Swiss Life Rentenversicherung kündigen: Höhere Auszahlung erhalten

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Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich entscheiden Sie selbst, ob und wann Sie Ihre Swiss Life Rentenversicherung kündigen. Beachten müssen Sie hierbei lediglich die geltenden Kündigungsfristen sowie die Form, die der Versicherer verbindlich vorgeben kann
  • Bei der Kündigung erhalten Sie stets den sogenannten Rückkaufswert der Rentenversicherung ausgezahlt. Er spiegelt den Wert des Vertragsvermögens aus Sicht der Versicherungsgesellschaft wider, führt also in der Regel zu einem Verlust
  • Zahlreiche Versicherungsverträge lassen sich noch heute widerrufen. Grund dafür sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die dazu führen, dass die Widerrufsfrist weder beginnt noch endet. Beim „ewigen Widerruf“ erhalten Sie in der Regel eine deutlich höhere Auszahlung als bei der Kündigung

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1Was unterscheidet kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen?  

Grundsätzlich gehören alle Versicherungen, die der Altersvorsorge oder der Absicherung biometrischer Risiken wie Tod oder Invalidität dienen, zu den Lebensversicherungen im rechtlichen Sinne. Damit ist auch eine private Rentenversicherung eine Lebensversicherung, allerdings unterscheidet sie sich in der Art der Auszahlung von der Kapitallebensversicherung. Während Sie bei der kapitalbildenden Lebensversicherung das Vertragsvermögen (Ablaufleistung) in einer Summe erhalten, zahlt es der Versicherer bei der Rentenversicherung als lebenslange Rente aus. 

Die Laufzeit der Rente wird dabei anhand der voraussichtlichen Restlebensdauer, ermittelt anhand statistischer Durchschnittswerte (Sterbetafel), berechnet. 

Der Vorteil der privaten Swiss Life Rentenversicherung besteht damit in der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Denn der Versicherer zahlt die vereinbarte monatliche Rente selbst dann weiterhin aus, wenn das Vertragsvermögen rechnerisch bereits aufgebraucht wurde. 

Daher sind private Rentenversicherungen auch heute noch eine lukrative Angelegenheit, wenn Flexibilität, Kostenquote und Rendite passen. Viele – insbesondere alte – Verträge lohnen sich nur deshalb nicht, weil die entsprechenden Faktoren beim Abschluss nicht zum Vorteil des Versicherungsnehmers beachtet wurden. 

2Swiss Life Rentenversicherung kündigen: Form und Inhalt des Kündigungsschreibens 

Wenn Sie Ihre Swiss Life Rentenversicherung kündigen, müssen Sie die Form – diese gibt der Versicherer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor – einhalten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Schrift- und Textform: 

  • Bei der Schriftform senden Sie ein „echtes Schreiben“ an den Versicherer. Möglich sind Brief, Fax und persönliche Abgabe, nicht aber Mails und andere elektronische Kündigungswege
  • Bei der Textform reicht auch eine Kündigung auf elektronischem Wege, vor allem per Mail oder über ein gegebenenfalls vorhandenes Online-Portal, aus. Dennoch können Sie gleichwohl per Brief und Fax kündigen 

Bei der Swiss Life Rentenversicherung ist in der Regel die Schriftform vorgeschrieben. 

Wichtig:

Halten Sie die jeweils vorgeschriebene Form unbedingt ein und werfen Sie im Zweifel nochmal einen Blick in die Vertragsunterlagen. Denn der Versicherer muss eine unwirksame Kündigung nicht akzeptieren und ist darüber hinaus nicht verpflichtet, Sie auf das Bestehen eines Formmangels hinzuweisen. Im schlechtesten Fall ist die Kündigungsfrist im Zeitpunkt, in dem Sie den Fehler bemerken, bereits abgelaufen.  

Da Sie Ihre Swiss Life Rentenversicherung nur schriftlich kündigen können, sollten Sie außerdem für einen Zugangsnachweis sorgen. Hierfür bieten sich Einschreiben und Faxbericht an, da Sie als Absenderin oder Absender im Zweifel nachweisen müssen, dass Ihre Kündigung den Versicherer erreicht hat. Nur bei elektronischen Kündigungen, die zum Beispiel per Mail beim Versicherer eingehen, gilt eine Beweislastumkehr – hier muss der Versicherer beweisen, dass er die Mail etwa durch technische Probleme am entsprechenden Tag nicht erhalten hat. 

