Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen: Höhere Auszahlung erhalten

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Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Grundsatz entscheiden Sie selbst, ob und wann Sie Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen. Der Versicherer darf das Kündigungsrecht zwar einschränken, es aber nicht ausschließen 
  • Die Kündigung der Rentenversicherung führt zur Auszahlung des sogenannten Rückkaufswertes. Dieser liegt bei vielen Policen aber unter der Summe der eingezahlten Beiträge, weil der Versicherer zahlreiche Kosten in Abzug bringen kann
  • Für viele Kunden ist der „ewige Widerruf“ der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung die beste Alternative. Dieser ist möglich, wenn der Versicherer beim damaligen Abschluss fehlerhafte Widerrufsbelehrungen genutzt hat

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1Warum immer mehr Kunden ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen

In den letzten Jahren haben die vorzeitigen Kündigungen der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung immer weiter zugenommen. Viele Kunden entscheiden sich teils auch nach vielen Jahren in einem bestehenden Vertrag, diesen vorzeitig wieder aufzulösen – trotz der hohen Kosten, die das mit sich bringt. In der Statistik sind es drei große Beweggründe, die aller Kunden betreffen und die besonders häufig zu einer Kündigung führen: 

  • Die Intransparenz der meisten Versicherer schreckt viele Kunden ab. Bei Vertragsabschluss werden Ihnen als Kunde nie konkrete Zahlen vorgelegt, beispielsweise zur Rendite oder zu den tatsächlichen Kosten auf die gesamte Laufzeit – es fällt also schwer, mit der Police zu planen und Sie fühlen sich etwas unfair behandelt. Wenn nach einigen Jahren klar wird, dass sich die Police in vielerlei Hinsicht nicht lohnt, kündigen viele Kunden sie wieder 
  • Eine private Rentenversicherung gehört zudem auch zu den teuersten Formen der Anlage, die Kosten liegen bei etwa drei Prozent der Vertragssumme. Diese werden bereits bei Abschluss der Police auf die gesamte Laufzeit berechnet, sprich bei einer Kündigung auch leider nicht angepasst. Da die Rendite in den wenigsten Fällen die Ein-Prozent-Marke überschreitet, entsteht bereits hier für Sie als Kunde ein großes Verlustgeschäft, ganz ohne die weiteren Abzüge, die Sie noch in Kauf nehmen müssen 
  • Mit einer privaten Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung sind Sie kaum flexibel und können sich nicht an eine veränderte Lebenssituation anpassen. Wenn Sie beispielsweise ein Kind bekommen oder ein Eigenheim bauen, dann bleibt die Höhe der vereinbarten Rente dennoch so hoch, wie Sie diese am Anfang der Vertragslaufzeit vereinbart haben – und reicht eventuell nicht für ein würdevolles Leben im Ruhestand aus. Bei anderen Anlagemöglichkeiten sind Sie deutlich flexibler, was viele Kunden wechseln lässt 

Selbstverständlich gelten diese Nachteile nicht für alle privaten Rentenversicherungen. Mit modernen und anpassbaren Policen sind Sie auch heute noch gut aufgestellt und sichern Ihren Ruhestand transparent ab. Sie ermöglicht beispielsweise ein Investment in Aktien und Fonds, mit welchen Sie auch in vielen Jahren noch eine stabile Absicherung haben. 

2Was unterscheidet eigentlich eine Lebens- und die private Rentenversicherung? 

Grundsätzlich gehören auch private Rentenversicherungen zu den Lebensversicherungen – genau wie übrigens eine Berufsunfähigkeits- oder private Unfallversicherung. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) definiert Rentenversicherungen einheitlich als Policen auf „biometrische Risiken“. Dies sind Umstände, die mit dem Leben der versicherten Person zusammenhängen, sich aber nicht vorhersagen lassen – etwa Tod und Invalidität.

