Kündigung

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist eine Kündigung? 

Unter der Kündigung wird die Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verstanden. Dabei haben sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung gegenüber dem anderen Vertragsteil auszusprechen. Neben der ordentlichen kennt das Gesetz aber auch die außerordentliche Kündigung, für die der vollständige Verlust des gegenseitigen Vertrauens, meist durch einen schweren Pflichtverstoß, zwingende Voraussetzung ist. 

Die ordentliche Kündigung 

Ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit und von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Sie beträgt für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs.1 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind unter anderem in Tarifverträgen möglich, sodass im Einzelfall auch eine längere Kündigungsfrist gelten kann.

Für Arbeitgeber gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen, sie können den Arbeitsvertrag aber nicht ohne Vorliegen eines triftigen Grundes kündigen. Stattdessen wird hier bei der ordentlichen Kündigung zwischen drei Varianten unterschieden: 

  • Betriebsbedingt: Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers fällt weg und es bestehen – auch durch Umschulung, Weiterbildung oder Teilzeitbeschäftigung – keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb. 
  • Personenbedingt: Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (etwa eine lange andauernde Krankheit) rechtfertigen die Kündigung. 
  • Verhaltensbedingt: Die Kündigung erfolgt wegen unangemessenen Verhaltens des Arbeitnehmers, beispielsweise durch Beleidigung von Kollegen, regelmäßige Verspätung oder absichtliche Schlecht- bzw. Nichtleistung. 

Spricht der Arbeitgeber aus einem dieser Gründe die ordentliche Kündigung aus, ist er dabei an die Kündigungsfristen des § 622 Abs.2 BGB gebunden. In den ersten vier Jahren gibt es hier keine wesentlichen Unterschiede, die Frist beträgt vier Wochen oder einen Monat. Ist der Arbeitnehmer aber fünf Jahre oder länger beschäftigt, verlängert sich die Kündigungsfrist stufenweise auf bis zu sieben Monate. Die Maximalfrist wird dabei nach 20 Beschäftigungsjahren im Betrieb erreicht. 

In der Probezeit darf das Arbeitsverhältnis mit einer zweiwöchigen Frist von jeder Vertragspartei gekündigt werden (§ 622 Abs.3 BGB). Unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Probezeit greift diese Ausnahmeregelung aber nur für maximal sechs Monate. 

Die außerordentliche Kündigung 

Unter der außerordentlichen Kündigung, dem Gegensatz zur ordentlichen oder fristgemäßen Kündigung, versteht der Gesetzgeber die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aus einem wichtigen Grund. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn die Fortführung des Arbeitsvertrags und die Einhaltung der ordentlichen Fristen einer der beiden Vertragsparteien nicht mehr zuzumuten ist (§ 626 Abs.1 BGB). 

Als „wichtige Gründe“ wurden von der Rechtsprechung unter anderem anerkannt: 

  • Sexuelle Belästigung von Kolleginnen am Arbeitsplatz 
  • Betrug, Diebstahl oder andere Straftaten gegen den Arbeitgeber
  • Grober Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, etwa Arbeitszeitbetrug 
  • Erhebliche Schädigung des öffentlichen Ansehens des Arbeitgebers 
  • Ausübung von Nebentätigkeiten bei der Konkurrenz oder Weitergabe von Betriebsgeheimnissen 

In diesen und weiteren Fällen kann das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer so nachhaltig verloren gegangen sein, dass praktisch keine Chance mehr besteht, die Folgen des Verstoßes wieder aus der Welt zu schaffen. Dadurch ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt

Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihren Arbeitsvertrag fristlos kündigen, etwa wenn der Arbeitgeber sie mobbt, dies duldet oder sie zu Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften nötigt. 

Fristlose Kündigungen sind innerhalb von zwei Wochen, nachdem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vom Kündigungsgrund erfahren haben, auszusprechen (§ 626 Abs.2 BGB). Muss der Arbeitgeber erst noch ermitteln, ob der Vorwurf tatsächlich der Wahrheit entspricht, beginnt die Frist mit Abschluss dieser Ermittlungen.

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