Soweit zur Form als zwingende Vorgabe. Was den Inhalt der Kündigung angeht, erhalten Sie vom Versicherer in der Regel – und das gilt auch bei der Swiss Life – keine besonderen Vorgaben. Sie sollten aber bedenken, dass der Vertragspartner Ihr Anliegen nicht nur verstehen, sondern auch bearbeiten können muss. helpcheck empfiehlt daher, in der Kündigung mindestens auf die folgenden Punkte einzugehen respektive diese anzusprechen: 

  1. Nennen Sie alle relevanten Daten. Dazu gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum, telefonische Erreichbarkeit sowie Vertragsinformationen, vor allem Kunden- und Versicherungsnummer. Damit ermöglichen Sie dem Versicherer eine schnelle Zuordnung der Kündigung Ihrer Swiss Life Rentenversicherung.
  2. Verwenden Sie den Begriff „Kündigung“. Die Erfahrung zeigt, dass es gerade bei Kündigungsschreiben immer wieder zu Missverständnissen hinsichtlich der Auslegung kommt. Indem Sie Ihr Anliegen klar bezeichnen, vermeiden Sie derartige Fehler und entsprechende Rückfragen des Versicherers.
  3. Nennen Sie einen konkreten Kündigungstermin. Alternativ kündigen Sie Ihre Swiss Life Rentenversicherung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, der dem Ende der Versicherungsperiode entspricht.
  4. Bitten Sie den Versicherer, Ihnen die Kündigung schriftlich oder auf elektronischem Wege zu bestätigen. Heben Sie die Kündigungsbestätigung auf und prüfen Sie sie sorgfältig, vor allem mit Blick auf die Wirksamkeit der Kündigung.
  5. Fordern Sie die Swiss Life auf, Ihnen den Rückkaufswert der Police auszuzahlen. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Berechnung des Wertes, bevor dieser zur Auszahlung kommt.
  6. Unterschreiben Sie Ihre Kündigung persönlich, sofern Sie die Rentenversicherung schriftlich kündigen.

Sollten Sie in absehbarer Zeit nichts vom Versicherer hören, fragen Sie am besten persönlich nach dem Stand der Bearbeitung. In der Regel erhalten Sie bereits am Telefon eine verbindliche Auskunft. 

Denken Sie außerdem daran, den Zugangsnachweis mindestens bis zum Zugang der Kündigungsbestätigung aufzuheben. So sind Sie auf der sicheren Seite! 

3Aus welchen Gründen immer mehr Kunden ihre Swiss Life Rentenversicherung kündigen 

Dafür, dass immer mehr Kunden ihre Swiss Life Rentenversicherung kündigen, gibt es generell zahlreiche Gründe. Sie werden immer wieder, in der Regel sogar mehrfach pro Jahr, statistisch erfasst, wodurch sich ein klares Muster erkennen lässt. 

Die „Top drei“ der Kündigungsgründe sind dabei regelmäßig: 

  1. Hohe Kosten: Klassische Rentenversicherungen verursachen hohe Abschluss- und laufende Verwaltungskosten, die mehrere Prozent ausmachen können. Auch in den letzten Jahren haben viele Versicherer ihre Gebühren weiter angezogen oder neue Pauschalen eingeführt. Im Vergleich zu anderen Geldanlagen sind Rentenversicherungen damit oft nicht mehr attraktiv. 
  2. Kaum Flexibilität: Sind Sie mit Ihrer Swiss Life Rentenversicherung unzufrieden, können Sie die Police nicht einfach anpassen. Selbiges gilt für eine Umschichtung des Vermögens, etwa im eine lukrativere Anlageform. Dadurch, dass Sie an die Vorgaben der Versicherungsgesellschaft gebunden sind, müssen Sie schlechte Konditionen in vielen Fällen einfach hinnehmen.
  3. Niedrige Zinsen: Die Europäische Zentralbank (EZB) hat den sogenannten Leitzins, mit dem Versicherer kalkulieren müssen, zwischen 2000 und 2022 von rund vier auf 0,25 Prozent abgesenkt. Dadurch erwirtschaften die meisten Policen kaum mehr Renditen, wobei es gleichzeitig keine Absenkung der Kosten gab. Zusätzlich erhalten Versicherte immer weniger Überschüsse, da die Versicherungsgesellschaften ihre Gewinne in Rücklagen einstellen, aus denen sie vor allem höher verzinste Altverträge bedienen. 

