myLife Lebensversicherung kündigen: Mehr erhalten

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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie entscheiden selbst, ob und wann Sie Ihre myLife Lebensversicherung kündigen. Allerdings gibt der Versicherer die Schriftform vor, wodurch ein „echtes Schreiben“ erforderlich ist
  • Die Kündigung führt zur Auszahlung des Rückkaufswerts und meist zu einem Verlust. Sie erhalten also weniger ausgezahlt, als Sie eingezahlt haben, was vor allem an den hohen Kosten der meisten Lebensversicherungen liegt
  • Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann die Police noch Jahrzehnte später rückabgewickelt werden. Hier erwartet Sie eine Auszahlung von bis zu 150 Prozent der eingezahlten Beiträge

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1Aus welchen Gründen immer mehr Menschen ihre myLife Lebensversicherung kündigen

Besonders in den letzten Jahren ist die Zahl der Kündigungen von Lebensversicherungen deutlich gestiegen. Auch stellen immer mehr Kunden ihren Vertrag beitragsfrei, zahlen also keine Beiträge mehr ein. Insgesamt sind es rund 50 Prozent aller abgeschlossenen Versicherungsverträge, die vor dem vertraglichen Ablaufdatum wieder aufgelöst werden. Die Gründe für die Entscheidung der Kunden werden immer wieder statistisch erfasst und lassen sich in den „Top drei“ so zusammenfassen:

  1. Hohe Abschluss- und Verwaltungskosten: Die Gebühren sorgen bei vielen Verträgen dafür, dass die Ablaufleistung unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Sie erhalten also weniger aus- als Sie eingezahlt haben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Versicherer die Abschlusskosten in den ersten Jahren von den Beiträgen abzieht und hier nur wenig Geld für die Verzinsung übrig bleibt. 
  2. Niedrige Zinsen: Der Leitzins, den die EZB für Versicherer verbindlich vorgibt, liegt aktuell (2022) bei 0,25 Prozent. Damit lohnen sich die meisten kapitalbildenden Lebensversicherungen kaum noch. Auch in den letzten Jahren wurde der Zinssatz immer wieder gesenkt, im Jahr 2000 lag er beispielsweise noch bei rund vier Prozent pro Jahr. Auch die Überschussbeteiligungen, die ohnehin nicht garantiert sind, sinken. Denn die Versicherer benötigen einen großen Teil ihres Jahresgewinns für höher verzinste Altverträge, da auch Altkunden eine entsprechende Garantie erhalten haben. 
  3. Kaum Anpassungsmöglichkeiten: Selbst, wenn Sie mit Ihrer myLife Lebensversicherung unzufrieden sind, können Sie nichts an der Anlage Ihres Versicherers ändern. Sie sind dadurch auch an ungünstige Konditionen gebunden und müssen Ihrem Geld dabei zusehen, wie es immer weniger wert wird. Für viele Kunden ist auch diese fehlende Flexibilität ein triftiger Grund, die Police aufzulösen. 

Dennoch sollten Sie Ihre myLife Lebensversicherung nicht vorschnell kündigen. Stellen Sie den Vertrag zunächst auf den Prüfstand und lassen Sie die für Sie günstigste Möglichkeit ermitteln. Nutzen Sie dazu den kostenfreien helpcheck-Service!

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Nicht von den zahlreichen Nachteilen betroffen sind Formen der Lebensversicherung, die nicht dem Vermögensaufbau dienen. Dazu gehören zum Beispiel die Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Todesfallpolice. 

Achtung: helpcheck rät vom Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Garantiezins mittlerweile ab. Die Nachteile, die diese Policen haben, stehen heute in keinem Verhältnis mehr zu den möglichen Vorteilen!

