Ihre PLUS Lebensversicherungkönnen Sie in Textform, also auch per Mail, kündigen. Der Versicherer darf zwar Form und Frist vorgeben, das Kündigungsrecht aber nicht weiter einschränken oder gar ausschließen
Folge der Kündigung ist die Auszahlung des Rückkaufswerts, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird. Er liegt wegen hoher Kosten und weiterer Abzüge allerdings meist unter der Summe der eingezahlten Versicherungsbeiträge, wodurch ein Verlust entsteht
Hat der Versicherer bei der Policierung Fehler in der Widerrufsbelehrung gemacht, besteht möglicherweise ein „ewiges Widerrufsrecht“. Es führt dazu, dass kaum Kosten abgezogen werden dürfen und Sie eine erheblich höhere Auszahlung als bei der Kündigung erhalten
Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Lebensversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.
1Die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung der PLUS Lebensversicherung
Wenn Sie Ihre PLUS Lebensversicherung kündigen, muss der Versicherer den sogenannten Rückkaufswert zahlen (§ 169 Abs.1 Versicherungsvertragsgesetz; VVG). Er ist nach versicherungsmathematischen Methoden zu berechnen und grundsätzlich an den Bezugsberechtigten oder die Bezugsberechtigte auszuzahlen (§ 169 Abs.3 VVG).
Die versicherungsmathematische Berechnung gewährleistet die Nachvollziehbarkeit durch einen sachkundigen Dritten. Lassen Sie sie daher in jedem Fall prüfen, vor allem wenn Zweifel bestehen.
Vereinfacht kann die Ermittlungsformel für den Rückkaufswert der Lebensversicherung wie folgt dargestellt werden:
Hilfsformel:
Auszahlungsbetrag = Summe der eingezahlten Beiträge (ohne Risikoanteile, etwa für BU-Schutz) – Abschluss- und laufende Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – Stornopauschale
„Stornopauschale“ ist ein anderer Begriff für „Kündigungsgebühr“. Der Versicherer nimmt den Abzug also aus Anlass der Kündigung vor und ermittelt die Höhe in der Regel prozentual anhand des Rückkaufswerts. Er ist allerdings nur zulässig, wenn er der Höhe nach angemessen und beziffert ist. Außerdem ist eine eindeutige vertragliche Vereinbarung, etwa im Versicherungsschein, zwingende Voraussetzung (§ 169 Abs.5 VVG).
Der Auszahlungsbetrag darf nach allen Abzügen nicht niedriger sein als 50 Prozent der eingezahlten Beiträge. Wird diese Schwelle bereits ohne Stornopauschale erreicht, darf der Versicherer eine solche nicht mehr abziehen. Außerdem erfolgt die Berechnung immer am letzten Tag der Versicherungsperiode. Im Schnitt dauert es daher rund eine Woche, bis Sie die Überweisung der Versicherungsgesellschaft erhalten.
2PLUS Lebensversicherung kündigen: Form und Inhalt Ihrer Kündigung
Möchten Sie Ihre PLUS Lebensversicherung kündigen, müssen Sie dabei die sogenannte Textform einhalten. Sie umfasst neben schriftlichen Kündigungen (etwa per Brief und Fax) auch solche, die dem Versicherer auf elektronischem Wege (etwa per Mail oder über das Online-Portal) zugehen. Die Form schreibt der Versicherer verbindlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder im Versicherungsschein (= der eigentlichen Police) vor.
Grundsätzlich gilt: Sind Sie sich nicht sicher, welche Form Sie bei der Kündigung Ihrer Lebensversicherung einhalten müssen, sollten Sie stets schriftlich kündigen. Denn „echte Schreiben“ werden von allen Versicherungsgesellschaften akzeptiert. Halten Sie die Form nicht ein, wird Ihre Kündigung nicht wirksam. Nur wenige Versicherer weisen ihre Kunden allerdings auf einen solchen Formmangel hin.
Bezüglich des Inhalts von Kündigungsschreiben machen weder der Gesetzgeber im VVG noch der Versicherer in den AVB bestimmte Vorgaben. Grundsätzlich sollten Sie Ihren Vertragspartner aber mit möglichst vielen Informationen versorgen, um Rückfragen zu vermeiden. helpcheck empfiehlt daher, mindestens auf folgende Punkte einzugehen:
Nennen Sie Ihre persönlichen sowie die Vertragsdaten, vor allem Kunden- und Versicherungsnummer, für eine schnelle Zuordnung.
Nutzen Sie den Begriff „Kündigung“, um zu verhindern, dass Ihr Schreiben vom Versicherer falsch ausgelegt oder interpretiert wird.