4Der Rückkaufswert – Auszahlung der Swiss Life Rentenversicherung

Bei Kündigung der Swiss Life Rentenversicherung zahlt der Versicherer den Rückkaufswert aus. So regelt es § 169 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach § 169 Absatz 3 VVG ist der Rückkaufswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Er gibt den Gesamtwert der Rentenversicherung aus Sicht der Versicherungsgesellschaft wider. Der Versicherer ist an die gesetzlichen Berechnungsmethoden gebunden.

Die Berechnung des Rückkaufswertes muss für einen sachkundigen Dritten, insbesondere durch Sachverständige und gerichtliche Instanzen, nachprüfbar sein. Details entnehmen Sie den Technischen Berechnungsgrundlagen (TBG) der Swiss Life. 

Gehen Sie bei der Ermittlung des finalen Auszahlungsbetrags von der folgenden – stark vereinfacht dargestellten – Formel aus: 

Summe der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge – Risikoanteile für BU-Schutz etc. – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen = Rückkaufswert – Stornopauschale = Auszahlungsbetrag 

Für Berechnung und Überweisung des Rückkaufswertes gelten nach dem VVG über die genannte Formel hinaus noch die folgenden Grundsätze

  • Die Auszahlung steht der bezugsberechtigten Person im Sinne des § 159 VVG zu. Dies ist in der Regel der Versicherungsnehmer selbst, allerdings sind abweichende Bezugsberechtigungen ebenfalls möglich 
  • Der Rückkaufswert wird ohne in gezahlten Beiträgen enthaltene Risikoanteile berechnet. Denn für einen zusätzlich abgeschlossenen BU- oder Todesfallschutz wurde die entsprechende Gegenleistung (Versicherungsschutz) bereits gewährt, selbst wenn der Versicherungsfall bis zur Kündigung der Rentenversicherung nicht eingetreten ist
  • Als Untergrenze gelten 50 Prozent der eingezahlten Beiträge, auch hier ohne enthaltene Risikoanteile. Diesen Betrag darf die am Ende auszuzahlende Summe nicht unterschreiten, selbst wenn der Versicherer bei seiner Berechnung auf einen niedrigeren Wert kommt 
  • Eine Stornopauschale, die einer zusätzlichen Kündigungsgebühr entspricht, darf der Versicherer nur vom Vertragsvermögen abziehen, wenn dies entsprechend vereinbart wurde. Die betreffende Vereinbarung muss von Anfang an bestehen und einen der Höhe nach angemessenen Abzug vorsehen (§ 169 Absatz 5 VVG)

5Swiss Life Rentenversicherung kündigen: Die geltenden Fristen 

Möchten Sie Ihre Swiss Life Rentenversicherung kündigen, müssen Sie neben der Form auch die jeweils geltende Kündigungsfrist einhalten. Nach dem VVG, das den rechtlichen Rahmen vorgibt, wird dabei zwischen der ordentlichen auf der einen und der außerordentlichen Kündigung auf der anderen Seite unterschieden. 

Grundsätzlich gilt dabei, dass Sie nur für die außerordentliche Kündigung einen konkreten Grund benötigen. Ein solcher ist bei der regulären, ordentlichen oder auch „fristgerechten“ Kündigung entbehrlich. 

Die ordentliche Kündigung nach § 168 VVG 

Nach § 168 Absatz 1 VVG ist eine ordentliche Kündigung der Rentenversicherung stets zum Ende einer Versicherungsperiode möglich. Die Versicherungsperiode wird dabei auch „Versicherungsjahr“ genannt, dauert 12 Monate und beginnt mit dem Abschluss der Swiss Life Rentenversicherung (§ 12 VVG). Versicherer können eine kürzere, keinesfalls jedoch eine längere Versicherungsperiode vorgeben. 

Die jeweils geltende Kündigungsfrist ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder aus dem Versicherungsschein, also der eigentlichen Police. Sie muss zwischen einem und drei Monaten betragen (§ 11 Absatz 3 VVG).

Bei der Swiss Life Rentenversicherung dauert die Kündigungsfrist drei Monate; sie richtet sich jeweils nach dem Ende der gültigen Versicherungsperiode. 