Der Unterschied der privaten Renten- zur Kapitallebensversicherung besteht weniger in der Art des Vermögensaufbaus. Denn bei beiden Versicherungen zahlen Sie zunächst Beiträge ein. Der Versicherer zieht seine Kosten ab und investiert den Rest der Prämien, beispielsweise in Fonds, Staatsanleihen oder sein Sicherungsvermögen. Am Ende der Laufzeit steht ein Vermögen „X“ (Vertragsendvermögen), das zur Auszahlung kommt: 

  • Bei der Kapitallebensversicherung erhalten Sie die Summe auf einmal, wobei der Vertrag nach der Auszahlung endet 
  • Die private Rentenversicherung zahlt Ihnen eine lebenslange, monatliche Rente 

Nutzen Sie Ihre Kapitallebensversicherung nun für die Altersvorsorge, kann es passieren, dass das Vermögen früher oder später verbraucht ist. In der Folge müssen Sie Ihren Lebensstandard wieder einschränken. Auch wenn es etwas makaber klingt, haben Sie vielleicht schlicht nicht damit gerechnet, so lange zu leben.

Die private Rentenversicherung schafft durch die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos Abhilfe. Da Sie die Rente lebenslang erhalten, kann die Zahlung erst enden, wenn Sie verstorben sind. Das Risiko, dass das angesparte Vermögen bereits verbraucht ist, die Rente aber weitergezahlt werden muss, trägt der Versicherer. 

Wie hoch Ihre Rente ausfällt, richtet sich nach dem Rentenfaktor. Diesen vereinbaren Sie mit dem Versicherer bei Abschluss der Police; er sollte immer garantiert sein. Bei einem Rentenfaktor von 30 erhalten Sie je 10.000 Euro Vermögen 30 Euro monatliche Rente. Haben Sie 100.000 Euro angespart, stehen Ihnen lebenslang 300 Euro pro Monat als Rente zu. 

Daher gilt:

Sowohl kapitalbildende Lebens- als auch Rentenversicherungen haben ihre Daseinsberechtigung. Für welche der Policen Sie sich entscheiden, hängt dabei immer von der persönlichen Präferenz ab.

3Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen: Form und Inhalt des Schreibens 

Grundsätzlich gibt der Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und im Versicherungsschein vor, welche Form Sie als Kundin oder Kunde bei der Kündigung der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung einhalten müssen. Dabei wird zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden: 

  • Schriftform: Umfasst nur „echte Schreiben“, also Kündigungen per Brief und Fax
  • Textform: Umfasst neben der Schriftform auch elektronische Kündigungen, zum Beispiel per E-Mail 

Wichtig:

Bei der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung ist die Schriftform vorgeschrieben. 

Halten Sie die Form, die der Versicherer für die Kündigung vorgibt, unbedingt ein. Denn Ihre Kündigung wird sonst nicht wirksam, selbst wenn sie fristgerecht bei der Versicherungsgesellschaft eingeht. Leider weisen nur wenige Versicherer ihre Kunden auf die Unwirksamkeit einer Kündigung hin. 

Was den Inhalt der Kündigung angeht, machen weder Gesetzgeber noch Versicherer bestimmte oder gar für Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer bindende Vorgaben. Um eine schnelle Bearbeitung ohne Rückfragen und damit verbundene Zeitverzögerungen zu ermöglichen, empfehlen wir allerdings, mindestens auf folgende Punkte einzugehen: 

  1. Achten Sie auf die richtige Adressierung. Nennen Sie außerdem Ihre Vertragsdaten, vor allem Kunden- und Versicherungsnummer.
  2. Verwenden Sie den Begriff „Kündigung“, damit der Versicherer Ihr Schreiben nicht anders auslegen kann.
  3. Geben Sie den Kündigungstermin an oder kündigen Sie „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, der dem Ende der Versicherungsperiode entspricht. 
  4. Geben Sie bei außerordentlichen Kündigungen zusätzlich den Kündigungsgrund nach § 40 VVG an.
  5. Bitten Sie den Versicherer um die Auszahlung des Rückkaufswerts und um eine schriftliche Kündigungsbestätigung.
  6. Unterschreiben Sie Ihre Kündigung persönlich. 

Sorgen Sie außerdem für einen Zugangsnachweis, denn im Zweifel liegt die Beweislast stets beim Absender. Beim Fax können Sie den Faxbericht aufheben, Schreiben per Post sollten Sie grundsätzlich via Einschreiben versenden. So sind Sie auf der sicheren Seite. Entsorgen Sie den Nachweis erst, wenn der Versicherer Ihnen die Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt bestätigt hat.

