Abfindung nach 25 Jahren: Das steht Ihnen zu!

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Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste zum Thema "Abfindung nach 25 Jahren"

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie nur in bestimmten Fällen – bei betriebsbedingten Kündigungen und Entscheidungen des Arbeitsgerichts auf Auflösung des Vertrags – einen Abfindungsanspruch. Im Übrigen ist die Abfindung Verhandlungssache
  • Abfindungen können neben dem Gesetz auch in einem Sozialplan, im Arbeits- oder Tarifvertrag oder im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung vorgegeben werden. Prüfen Sie, ob eine dieser Varianten in Ihrem Fall relevant ist
  • Sollte es zu Verhandlungen mit dem Arbeitgeber kommen, schließen Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kurz. Er weiß, wie Sie nach einer Aufhebung oder Kündigung Ihres Arbeitsvertrags das Maximum herausholen können

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1Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung?

Für den Anspruch auf eine Abfindung nach 25 Jahren im Unternehmen kommt es auf drei Faktoren an: 

  • Gesetzliche oder vertragliche Grundlage?
  • Erfüllung der Voraussetzungen?
  • Selbst verschuldete oder unverschuldete Kündigung?

Wir geben einen Überblick über die einzelnen Anspruchsgrundlagen.

Beispiel für die Berechnung einer Abfindung nach 25 Jahren 

Im folgenden Berechnungsbeispiel gehen wir von folgendem Fall aus: Sie werden betriebsbedingt gekündigt, verdienen 5.000 Euro brutto und waren bis zur Kündigung seit 25 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Durch Rationalisierungen des Arbeitgebers fällt Ihr Arbeitsplatz weg, weshalb Sie nichts für die Kündigung können. Sie haben einen Abfindungsanspruch nach § 1a Abs.1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr im Betrieb (Abs.2). 

Berechnung:

5.000 Euro Monatsverdienst x Faktor 0,5 x 25 Betriebsjahre = 62.500 Euro Abfindung. 

In diesem Fall besteht ein gesetzlicher Anspruch. Das KSchG gibt genau vor, wie hoch die Abfindung nach 25 Jahren sein muss. Handeln Sie die Zahlung mit Ihrem Arbeitgeber selbst aus, kann sie bedeutend höher, aber auch deutlich niedriger ausfallen. Hier kommt es auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an. 

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Gründe für eine Abfindungsforderung: Gesetze, Verträge und Co.

Im Folgenden haben wir die häufigsten Grundlagen für eine Abfindungsforderung mit einer kurzen Erläuterung zusammengestellt. So finden Sie schnell die für Sie passende Rechtsgrundlage

  1. § 1a Abs.1 und 2 KSchG: Das KSchG sieht in zwei Fällen eine Abfindung vor, ersteren (die betriebsbedingte Kündigung) haben wir bereits genannt. Hier erhalten Sie 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, wobei halbe Jahre auf volle aufzurunden sind und als „Monatsverdienst“ neben dem Gehalt auch Sachbezüge und andere Leistungen gelten (§ 10 Abs.3 KSchG).
  2. § 9 Abs.1 KSchG: Gegen eine Kündigung können Sie grundsätzlich mittels Kündigungsschutzklage vorgehen. Tun Sie das, hebt das Arbeitsgericht die Kündigung entweder auf – dann bekommen Sie Recht – oder es erklärt die Entscheidung des Arbeitgebers für richtig. In Einzelfällen kann es passieren, dass Sie auch nach einer für Sie günstigen Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht mehr im Unternehmen arbeiten wollen; etwa, weil Sie infolge des Gerichtsverfahrens mit Ihrem Arbeitgeber zerstritten sind. Passiert letzteres, erhalten Sie eine Abfindung, die das Gericht zwischen einem und 18 Monatsverdiensten festsetzt (§ 10 Abs.1 und 2 KSchG). 
  3. Arbeitsvertrag: Vereinzelt sehen auch Arbeitsverträge eine Abfindung vor. Sie wird meistens dann gezahlt, wenn der Mitarbeiter eine gewisse Zeit (etwa fünf Jahre oder länger) im Betrieb beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund (ohne Verschulden) endet.
  4. Tarifvertrag: Auch ein Tarifvertrag kann eine Abfindungsregelung vorsehen. Sie gilt dann automatisch in allen tarifgebundenen Betrieben. 
  5. Sozialplan: Stehen mehrere Kündigungen an, kann der Arbeitgeber einen Sozialplan erstellen. In ihm ist vorgegeben, welche sozialen Kriterien für den Erhalt einer Abfindung notwendig sind und wie diese gewichtet werden.
  6. Aufhebungsvertrag: Mit dem Aufhebungsvertrag existiert eine interessante Alternative zur Kündigung. In der Vereinbarung halten Sie die Konditionen fest, zu denen Ihr Arbeitsverhältnis endet. Da die gesetzlichen Kündigungsvorschriften hier keine Anwendung mehr finden, sollten Sie in jedem Fall dafür sorgen, dass für Sie ein echter Mehrwert entsteht – sonst lassen Sie es besser auf die Kündigung ankommen. In Aufhebungsverträgen wird nahezu immer eine Abfindung vereinbart.

