbußen. Je nachdem, wie lange der Abschlusszeitpunkt in der Vergangenheit liegt, kann durch die Kündigung auch schnell ein Verlust entstehen. 

Ablauf der Kündigung 

Die Kündigung von Lebensversicherungen ist in § 168 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Nach § 168 Abs.1 VVG kann das Vertragsverhältnis dabei immer zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, in der Regel ein Jahr (§ 12 VVG), gekündigt werden. Dabei kann der Versicherer eine Kündigungsfrist bestimmen, die aber maximal drei Monate betragen darf. Das Minimum ist ein Monat (§ 11 Abs.3 VVG).

Besondere Formvorschriften gibt es dafür nicht, wir empfehlen aber, folgende Punkte zu beachten: 

  1. Reichen Sie die Kündigung schriftlich ein. Ist die „Textform“ vorgeschrieben, reicht auch eine E-Mail an den Versicherer aus. 
  2. Formulieren Sie Ihren Kündigungswunsch klar und deutlich. Nennen Sie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag enden soll – eine Formulierung wie „nächstmöglicher Termin“ reicht hier aber völlig aus. 
  3. Lassen Sie sich die Kündigung in jedem Fall bestätigen. Nehmen Sie außerdem mit auf, dass Sie die Mitteilung und Auszahlung des Rückkaufswerts wünschen. 
  4. Unterschreiben Sie die Kündigung. Sofern Sie als Erbin oder Erbe kündigen, legen Sie zusätzlich den Totenschein des Verstorbenen bei, um lange Bearbeitungszeiten und Rückfragen zu vermeiden.
  5. Nutzen Sie die Möglichkeit des Einschreibens, um den Zugang Ihrer Kündigung zweifelsfrei nachweisen zu können.

Generell muss die Kündigung klar formuliert sein und darf keinen Spielraum für den Versicherer bieten, sie falsch zu verstehen. Besonders die Nennung des Kündigungszeitpunkts ist entscheidend. Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung dem Versicherer vor Ablauf der Versicherungsperiode zugeht. Geht sie ihm erst danach zu, wird die Kündigung erst mit Ablauf der folgenden Periode wirksam. 

Folgen der Kündigung 

Bei einer fondsgebundenen oder kapitalbildenden Lebensversicherung erhalten Sie infolge der Kündigung den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt (§ 169 VVG). Er ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, vereinfacht nach folgender Formel, zu berechnen: 

Rückkaufswert = Summe der Beiträge zzgl. Zinsen zzgl. Laufende Überschüsse, abzgl. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie ggf. abzgl. Stornopauschale/Kündigungsgebühr (§ 169 Abs.5 VVG)

Besonders die Abschluss- und Verwaltungsgebühren fressen selbst bei ordnungsgemäßem Ablauf der Police einen großen Teil der möglichen Rendite auf. Bei der Kündigung kann es daher schnell passieren, dass Sie eine niedrigere Summe ausgezahlt bekommen, als Sie eingezahlt haben. Das gilt erst recht dann, wenn die erzielte Rendite bis zum Kündigungszeitpunkt niedrig war. 

Alternative zur Kündigung: Der Widerruf der Lebensversicherung 

Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, beginnt die Widerrufsfrist nie zu laufen. Kundinnen und Kunden haben dadurch ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, können ihren Vertrag also auch nach mehreren Jahrzehnten noch durch Widerruf auflösen. 

Bei zahlreichen Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, waren Widerrufsbelehrungen entweder fehlerhaft oder gar nicht vorhanden. Der BGH hat im Jahr 2014 entschieden, dass dann das unbeschränkt lange Widerrufsrecht greift – mit der Folge, dass Sie Ihren Altvertrag auch heute noch widerrufen können. Geschätzt sind davon über 100 Millionen Lebensversicherungen bundesweit betroffen. 

Der Vorteil des Widerrufs: Die Versicherungsgesellschaft kann deutlich weniger Gebühren als bei einer Kündigung in Rechnung stellen. Unter anderem ist der Abschlusskosten- und Stornoabzug hier tabu. Häufig erhalten Kunden, die ihren Vertrag widerrufen, statt ihn zu kündigen, bis zu 150% ihrer eingezahlten Beiträge erstattet. 

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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