Viele Versicherer vereinbaren mit ihren Kunden allerdings eine abweichende Versicherungsperiode, die dann zum Beispiel dem Kalenderjahr entspricht. Folgende Beispiele verdeutlichen die Relevanz in der Praxis: 

  • Beispiel eins: Sie haben Ihre Rentenversicherung am 01.05. abgeschlossen. Mangels abweichender Vereinbarungen endet das Versicherungsjahr 12 Monate später, also am 30.04. des Folgejahres. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist muss der Versicherer Ihre Kündigung spätestens am 31.01. des jeweiligen Jahres erhalten 
  • Beispiel zwei: Wie Beispiel eins, der Versicherer gibt aber vor, dass die erste Versicherungsperiode bereits am 31.12. des Abschlussjahres endet. Dadurch entsprechen alle weiteren Versicherungsjahre dem Kalenderjahr, beginnen also am 01.01. und enden ebenfalls am 31.12. Ihre Kündigung muss den Versicherer damit spätestens am 30.09. erreichen 

Wichtig:

Schauen Sie daher immer auf individuelle Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft, um nicht versehentlich von einer falschen Versicherungsperiode auszugehen. Versäumen Sie die Kündigungsfrist, läuft der Vertrag bis zum Ende des folgenden Versicherungsjahres weiter, was in der Regel mit spürbaren Zusatzkosten verbunden ist.  

Maßgeblich für die Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist ist der Eingang Ihres Schreibens bei der Swiss Life. Wann Sie es absenden oder wann der Versicherer mit der Bearbeitung der Kündigung beginnt, spielt hingegen keine Rolle. Im Zweifel kommt es auf das auf Ihrem Zugangsnachweis ausgewiesene Datum an. 

Die außerordentliche Kündigung nach § 40 VVG 

Bei der außerordentlichen Kündigung endet der Versicherungsvertrag – das sagt bereits die Bezeichnung aus – außerhalb der regulären Versicherungsperiode. Um Ihre Swiss Life Rentenversicherung außerordentlich zu kündigen, benötigen Sie allerdings einen der in § 40 Absatz 1 und 2 VVG normierten Kündigungsgründe. Ein solcher liegt vor, wenn eine Beitragssteigerung respektive Leistungsreduzierung geplant ist, der Versicherer den Vertrag also zu Ihrem Nachteil anpasst. 

Der Versicherer ist verpflichtet, Sie einen Monat vorher auf die Anpassung hinzuweisen (§ 40 Absatz 1 Satz 2 VVG). Entsprechend lange haben Sie dann Zeit, Ihre Swiss Life Rentenversicherung außerordentlich zu kündigen. 

Bezeichnen Sie Ihre Sonderkündigung in jedem Fall als solche. Sie laufen sonst Gefahr, dass der Versicherer fälschlicherweise von einer ordentlichen Kündigung ausgeht! 

Auch bei der außerordentlichen Kündigung nach § 40 VVG, die vor allem Rentenversicherungen mit Zusatzbausteinen wie BU-Schutz betrifft, erhalten Sie den Rückkaufswert zum entsprechenden Stichtag ausgezahlt. Die Berechnung unterscheidet sich insoweit nicht von der regulären Kündigung (§ 169 Absatz 1 VVG).

6Swiss Life Rentenversicherung kündigen oder widerrufen: Welcher Weg lohnt sich mehr? 

Die Entscheidung, Ihre Swiss Life Rentenversicherung zu kündigen oder den Vertrag auf andere Weise aufzulösen, liegt bei Ihnen als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer. Allerdings können Sie als Laie oft nicht beurteilen, welcher Weg sich tatsächlich am meisten lohnt. Daher geben wir Ihnen einen kurzen Überblick und zeigen, wie Sie die beste Alternative für die Auflösung Ihrer Police herausfinden! 

Die Kündigung & warum sie hohe Kosten verursacht 

Beim Abschluss der Rentenversicherung ermittelt der Versicherer auf Basis der voraussichtlichen Laufzeit und des voraussichtlichen Endvermögens alle Abschluss- und Verwaltungskosten. Diese werden dann festgesetzt und nicht mehr angepasst, auch dann nicht, wenn Sie Ihre Swiss Life Rentenversicherung vorzeitig kündigen.