Geben Sie einen konkreten Kündigungstermin an oder kündigen Sie zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“. Dabei handelt es sich immer um das Ende der sogenannten Versicherungsperiode (mehr dazu unter dem Punkt „Frist“).
Bitten Sie den Versicherer um die Auszahlung des Rückkaufswerts. Fordern Sie ihn außerdem auf, Ihnen die Kündigung zeitnah zu bestätigen.
Geben Sie bei außerordentlichen Kündigungen nach § 40 VVG zusätzlich den Kündigungsgrund an.
Unterschreiben Sie Ihre Kündigung händisch oder am PC (nicht erforderlich bei elektronischen Kündigungen).
Bei Kündigungen per Mail oder über ein Online-Portal gehen die Gerichte zu Ihren Gunsten davon aus, dass die Kündigung unmittelbar nach dem Absenden beim Versicherer eingeht. Behauptet er das Gegenteil, muss er entsprechende Tatsachen nachweisen.
Anders sieht es bei schriftlichen Kündigungen aus, denn hier müssen Sie als Absender den Zugang im Zweifel beweisen. Daher sollten Sie immer den Faxbericht aufheben und bei Kündigungen, die Sie mit der Post versenden, das Einschreiben wählen. So sind Sie auf der sicheren Seite.
3Die geltenden Kündigungsfristen bei der PLUS Lebensversicherung
Auch bei Lebensversicherungen wird zwischen außerordentlichen Kündigungen auf der einen und ordentlichen Kündigungen auf der anderen Seite unterschieden. Rechtsgrundlagen finden sich jeweils im VVG und in der Police selbst.
Die Sonderkündigung (= außerordentliche Kündigung)
Wenn Sie Ihre PLUS Lebensversicherung außerordentlich kündigen möchten, benötigen Sie einen der in § 40 Abs.1 und 2 VVG normierten Kündigungsgründe. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherer
die Beiträge erhöht, die Leistungen aber nicht entsprechend anpasst, oder
die Leistungen reduziert, ohne die Beiträge anzupassen.
In beiden Fällengeht der Gesetzgeber also zugunsten des Kunden davon aus, dass die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden soll. Daher haben Sie hier ein Sonderkündigungsrecht, auf das Sie der Versicherer mindestens einen Monat vor Umsetzung der geplanten Änderung hinweisen muss (§ 40 Abs.1 Satz 2 VVG). Entsprechend haben Sie bis zum Wirksamwerden Zeit, Ihre PLUS Lebensversicherung zu kündigen.
Beachte:
Geben Sie bei einer Sonderkündigung immer den Kündigungsgrund an, da der Versicherer sonst von einer ordentlichen Kündigung ausgehen wird.
Außerordentliche Kündigungen nach § 40 VVG spielen vor allem bei Policen mit Zusatzbausteinen wie einem BU-Schutz eine Rolle. Denn wenn der Versicherer hier die Beiträge anpasst, Sie den Zusatzschutz aber nicht ohne die Hauptversicherung kündigen können, besteht das Sonderkündigungsrecht grundsätzlich für die gesamte Kombipolice.
Die reguläre (= fristgerechte) Kündigung
Anders als für die außerordentliche ist für die ordentliche Kündigung kein bestimmter Grundnotwendig. Sie können Sie jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode aussprechen (§ 168 Abs.1 VVG). Dabei müssen Sie allerdings die vom Versicherer in der Police vorgegebene Kündigungsfrist, die ein bis drei Monate dauert, einhalten (§ 11 Abs.3 VVG). Wegen § 168 VVG bezieht sich die Frist immer auf das Ende der Versicherungsperiode.
Um Ihre PLUS Lebensversicherung zu kündigen, müssen Sie – wie bei nahezu allen Versicherern – eine dreimonatige Frist einhalten.
Die Frist bezieht sich immer auf die – grundsätzlich 12 Monate dauernde – Versicherungsperiode (§ 12 VVG). Sie wird daher auch „Versicherungsjahr“ genannt. Im Versicherungsschein kann von der Dauer allerdings abgewichen werden, was viele Versicherer nutzen, um das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr anzupassen:
Beispiel: Sie haben Ihre Lebensversicherung am 01.08. abgeschlossen. Je nach Versicherungsperiode gelten unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen der Versicherer Ihre Kündigung erhalten muss:
Reguläre Periode: Sie beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres. Bei einer Dreimonatsfrist muss Ihre Kündigung bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres beim Versicherer eingehen
Abweichende Periode: Die erste Versicherungsperiode endet bereits am 31.12. Alle weiteren Versicherungsjahre beginnen dann am 01.01. und enden ebenfalls am 31.12. Der Versicherer muss Ihre Kündigung bis 30.09. des jeweiligen Jahres erhalten
Werfen Sie unbedingt einen Blick in den Versicherungsschein, bevor Sie Ihre PLUS Lebensversicherung kündigen. So vermeiden Sie Fehler, die am Ende zu einem Fristversäumnis führen.
Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist außerdem stets der ZugangIhrer Kündigung beim Versicherer. Es kommt nicht darauf an, wann Sie das Schreiben absenden. Ebenfalls keine Rolle spielt, wann der Versicherer mit der Bearbeitung der Kündigung beginnt. Bei E-Mails ist der Absende- auch der Zugangszeitpunkt.
4PLUS Lebensversicherung – kündigen nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Immer wieder kommt es vor, dass der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bereits vor dem vertraglichen Auszahlungszeitpunkt verstirbt. In diesem Fall erfolgt aber – anders als es etwa bei Unfall- oder Krankenversicherungen der Fall ist – nicht einfach eine Auflösung des Vertrags. Stattdessen geht die Police, das in ihr enthaltene Vermögen und alle Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers auf den Erben über.
Der Erbe führt den Vertrag als „neuer Versicherungsnehmer“ fort. Er kann die PLUSLebensversicherung daher auch kündigen, wobei es zusätzlich folgende Punkte zu beachten gilt:
Informieren Sie den Versicherer rechtzeitig über den Erbfall. So kann er alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.
Legen Sie einen Nachweis über die Erbschaft, vor allem den Erbschein, möglichst zeitnah in Kopie vor.
Ändern Sie die Bankverbindung, da sie für die Auszahlung des Rückkaufswerts relevant ist.
Passen Sie gegebenenfalls das Bezugsrecht an.
Zum Bezugsrecht: Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer auch die Person, die im Versicherungsfall die Ablaufleistung erhält. Er kann dieses sogenannte Bezugsrecht aber auch einer anderen Person übertragen (= abweichendes Bezugsrecht). Eine Änderung ist bei einem widerruflichen Bezugsrecht jederzeit und bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich (§ 159 VVG). Auch bei einem Erbfall bleibt das Recht bestehen.
5Warum immer mehr Kunden sich für eine Kündigung entscheiden
Besonders in den letzten Jahren ist die Anzahl der Kunden, die ihre PLUS Lebensversicherung kündigen oder beitragsfrei stellen, deutlich gestiegen. Die Hintergründe dazu werden immer wieder statistisch erfasst. Unter den „Top drei“ sind dabei regelmäßig die folgenden Kündigungsgründe:
Hohe Kosten: Besonders in den ersten Jahren sind die Kosten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen deutlich höher als die zu erwartenden Erträge. Allerdings fallen auch im Anschluss weiterhin laufende Verwaltungsgebühren an, die einen großen Teil der Rendite auffressen. In Kombination mit der schlechten Zinslage sind viele Kunden von ihrer Lebensversicherung alles andere als überzeugt.
Niedrige Zinsen: Die EZB gibt mit dem Höchstrechnungs- oder Leitzins die Berechnungsgrundlage für Versicherungsgesellschaften vor. Der Versicherer darf bei seiner Garantieverzinsung also nicht mit einer höheren Rendite rechnen. Aktuell (2022) liegt der Leitzins bei gerade einmal 0,25 Prozent. Auch die Überschussbeteiligungen, die ohnehin nicht garantiert sind, fallen immer niedriger aus. Grund dafür ist, dass viele Versicherer ihre Jahresgewinne benötigen, um höher verzinste Altverträge weiterhin bedienen zu können.
Kaum Flexibilität: Sind Sie mit der Geldanlage Ihres Versicherers unzufrieden, können Sie nichts daran ändern. Denn Sie haben kein Mitspracherecht, durch das Sie Ihr Geld beispielsweise umschichten oder entnehmen können. Vielmehr sind Sie an die Entscheidungen der Versicherungsgesellschaft gebunden.
Insgesamt ist daher heute vom Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Garantiezins abzuraten. Denn viele dieser Policen sind echte Geldfresser.
Dennoch sollten Sie Ihre PLUS Lebensversicherung nicht vorschnell kündigen. Lassen Sie den Vertrag bei helpcheck zunächst ohne Kostenrisiko von erfahrenen Anwälten prüfen!
6PLUS Lebensversicherung kündigen oder widerrufen – ein Überblick
Immer mehr Menschen möchten ihre PLUS Lebensversicherung kündigen und den Vertrag damit auf die offensichtlichste Weise loswerden. Allerdings ist die Kündigung nur selten der lukrativste Weg. Besser ist der Widerruf, der bei vielen Policen wegen fehlerhafter Belehrungen noch Jahrzehnte nach dem Abschluss möglich ist. helpcheck gibt einen Überblick und zeigt, welche Optionen Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben.
