Arbeitnehmer

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist ein Arbeitnehmer?

Der Arbeitnehmer ist die eine, der Arbeitgeber die andere Partei eines Arbeitsvertrags. Beide Seiten haben bestimmte Rechte und Pflichten, die es für einen wirksamen Vertrag zu erfüllen gibt. Als Arbeitnehmer sind Sie dabei weisungsgebunden und werden auf der anderen Seite von Ihrem Arbeitgeber versorgt, etwa durch Ihr laufendes Gehalt und im Krankheitsfall.

Der Arbeitnehmer ist eine natürliche (nicht juristische!) Person, die mit ihrem Arbeitgeber ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis in Form des Arbeitsvertrages eingeht. Durch den Arbeitsvertrag ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht mehr 100-prozentig frei in seiner beruflichen und privaten Zeitgestaltung, erhält aber im Gegenzug dafür ein Gehalt und wird in Form von Lohnfortzahlung und Sozialversicherung vom Arbeitgeber abgesichert.

Das Arbeitsverhältnis zeichnet sich also dadurch aus, dass der Arbeitnehmer fremdbestimmt und unselbstständig Dienstleistungen jeglicher Art für seinen Arbeitgeber erbringen muss. Der Umfang seiner Tätigkeiten wird durch den Arbeitsvertrag konkret bestimmt. 

Explizit keine Arbeitnehmer sind: 

  • Selbstständig Tätige, also Freiberufler und Gewerbetreibende, da sie ihre Dienstleistung nicht aufgrund eines Arbeits-, sondern aufgrund eines Dienstvertrags erbringen
  • Beamtinnen und Beamte, sie erhalten keinen Arbeitsvertrag, sondern werden „ernannt“ und stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn (= dem Staat)
  • Vorstandsmitglieder juristischer Personen sowie Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften; davon ausgenommen ist der Gesellschafter-Geschäftsführer, da er grundsätzlich weisungsgebunden ist und einen Arbeitsvertrag sowie ein Gehalt erhält 

Die fehlende Selbstständigkeit von Arbeitnehmern kommt etwa durch die Bezeichnung der Einkünfte als solche aus „nichtselbstständiger Arbeit“ (§ 19 EStG) zum Ausdruck. 

Pflichten des Arbeitnehmers 

Der Arbeitnehmer ist nach dem Wortlaut des BGB „zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet“ (§ 611 Abs.1 BGB) und unterliegt damit einer sogenannten Arbeitspflicht. Diese ist eine persönliche Obligation, das bedeutet, der Arbeitnehmer kann sich niemand anderen suchen, der die Leistung vor Ort für ihn erbringt (§ 613 BGB). Der Arbeitgeber hat außerdem ein Direktions- und Weisungsrecht (insbesondere was Arbeitsort und Zeiteinbringung angeht), soweit es nicht gegen die Würde des Mitarbeiters verstößt oder unverhältnismäßige Belastungen bedeuten würde. 

Der Arbeitnehmer ist außerdem zur Zahlung der Lohnsteuer verpflichtet, die der Arbeitgeber wiederum direkt vom Einkommen abzieht und an das Finanzamt abführt. Außerdem muss er Sozialversicherungsbeiträge und je nach persönlicher Situation auch Gewerkschaftsbeiträge entrichten.

Rechte des Arbeitnehmers 

Der Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, den Pflichten des Arbeitnehmers stehen also bestimmte Rechte gegenüber (= Pflichten des Arbeitgebers). Zu den klassischen Arbeitnehmerrechten gehören: 

  • Pünktliche Auszahlung des vereinbarten Arbeitslohns zuzüglich eventueller Sachbezüge und Boni, soweit vertraglich vereinbart
  • Beschäftigung, der Arbeitnehmer muss also die Möglichkeit erhalten, seine Arbeitskraft auch einzubringen. Bei einer „Zwangsfreistellung“, für die Beschäftigte nicht selbst verantwortlich sind, erhalten sie ihren Lohn weiter
  • Freie Meinungsäußerung, wobei im Hinblick auf die Interessen des Arbeitgebers eine gewisse Zurückhaltung notwendig ist
  • Gleichbehandlung gegenüber den anderen Beschäftigten im Unternehmen
  • Urlaub und Freistellung (letzteres etwa bei wichtigen Anlässen) 
  • Streik- und Mitbestimmungsrecht, insbesondere wenn ein Betriebsrat im Unternehmen existiert 
  • Kündigungsschutz und Einhaltung der entsprechenden Fristen nach § 622 BGB 

Auch wenn diese Auflistung auf den ersten Blick wirkt, als hätten Arbeitnehmer deutlich mehr Rechte als Pflichten, sollte das Verhältnis in der Praxis ausgewogen sein. Nur so fühlt sich keine der beiden Vertragsparteien, also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer, benachteiligt. 

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