2Die Kündigungsfristen bei der myLife Lebensversicherung

Möchten Sie Ihre myLife Lebensversicherung kündigen, müssen Sie dabei die Kündigungsfristen einhalten, die der Versicherer im Versicherungsschein bzw. in den Versicherungsbedingungen (AVB) vorgibt. Grundsätzlich unterscheidet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zwischen der außerordentlichen auf der einen und der ordentlichen Kündigung auf der anderen Seite (§§ 40 und 168 VVG). 

Die außerordentliche Kündigung 

Außerordentliche Kündigungen sind bei Lebensversicherungen nach § 40 Abs.1 und 2 VVG möglich, wenn einer der folgenden Kündigungsgründe gegeben ist: 

  • Der Versicherer plant eine Beitragserhöhung, passt aber die Leistungen nicht im selben Umfang nach oben an
  • Der Versicherer reduziert zwar die Leistungen der Police, nicht aber den entsprechenden Versicherungsbeitrag 

Besonders relevant ist die außerordentliche Kündigung daher, wenn Sie zusammen mit Ihrer Lebensversicherung einen Zusatzbaustein – etwa einen BU-Schutz – abgeschlossen haben. In vielen Fällen lässt sich dieses Modul nicht ohne Kündigung der eigentlichen Versicherung auflösen. Dadurch bezieht sich das Sonderkündigungsrecht dann auf beide Vertragsbestandteile.

Der Versicherer muss Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer einen Monat vor der geplanten Änderung auf diese hinweisen. Außerdem muss er Sie über die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung informieren (§ 40 Abs.1 Satz 2 VVG). Durch diese Vorgabe haben Sie mindestens einen Monat (nicht vier Wochen!) Zeit, Ihre myLife Lebensversicherung außerordentlich zu kündigen. 

Beachte:

Geben Sie bei der Sonderkündigung immer den Grund an, da der Versicherer sonst von einer ordentlichen Kündigung ausgeht.

Die ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung Ihrer myLife Lebensversicherung können Sie jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode aussprechen (§ 168 Abs.1 VVG). Die Versicherungsperiode dauert 12 Monate, sie wird daher auch „Versicherungsjahr“ genannt (§ 12 VVG). Allerdings entspricht sie nicht zwingend dem Kalenderjahr, da sie mit dem Abschluss der Lebensversicherung beginnt. Zusätzlich legt der Versicherer eine Kündigungsfrist von ein bis drei Monaten fest (§ 11 Abs.3 VVG).

Bei der myLife Lebensversicherung dauert die Kündigungsfrist – wie bei den meisten Versicherungsgesellschaften – drei Monate.

Zwei Beispiele zur Berechnung der Kündigungsfrist, die jeweils angibt, bis wann Ihre Kündigung den Versicherer erreichen muss: 

  1. Reguläre Versicherungsperiode: Sie haben Ihre Police am 01.10. abgeschlossen. Dadurch endet das Versicherungsjahr am 30.09. des Folgejahres und Sie müssen Ihre Lebensversicherung jeweils drei Monate vorher, also bis 30.06., gekündigt haben. 
  2. Abweichende Versicherungsperiode: Mit dem Versicherer wurde vereinbart, dass die erste Versicherungsperiode am 31.12. des Abschlussjahres endet. Dadurch entsprechen die weiteren Versicherungsjahre dem Kalenderjahr und der Versicherer muss Ihre Kündigung bis 30.09. des jeweiligen Jahres erhalten. 

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist stets der Eingang der Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft. Keine Rolle spielt hingegen, wann Sie Ihr Schreiben absenden oder wann der Versicherer mit der Bearbeitung beginnt. 

3myLife Lebensversicherung kündigen – Form und Inhalt des Schreibens

Wenn Sie Ihre myLife Lebensversicherung kündigen, sollten Sie neben der Frist auch die Form der Kündigung beachten. Der Versicherer kann in den Vertragsunterlagen entweder die Schrift- oder die Textform vorgeben, wobei sie sich folgendermaßen unterscheiden: 

  • Schriftform: Kündigungen sind nur per Brief oder Fax möglich
  • Textform: Neben Brief und Fax können Sie auch elektronisch, etwa per E-Mail, kündigen

Bei der myLife Lebensversicherung ist die Schriftform für alle Kündigungen verbindlich vorgeschrieben. 