Das Problem: Bei einer vorzeitigen Kündigung haben Sie das damals kalkulierte Endvermögen lange nicht erreicht. Dennoch zieht die Versicherungsgesellschaft alle Kosten ab, was dazu führt, dass der Abzug außer Verhältnis zum Vermögen der Police steht. 

Außerdem verzichten Sie dadurch auf den Schlussüberschuss, da er Ihnen nur zusteht, wenn die Police wie vertraglich vereinbart bis zum Ende läuft. Der Überschuss macht bei vielen Policen aber rund ein Drittel der gesamten Rendite aus! 

Daher sollten Sie Ihre Swiss Life Rentenversicherung nicht vorschnell kündigen. Gehen Sie hier strukturiert vor und schauen Sie sich zunächst die Alternativen an. Erst wenn Sie mehrere Wege miteinander verglichen haben, können Sie anhand objektiver Werte eine Entscheidung für oder gegen die Kündigung treffen. So verschenken Sie kein Geld.

helpcheck nimmt Ihre Vertragsunterlagen in Zusammenarbeit mit erfahrenen Anwälten für Versicherungsrecht kostenfrei unter die Lupe. Reichen Sie sie noch heute ein! 

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Ein paar begutachtet gemeinsam mit einer Maklerin einen Vertrag

Der Widerruf – denken Sie an Ihren Joker in der Hinterhand! 

Bei Lebens- und Rentenversicherungen dauert die Kündigungsfrist 30 Tage (§ 152 Absatz 1 VVG). Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Sie die Vertragsunterlagen vom Versicherer erhalten haben. Zu diesen gehören vor allem der Versicherungsschein, zahlreiche Pflichtinformationen und eine wirksame Widerrufsbelehrung (§ 8 Absatz 2 VVG). Besonders strenge Anforderungen stellt der Gesetzgeber dabei an die Widerrufsbelehrung. 

Unwirksame Vertragsunterlagen führen in der Folge dazu, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt. Sie sind beispielsweise dann unwirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht dem sogenannten Deutlichkeitsgrundsatz entspricht. Da eine Frist, die nicht beginnt, auch nicht enden kann, haben Sie als Verbraucherin oder Verbraucher ein „ewiges Widerrufsrecht“. Dieses hat der BGH unter anderem mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt. 

In vielen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 finden sich unwirksame Widerrufsbelehrungen. Diese Policen können Sie noch heute widerrufen! 

Der Widerruf führt zu einer vollständigen Rückabwicklung des Vertrags und hat für Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer zahlreiche Vorteile. Dazu gehören vor allem die folgenden Punkte: 

  • Sie erhalten alle eingezahlten Beiträge (ohne Risikoanteile) wieder ausgezahlt. Außerdem stehen Ihnen die vollen Zinsen, die der Versicherer mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, zu. Ein eventuell vereinbarter Garantiezins spielt keine Rolle mehr 
  • Der Versicherer darf keine Abschluss-, Verwaltungs- oder Stornokosten vom Vertragsvermögen abziehen. Bereits einbehaltene Gebühren muss er inklusive Zinsen wieder auszahlen 
  • Der Widerruf wird sofort und nicht erst zum Ende der Versicherungsperiode wirksam. Sie kommen also entsprechend früher aus dem Vertragsverhältnis heraus

Kunden, die ihre Swiss Life Rentenversicherung nicht kündigen, sondern widerrufen, erhalten im Schnitt mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt. Damit ist der „ewige Widerruf“ eine echte Chance, deutlich mehr aus der Police zu holen! 

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Bei helpcheck lassen Sie Ihre Rentenversicherung kostenfrei und unverbindlich auf die Widerrufsmöglichkeit prüfen. Erfahrene Anwälte für Versicherungsrecht ermitteln auf Basis Ihrer Vertragsunterlagen, ob der „ewige Widerruf“ infrage kommt und ob sich diese Alternative zur in der Regel teuren Kündigung lohnt. Ist dies der Fall, setzen wir Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft durch. 

Dabei tragen Sie keinerlei Kostenrisiko. Denn ein Honorar fällt nur an, wenn wir mit dem Widerruf erfolgreich sind. Ist er nicht möglich oder scheitern wir beispielsweise vor Gericht, sind alle Leistungen für Sie kostenfrei!

Häufige Fragen zu Swiss Life Rentenversicherung kündigen

Was bedeutet „ewiger Widerruf“ bei der Swiss Life Rentenversicherung?

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Über den Autor
Stephanie Prinz

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Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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