Die Kündigung: Meist mit Verlusten verbunden
Wenn Sie Ihre PLUS Lebensversicherung kündigen, machen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Verlust. Dies liegt vor allem daran, dass der Versicherer aus Anlass der Kündigung verschiedene Zusatzgebühren in Abzug bringen kann. Außerdem fallen die Abschlusskosten in voller Höhe an, auch wenn das Vertragsvermögen, das der Versicherer als Kalkulationsgrundlage genutzt hat, längst nicht erreicht ist.
Das folgende Beispiel zeigt, warum die Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung schnell zum Verlustgeschäft wird:
Sie lösen den Vertrag nach 10 Jahren, also zum Ende der 10. Versicherungsperiode, auf. Eingezahlt wurden 10.000 Euro, der Versicherer hat weitere 800 Euro als Zinsen gutgeschrieben. Die Abschluss- und Verwaltungskosten liegen bei 3.800 Euro und der Stornoabschlag bei 500 Euro. So erhalten Sie gerade einmal 6.500 Euro ausgezahlt.
Obwohl Sie eine positive Renditeerwirtschaftet haben, entsteht bei Kündigung Ihrer PLUS Lebensversicherung ein Verlust von über 3.000 Euro. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre die Inflation, also der Kaufkraftverlust.
Unser Tipp:
Generell raten wir davon ab, eine Lebensversicherung direkt zu kündigen – denn meist handelt es sich hier nicht um eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung. Besser ist der Widerruf der Police, sofern er möglich ist.
Der Widerruf: Ihr Ass im Ärmel
Mit dem Widerruf haben Sie gewissermaßen einen „Joker“ in der Hinterhand. Grundsätzlich lassen sich Lebensversicherungen nur innerhalb der ersten 30 Tage nach Zugang aller Vertragsunterlagen widerrufen (§§ 8 Abs.1 und 152 Abs.1 VVG). Zu den Vertragsdokumenten gehören vor allem der Versicherungsschein, ein AVB-Auszug und Pflichtinformationen nach der VVG-InfoV. Außerdem muss der Versicherer Sie wirksam über das Widerrufsrecht belehren.
Erfüllt die Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs.2 Nr.2 VVG, ist sie unwirksam. Dies hat widerum zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie wirksam beginnen konnte. Dadurch kann sie auch nicht enden – und Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben ein „ewiges Widerrufsrecht“.
Zahlreichen Versicherern ist genau dieser Fehler in den Jahren zwischen 1994 und 2007 passiert. Hier wurden nach Expertenschätzungen mehr als 100 Millionen Lebens- und Rentenversicherungen mit unwirksamer Belehrung verkauft. Diese Verträge lassen sich noch heute rückabwickeln, was – besonders im Vergleich mit der teuren Kündigung – unter anderem mit folgenden Vorteilen verbunden ist:
Der Versicherer muss die tatsächliche Rendite, die er mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat, auszahlen
Der Widerruf wird sofort mit Eingang beim Versicherer und nicht erst zum Ende der Versicherungsperiode wirksam
Der Versicherer darf keine Abschluss- oder Stornokosten abziehen, auch Verwaltungsgebühren darf er nur in seltenen Fällen einbehalten
Der BGH hat das „ewige Widerrufsrecht“ unter anderem mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt.
Die Besonderheiten des Widerrufs führen dazu, dass Sie als Kundin oder Kunde hier bis zu 150 Prozent der eingezahlten Beiträge wieder ausgezahlt bekommen. Je nach Kostenquote und Vertragsvermögen erhalten Sie mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro überdem Rückkaufswert überwiesen!
Bei helpcheck lassen Sie Ihre PLUS Lebensversicherung kostenfrei prüfen. Unsere erfahrenen Partneranwälte suchen zunächst eine Widerrufsoption, berechnen dann die Auszahlungssumme und machen die entsprechende Forderung dann bei der Versicherungsgesellschaft geltend.
Ihr Vorteil: Nur wenn Sie durch den Widerruf mehr als den Rückkaufswert erhalten, fällt ein Honorar an. In allen anderen Fällen sind die Leistungen von helpcheck zu 100 Prozent kostenfrei!
Das Honorar beträgt 29,75 oder 39,75 Prozent der Differenz zwischen tatsächlicher Auszahlung und Rückkaufswert. Es wird von uns direkt von der Überweisung des Versicherers einbehalten.
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