4Kündigungsfristen bei der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung

Möchten Sie Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen, müssen Sie dabei die Kündigungsfristen einhalten, die der Versicherer im Versicherungsschein bzw. in den Versicherungsbedingungen (AVB) vorgibt. Grundsätzlich unterscheidet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zwischen der ordentlichen auf der einen und der außerordentlichen Kündigung auf der anderen Seite (§§ 40 und 168 VVG). 

Die ordentliche Kündigung der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung

Für die ordentliche Kündigung Ihrer Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung brauchen Sie keinen besonderen Grund. Allerdings müssen Sie die vom Versicherer vorgegebene Kündigungsfrist, die ein bis drei Monate dauert, einhalten (§ 11 Absatz  3 VVG). Sie bezieht sich jeweils auf das Ende der Versicherungsperiode, da Sie Ihre Rentenversicherung nur hier auflösen können (§ 168 Absatz 1 VVG).

Hinweis:

Bei der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung dauert die Kündigungsfrist – wie bei den meisten Versicherungsgesellschaften – drei Monate. 

Die Versicherungsperiode dauert exakt 12 Monate und wird daher auch „Versicherungsjahr“ genannt. Allerdings entspricht das Versicherungsjahr nicht zwingend dem Kalenderjahr, da es mit Abschluss der Police beginnt. Im Versicherungsvertrag sind abweichende Vereinbarungen möglich, sodass die erste Versicherungsperiode etwa bereits zum Ende des Abschluss-Kalenderjahres abläuft. Die zweite und alle weiteren Versicherungsjahre entsprechen dann genau dem Kalenderjahr.

Beispiele: 

  • Sie haben Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung am 01.10. abgeschlossen, mit dem Versicherer wurde eine abweichende Versicherungsperiode vereinbart. Daher entsprechen alle weiteren Perioden dem Kalenderjahr und Sie müssen Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung jeweils bis 30.09. kündigen
  • Wie Beispiel 1, allerdings ohne abweichende Versicherungsperiode. Daher endet das Versicherungsjahr der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung jeweils am 30.09., Ihre Kündigung muss dann bis 30.06. beim Versicherer eingehen

Achten Sie daher stets auf die Vereinbarung in der Police und auf eventuell abweichende Versicherungsjahre. So sind Sie auf der sicheren Seite. 

Es gilt:

Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung kommt es außerdem stets auf den Zugang beim Versicherer, nicht auf den Versand oder die tatsächliche Bearbeitung an. Im Zweifel gilt der Zugangsnachweis. 

Die außerordentliche Kündigung 

Außerordentliche Kündigungen sind bei Rentenversicherungen nach § 40 Absatz 1 und 2 VVG möglich, wenn einer der folgenden Kündigungsgründe gegeben ist: 

  • Der Versicherer plant eine Beitragserhöhung, passt aber die Leistungen nicht im selben Umfang nach oben an
  • Der Versicherer reduziert zwar die Leistungen der Police, nicht aber den entsprechenden Versicherungsbeitrag 

Besonders relevant ist die außerordentliche Kündigung daher, wenn Sie zusammen mit Ihrer Rentenversicherung einen Zusatzbaustein – etwa einen BU-Schutz – abgeschlossen haben. In vielen Fällen lässt sich dieses Modul nicht ohne Kündigung der eigentlichen Versicherung auflösen. Dadurch bezieht sich das Sonderkündigungsrecht dann auf beide Vertragsbestandteile.

Der Versicherer muss Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer einen Monat vor der geplanten Änderung auf diese hinweisen. Außerdem muss er Sie über die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung informieren (§ 40 Absatz  1 Satz 2 VVG). Durch diese Vorgabe haben Sie mindestens einen Monat Zeit, Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung außerordentlich zu kündigen. 

Achtung:

Geben Sie bei der Sonderkündigung immer den Grund an, da der Versicherer sonst von einer ordentlichen Kündigung ausgeht. 

5Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen – Auszahlung des Rückkaufswertes 

Wenn Sie Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen, muss der Versicherer nach § 169 Absatz 1 VVG den sogenannten Rückkaufswert der Police auszahlen. Denn rein rechtlich wird der Vertrag nicht aufgelöst, sondern von der Versicherungsgesellschaft vom Kunden „zurückgekauft“. Die Auszahlungssumme ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, die auch ein sachkundiger Dritter nachvollziehen können muss, zu berechnen (§ 169 Absatz 3 VVG). 

Vereinfacht wendet der Versicherer folgende Formel an, um den Rückkaufswert zu berechnen: 

Formel:

Rückkaufswert bzw. Auszahlungsbetrag = Summe der eingezahlten Beiträge ohne Risikoanteile – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – Stornopauschale 

Der Abzug einer Stornopauschale (Kündigungsgebühr) ist ausgeschlossen, wenn sie nicht angemessen, beziffert und vereinbart ist (§ 169 Absatz 5 VVG). Die meisten Versicherer bauen daher eine entsprechende Klausel in ihre Policen ein. In jedem Fall muss der Rückkaufswert bei mindestens 50 Prozent der eingezahlten Versicherungsbeiträge liegen. Ist diese Schwelle bereits ohne zusätzliche Abzüge erreicht, darf der Versicherer sie nicht mehr vornehmen.

Der Rückkaufswert wird immer am letzten Tag der Versicherungsperiode berechnet (Stichtagsprinzip). Im Schnitt dauert es daher rund zwei Wochen, bis Sie die Auszahlung vom Versicherer überwiesen bekommen. Fragen Sie im Zweifel einfach bei der Versicherungsgesellschaft nach und holen Sie so eine verbindliche Auskunft ein. 

6Todesfall beim Versicherungsnehmer: Was passiert mit der Police? 

Klassische private Rentenversicherungen bestehen aus einer Einzahlungs- und Investitionsphase und einem Auszahlungszeitpunkt. Erst zahlen Sie Beiträge ein, später erhalten Sie die sogenannte Ablaufleistung ausgezahlt. Für diese Auszahlung vereinbaren Sie mit dem Versicherer einen bestimmten Zeitpunkt, etwa das 60. Lebensjahr.

Stirbt der Versicherer nun vor Erreichen dieses Auszahlungszeitpunkts, wäre das Vertragsvermögen theoretisch verloren. Dies ist aber nicht der Fall, da kapitalbildende Rentenversicherungen zum übertragbaren Vermögen gehören. Der Vertrag geht bei einem Erbfall daher mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über. Er führt die Police fort, erhält das Bezugsrecht und zahlt die vereinbarten Prämien.

Achtung:

Das Bezugsrecht geht nur über, wenn es nach § 159 Absatz 1 bis 3 VVG beim Versicherungsnehmer selbst liegt. Abweichende Bezugsrechte bleiben als solche bestehen. 

Daher können Sie eine geerbte Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung auch kündigen. Sie sollten dabei aber folgende Punkte beachten: 

  • Informieren Sie Ihren Vertragspartner rechtzeitig über den Erbfall
  • Legen Sie entsprechende Unterlagen, etwa den Erbschein, als Nachweis vor 
  • Ändern Sie gegebenenfalls das Bezugsrecht, sofern es nicht beim Versicherungsnehmer selbst liegt
  • Passen Sie die Bankverbindung für die Auszahlung des Rückkaufswerts an 

Sofern Sie den Vertrag nicht direkt auflösen, erhalten Sie zunächst geänderte Versicherungsunterlagen auf Ihren Namen. Denn Sie werden durch den Erbfall neue Versicherungsnehmerin oder neuer Versicherungsnehmer.

7Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen oder widerrufen?

Grundsätzlich entscheiden Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer selbst, ob Sie Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen oder widerrufen. Allerdings kann Ihnen ein erfahrener Anwalt für Versicherungsrecht dabei helfen, die richtige und wirtschaftlich sinnvollste Entscheidung zu treffen. In den meisten Fällen ist die Kündigung der teuerste Weg und mit dem höchsten Verlust verbunden. 