Halten Sie diese Form unbedingt ein. Denn Ihre Kündigung ist sonst unwirksam, worauf Sie der Versicherer aber wahrscheinlich nicht hinweisen wird. Bis Sie den Fehler bemerken, haben Sie die Kündigungsfrist möglicherweise bereits verpasst. 

Auch wenn es hierfür keine besonderen Vorgaben gibt, empfehlen wir Ihnen, in Ihrer Kündigung selbst mindestens auf folgende Punkte einzugehen. So vermeiden Sie Rückfragen und den damit verbundenen Zeitaufwand: 

  1. Achten Sie auf die richtige Adressierung. Nennen Sie außerdem Ihre Vertragsdaten, vor allem Kunden- und Versicherungsnummer.
  2. Verwenden Sie den Begriff „Kündigung", um eine falsche Auslegung Ihres Anliegens zu vermeiden.
  3. Geben Sie bei einer außerordentlichen Kündigung den Kündigungsgrund nach § 40 Abs.1 oder 2 VVG an.
  4. Nennen Sie einen konkreten Kündigungstermin oder kündigen Sie zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ – also zum Ende der Versicherungsperiode.
  5. Bitten Sie den Versicherer um Berechnung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie um eine schriftliche Kündigungsbestätigung.
  6. Unterschreiben Sie Ihre Kündigung persönlich

Sorgen Sie zur Sicherheit für einen Zugangsnachweis. Denn im Zweifel müssen Sie beweisen, dass der Versicherer Ihre Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist erhalten hat. Beim Fax empfehlen wir, den Faxbericht aufzuheben. Postalische Kündigungen versenden Sie am besten mit Einschreiben. Entsorgen Sie den Nachweis frühestens dann, wenn Sie die Kündigungsbestätigung von der Versicherungsgesellschaft erhalten haben. 

4Der Rückkaufswert bei der myLife Lebensversicherung

Wenn Sie Ihre myLife Lebensversicherung kündigen, muss der Versicherer nach § 169 Abs.1 VVG den sogenannten Rückkaufswert der Police auszahlen. Denn rein rechtlich wird der Vertrag nicht aufgelöst, sondern von der Versicherungsgesellschaft vom Kunden „zurückgekauft“. Die Auszahlungssumme ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, die auch ein sachkundiger Dritter nachvollziehen können muss, zu berechnen (§ 169 Abs.3 VVG). 

Vereinfacht wendet der Versicherer folgende Formel an, um den Rückkaufswert zu berechnen: 

Hilfsformel:

Rückkaufswert bzw. Auszahlungsbetrag = Summe der eingezahlten Beiträge ohne Risikoanteile – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – Stornopauschale

Der Abzug einer Stornopauschale (= Kündigungsgebühr) ist ausgeschlossen, wenn sie nicht angemessen, beziffert und vereinbart ist (§ 169 Abs.5 VVG). Die meisten Versicherer bauen daher eine entsprechende Klausel in ihre Policen ein. In jedem Fall muss der Rückkaufswert bei mindestens 50 Prozent der eingezahlten Versicherungsbeiträge liegen. Ist diese Schwelle bereits ohne zusätzliche Abzüge erreicht, darf der Versicherer sie nicht mehr vornehmen.

Der Rückkaufswert wird immer am letzten Tag der Versicherungsperiode berechnet (Stichtagsprinzip). Im Schnitt dauert es daher rund eine Woche, bis Sie die Auszahlung vom Versicherer überwiesen bekommen. Fragen Sie im Zweifel einfach bei der Versicherungsgesellschaft nach und holen Sie so eine verbindliche Auskunft ein. 