Abfindung bei ordentlicher Kündigung 

Grundsätzlich kommt es für den Anspruch auf eine Abfindung auf die Art der Kündigung nicht an. Wichtig ist nur, dass Sie den Kündigungsgrund nicht selbst verursacht haben – denn dann stehen Ihre Chancen auf eine zusätzliche Zahlung Ihres Arbeitgebers eher schlecht. Formen der ordentlichen Kündigung sind: 

Bei der betriebsbedingten Kündigung haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Abfindung. Werden Sie personenbedingt, etwa wegen Krankheit, gekündigt, besteht grundsätzlich kein Abfindungsanspruch. Allerdings bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in kritischen Fällen oft eine Abfindung an, wenn diese im Gegenzug auf Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten. 

Abfindung bei außerordentlicher Kündigung

Bestimmte Mitarbeitergruppen können nicht ordentlich gekündigt werden – dazu gehören etwa Betriebsräte, Schwangere und Schwerbehinderte. Hier bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, wobei auch hier betriebliche, personenbedingte oder das Verhalten betreffende Gründe einschlägig sein können. 

Übrigens:

Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz können, auch wenn nur die außerordentliche Kündigung möglich ist, ebenfalls nur dann fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. In allen anderen Fällen muss er eine Auslauffrist einhalten, die mindestens so lange dauert wie die Kündigungsfrist dauern würde, wenn der Arbeitnehmer nicht unkündbar wäre. 

Eine andere Form der außerordentlichen Kündigung ist die fristlose Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB, die bei allen Mitarbeitern zulässig ist. Allerdings können Arbeitnehmer, die sich ein sehr schweres Fehlverhalten erlaubt haben, kaum mit einer Abfindung rechnen.

2Die Berechnung der Regelabfindung 

Eine echte „Regelabfindung“ gibt es nicht. Allerdings wird die Formel des § 1a Abs.2 KSchG häufig auch für Verhandlungen um freiwillige Abfindungszahlungen angewendet. Hier sollte Sie aber darauf achten, die individuellen Umstände des Einzelfalls noch mit zu berücksichtigen. Die Formel für die Berechnung der Regelabfindung nach dem KSchG lautet: Monatsverdienst x 0,5 x Beschäftigungsjahre im Unternehmen. 

Hinweis:

Individuelle Faktoren, die zu einer höheren Abfindung führen, sind etwa ein Wettbewerbsverbot, ein frühzeitiges Ausscheiden auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Verzicht auf verbleibende Urlaubstage oder Zeitguthaben.

3Gründe für eine Abfindung – nicht nur nach 25 Jahren

Für die Zahlung einer Abfindung gibt es besonders nach 25 Jahren und länger zahlreiche Gründe. Drei davon im Überblick: 

  • Sie werden für Ihre Leistungen sowie die Treue zum Unternehmen belohnt. Die Abfindung ist eine Form der Anerkennung durch den Arbeitgeber, der gerne mit Ihnen zusammengearbeitet hat
  • Die Abfindung sichert Sie in der Zeit, in der Sie (noch) keinen neuen Job haben, ab. Nur mit dem Arbeitslosengeld könnte es unter Umständen knapp werden
  • Die Geldleistung des Arbeitgebers deckt Mehraufwendungen, die Sie durch die Kündigung oder die Vereinbarungen in einem Aufhebungsvertrag tragen müssen, ab. Dazu gehört besonders ein Wettbewerbsverbot, durch das Sie möglicherweise auf viel Geld verzichten

Suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt weitere Argumente für die Zahlung einer Abfindung. Vorbereitung ist alles – denn ein zweiter Verhandlungstermin findet eher selten statt. Im Zweifel lässt es der Arbeitgeber lieber auf die Klage ankommen.