Die Kündigung der Rentenversicherung 

Bei der Kündigung der Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung wird der Versicherer den Rückkaufswert auszahlen und von dieser Summe je nach Vereinbarung weitere Abzüge vornehmen. Der größte Kostenpunkt sind dabei meist die Abschlusskosten, da die Versicherungsgesellschaft diese auf Basis des voraussichtlichen Endvermögens der Police bereits bei Abschluss des Vertrages berechnet hat. 

Auch wenn Sie Ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung vorzeitig kündigen, erfolgt keine Anpassung der Abschlusskosten an das entsprechend niedrigere Vertragsvermögen. Dadurch steigt die Kostenquote meist um ein Vielfaches an. 

Obwohl Sie also bis zur Kündigung oft einen ordentlichen Gewinn erzielt haben, entsteht durch die Kündigung ein erheblicher Verlust. Je früher Sie die Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen, desto höher würde dieser Verlust ausfallen. Daher raten wir Ihnen dringend von einer vorschnellen Kündigung ab. Lassen Sie Ihren Vertrag zunächst von einem Anwalt prüfen und entscheiden Sie sich dann für den wirtschaftlich sinnvollsten Weg, ihn aufzulösen!

Das Wort Rente als Würfel liegt auf Geldscheinen

Der Widerruf – Ihr Joker in der Hinterhand 

Grundsätzlich lässt sich eine Rentenversicherung nur innerhalb der ersten 30 Tage, nachdem der Versicherer die Vertragsunterlagen an den Versicherungsnehmer versandt hat, widerrufen (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG). Diese Frist beginnt außerdem nur, wenn Sie wirksam über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Dabei muss die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgrundsatz entsprechen und unter anderem sichtbar hervorgehoben werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG).

Verstößt der Versicherer gegen die gesetzlichen Vorgaben und nutzt er zum Beispiel eine unwirksame Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Da sie in der Folge auch nicht enden kann, haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer ein „ewiges Widerrufsrecht“. Dieses können Sie zeitlich unbefristet, auch Jahrzehnte nach der eigentlich bereits abgelaufenen Widerrufsfrist, ausüben. 

Betroffen sind Schätzungen zufolge mehr als 100 Millionen Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 verkauft wurden. Denn hier hat der Versicherer gegen die gesetzlichen Regelungen rund um die Widerrufsfrist verstoßen, was das „ewige Widerrufsrecht“ auslöst. Der BGH hat diese Rechtsauffassung unter anderem mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt. 
Durch den Widerruf kommen Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer in den Genuss zahlreicher Vorteile, besonders gegenüber der Kündigung: 

  1. Sie erhalten die gesamte Rendite, die der Versicherer mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, ausgezahlt. Der Garantiezins spielt insoweit keine Rolle mehr, da die ursprüngliche Vereinbarung durch den Widerruf nicht mehr existiert. 
  2. Alle Abschluss- und Verwaltungskosten muss der Versicherer wieder auszahlen (inklusive Zinsen). Wurde der Vertrag bereits gekündigt, erhalten Sie auch eine abgezogene Stornopauschale wieder zurück.
  3. Der Widerruf wird sofort und nicht – wie die Kündigung – erst zum Ende der Versicherungsperiode wirksam.

Die meisten Kunden, die ihre Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung nicht kündigen, sondern widerrufen, erhalten mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen!

Reichen Sie noch heute Ihre Vertragsunterlagen bei helpcheck ein – entweder komfortabel online oder auf dem Postweg. Unsere erfahrenen Partneranwälte für Versicherungsrecht nehmen Ihre Police genau unter die Lupe.

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Findet sich eine Widerrufsmöglichkeit, berechnen wir die voraussichtliche Auszahlungssumme. Ist diese höher als der Rückkaufswert, den Sie bei einer Kündigung erhalten würden, machen wir die Forderung beim Versicherer geltend. Ihr Vorteil: Ein Honorar fällt nur an, wenn durch den Widerruf eine höhere Auszahlung entsteht als bei der Kündigung. Erhalten Sie weniger oder gar nichts, etwa weil wir uns nicht gegen den Versicherer durchsetzen konnten, sind alle unsere Leistungen für Sie kostenfrei!

Häufige Fragen zu Allgemeine Rentenanstalt Rentenversicherung kündigen

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Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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