5myLife Lebensversicherung kündigen – Versicherungsnehmer verstorben?

Stirbt der Versicherungsnehmer, geht die myLife Lebensversicherung auf den Erben über. Anders als beispielsweise eine Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung, wird der Vertrag nicht einfach aufgelöst. Der Erbe führt die Police mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus ihr ergeben, fort. 
Daher können Sie eine geerbte myLife Lebensversicherung auch kündigen. Beachten Sie dabei aber zusätzlich folgende Punkte

  • Informieren Sie den Versicherer rechtzeitig über den Erbfall und legen Sie entsprechende Dokumente, etwa den Erbschein, möglichst unmittelbar in Kopie vor. Nur so kann Ihre Kündigung bearbeitet werden
  • Ändern Sie die Bankverbindung, die der Versicherer gespeichert hat. Sonst wird der Rückkaufswert möglicherweise auf das falsche Konto überwiesen
  • Passen Sie gegebenenfalls das Bezugsrecht an, sofern es nicht beim Versicherungsnehmer selbst lag und Sie es dadurch nicht übernommen haben

Der Versicherungsnehmer kann mit dem Versicherer vereinbaren, dass im Versicherungsfall eine andere Person als er selbst die Versicherungsleistung erhält (abweichendes Bezugsrecht nach § 159 VVG). Diese Bezugsberechtigung bleibt auch bestehen, wenn der Vertrag selbst – etwa im Rahmen der Erbfolge – auf jemand anderen übergeht. Sie müssen das Bezugsrecht daher selbst anpassen

6myLife Lebensversicherung kündigen oder doch widerrufen?

Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer entscheiden Sie grundsätzlich selbst, ob Sie Ihre myLife Lebensversicherung lieber kündigen oder widerrufen möchten. Allerdings ist die Kündigung nur selten die beste Entscheidung. Mit einem Anwalt für Versicherungsrecht an Ihrer Seite stellen Sie sicher, dass Sie die wirtschaftlich sinnvollste Option für sich und Ihre Lebensversicherung wählen. Wir geben einen Überblick über Kündigung & Widerruf!

Ein Taschenrechner mit Geld

Die Kündigung – rechnen Sie mit Verlusten

Beim Abschluss einer Lebensversicherung ermittelt der Versicherer die Abschlusskosten der Police. Dazu nimmt er das voraussichtliche Endvermögen als Berechnungsgrundlage. Kündigen Sie Ihre myLife Lebensversicherung nun vorzeitig, bleibt der einmal berechnete „Kostenblock“ unverändert bestehen und wird vom Guthaben abgezogen. So entsteht ein unverhältnismäßig hoher Abzug, da das tatsächlich erreichte Vertragsvermögen meist niedriger ist. 

Außerdem zieht der Versicherer in der Regel eine Stornopauschale vom Vertragsvermögen ab. Auch dadurch erhöht sich der Verlust, der bei Kündigung einer myLife Lebensversicherung entsteht, weiter. 

Das folgende Beispiel zeigt, wie teuer eine vorzeitige Kündigung Ihrer Lebensversicherung tatsächlich werden kann und warum von ihr grundsätzlich abzuraten ist: 

Praxisbeispiel:

Sie haben 10.000 Euro eingezahlt und kündigen nach 10 Jahren. An Zinsen und Überschüssen hat der Versicherer 1.300 Euro gutgeschrieben. Die Abzüge (Abschluss-, Verwaltungs- und Stornokosten) liegen in der Summe bei 4.300 Euro. So erhalten Sie bei der Kündigung eine Auszahlung in Höhe von 7.000 Euro.

Die Kündigung wird also zum Verlustgeschäft, da Ihnen im Vergleich zur Einzahlung rund 3.000 Euro verloren gehen. Ebenfalls relevant ist die Inflation (= der Kaufkraftverlust), durch die die Summe innerhalb von 10 Jahren weitere rund 20 Prozent an Wert verliert. 