4Abfindung nach 25 Jahren: Brutto oder Netto?

Vor allem wenn die Abfindung nach 25 Jahren etwas höher ausfällt, stellen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Frage, inwieweit sie die Zahlung ihres Arbeitgebers versteuern müssen. Außerdem kommen noch Sozialabgaben, also Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, ins Spiel. helpcheck gibt auch hier einen kurzen, aber aussagekräftigen Überblick!

Abfindung und Sozialabgaben: Nein, danke!

Eine Abfindung gehört, auch wenn sie über mehrere Zahlungen verteilt wird, nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf sie müssen also keinerlei Sozialbeiträge entrichtet werden, auch nicht im geringen Umfang.

Aber Achtung: Soweit es sich bei der Abfindung um Arbeitslohn handelt, fallen Sozialabgaben an. Das gilt etwa auch bei der Abgeltung von Urlaubsansprüchen. 

Einkommensteuerpflicht bei der Abfindung 

Steuerlich sieht es leider etwas anders aus. Denn die Abfindung gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen, geregelt in § 24 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG). Bei ihr handelt es sich um eine „Entschädigung für entgangene Einnahmen“, die in der Folge genauso wie laufende Einnahmen behandelt wird.

Fließt die Abfindung aber in einem Kalenderjahr zu und erzielen Sie durch die Summe aus laufendem Gehalt und Abfindung ein höheres Einkommen, als Sie erzielt hätten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht geendet hätte, können Sie die Steuerermäßigung des § 34 Abs.1 EStG in Anspruch nehmen. Durch die sogenannte „Fünftel-Regelung“ wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, sodass Sie im Jahr des Zuflusses und in den folgenden vier Jahren jeweils nur 20 Prozent der Summe versteuern müssen. 

Tipp:

Sprechen Sie das Vorgehen im Vorfeld mit dem Finanzamt und Ihrem Steuerberater ab und holen Sie ggf. eine Verbindliche Auskunft ein. Mit ihr sagt die Behörde zu, den entsprechenden Sachverhalt wie erklärt zu behandeln. 

5Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) I ist, dass das Arbeitsverhältnis aus einem Grund endete, den Sie nicht selbst verschuldet oder provoziert haben. Ist letzteres der Fall, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von 12 Wochen verhängen. In dieser Zeit, die unmittelbar an das Ende Ihres Arbeitsvertrags anschließt, erhalten Sie dann kein Arbeitslosengeld. Ein „Mitverschulden“ wird in der Regel in folgenden Fällen angenommen: 

  • Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags
  • Verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund

Tipp: Legen Sie in jedem Fall Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde ein, wenn diese eine Sperrzeit verhängen möchte. Sie können hier nur gewinnen, denn im schlechtesten Fall bleibt es bei der Sperrzeit.

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6Ihre Möglichkeiten mit einem Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist de facto ein vollständiger Ersatz der Kündigung. Entscheiden Sie sich für ihn, finden alle Vorschriften zum Kündigungsschutz keine Anwendung mehr. Insbesondere sind keine Kündigungsfristen zu beachten, es ist kein Kündigungsgrund notwendig und gesetzliche Ansprüche auf eine Abfindung verfallen. Der Aufhebungsvertrag sollte sich für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer also lohnen.

In einer Aufhebungsvereinbarung können Sie unter anderem Regelungen zum Verlassen des Unternehmens, zu eventuellen Fristen, zur Abgeltung von Urlaub und Zeitguthaben sowie zur Abfindung nach 25 Jahren treffen. Sie und Ihr Arbeitgeber sind hier in Ihren Möglichkeiten nahezu unbeschränkt – nutzen Sie sie. 

7Mehr Abfindung erhalten – Unterstützung suchen!

Mit einem erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite erhalten Sie eine höhere Abfindung. Denn er weiß, auf welche Punkte es besonders ankommt, und begleitet Sie auf Wunsch auch in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenfreien helpcheck-Erstberatung. Unsere Kooperationsanwälte schauen, was sie für Sie herausholen können! 

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Stephanie Prinz

Stephanie Prinz

Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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