Unser Tipp daher: Lassen Sie Ihre myLife Lebensversicherung anwaltlich prüfen und kündigen Sie keinesfalls vorschnell!

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Der Widerruf – Ihr Joker in der Hinterhand

Grundsätzlich lässt sich eine Lebensversicherung nur innerhalb der ersten 30 Tage, nachdem der Versicherer die Vertragsunterlagen an den Versicherungsnehmer versandt hat, widerrufen (§§ 8 Abs.1 und 152 Abs.1 VVG). Diese Frist beginnt außerdem nur, wenn Sie wirksam über das Widerrufsrecht belehrt wurden. Dabei muss die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgrundsatz entsprechen und unter anderem sichtbar hervorgehoben werden (§ 8 Abs.2 Nr.2 VVG).

Verstößt der Versicherer gegen die gesetzlichen Vorgaben und nutzt er zum Beispiel eine unwirksame Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Da sie in der Folge auch nicht enden kann, haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer ein „ewiges Widerrufsrecht“. Dieses können Sie zeitlich unbefristet, auch Jahrzehnte nach der eigentlich bereits abgelaufenen Widerrufsfrist, ausüben. 

Betroffen sind Schätzungen zufolge mehr als 100 Millionen Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 verkauft wurden. Denn hier hat der Versicherer gegen die gesetzlichen Regelungen rund um die Widerrufsfrist verstoßen, was das „ewige Widerrufsrecht“ auslöst. Der BGH hat diese Rechtsauffassung unter anderem mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt. 

Durch den Widerruf kommen Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer in den Genuss zahlreicher Vorteile, besonders gegenüber der Kündigung: 

  1. Sie erhalten die gesamte Rendite, die der Versicherer mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, ausgezahlt. Der Garantiezins spielt insoweit keine Rolle mehr, da die ursprüngliche Vereinbarung durch den Widerruf nicht mehr existiert. 
  2. Alle Abschluss- und Verwaltungskosten muss der Versicherer wieder auszahlen (inklusive Zinsen). Wurde der Vertrag bereits gekündigt, erhalten Sie auch eine abgezogene Stornopauschale wieder zurück.
  3. Der Widerruf wird sofort und nicht – wie die Kündigung – erst zum Ende der Versicherungsperiode wirksam.

Die meisten Kunden, die ihre myLife Lebensversicherung nicht kündigen, sondern widerrufen, erhalten mehrere tausend oder sogar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt. Die Auszahlung liegt dann bei bis zu 150 Prozent der eingezahlten Versicherungsbeiträge. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen!

7myLife Lebensversicherung kündigen – jetzt Vertrag prüfen lassen!

Reichen Sie noch heute Ihre Vertragsunterlagen bei helpcheck ein – entweder komfortabel online oder auf dem Postweg. Unsere erfahrenen Partneranwälte für Versicherungsrecht nehmen Ihre Police genau unter die Lupe. Findet sich eine Widerrufsmöglichkeit, berechnen wir die voraussichtliche Auszahlungssumme. Ist diese höher als der Rückkaufswert, den Sie bei einer Kündigung erhalten würden, machen wir die Forderung beim Versicherer geltend. 

Ihr Vorteil: Ein Honorar fällt nur an, wenn durch den Widerruf eine höhere Auszahlung entsteht als bei der Kündigung. Erhalten Sie weniger oder gar nichts, etwa weil wir uns nicht gegen den Versicherer durchsetzen konnten, sind alle Leistungen für Sie kostenfrei!

Dadurch tragen Sie keinerlei Kostenrisiko, abgesehen von einer möglichen Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Kein Erfolg, kein Honorar! Sie tragen bei helpcheck keinerlei Kostenrisiko und geben dieses vollständig an uns ab. Nur wenn wir tatsächlich einen Mehrwert für Sie erzielen, fällt ein Honorar an.

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Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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