Sperrfrist

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?

Die Agentur für Arbeit kann beim Arbeitslosengeld I (ALG I) eine sogenannte Sperrfrist festlegen. Sie bezeichnet den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf die Sozialleistung haben. Besonders bei einer geplanten Kündigung kommt daher bei vielen Arbeitnehmern die Frage auf, welche Konsequenzen diese möglicherweise beim Arbeitslosengeld mit sich bringt. 

Sperrfrist beim ALG I

Die Sperrfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf ALG I haben. Es handelt sich nicht um einen Aufschub, sodass die Gesamtbezugsdauer für das Arbeitslosengeld drei Monate kürzer ausfällt. Insbesondere wird die am Anfang verhängte Sperrfrist nicht am Ende des Leistungsbezugs wieder „angehängt“, sondern der Anspruch verfällt ersatzlos. 

Die Sperrfrist kann zwischen einer und zwölf Wochen dauern, wobei die Agentur für Arbeit einen Ermessensspielraum hat. Außerdem gibt es diverse Ausnahmen, etwa in besonderen Härtefällen, in denen von der Festlegung einer Sperrfrist abgesehen wird. 

Wann wird eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt? 

Gesetzliche Grundlage für die Sperrfrist beim ALG I ist § 159 SGB III. Demnach ist Voraussetzung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich „versicherungswidrig“ verhalten haben. „Versicherungswidrigkeit“ liegt dabei vor, wenn Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld entweder selbst herbeiführen oder dies begünstigen, dafür aber keinen wichtigen Grund haben. 

Derartige Gründe können unter anderem sein: 

  • Arbeitsaufgabe (= selbst verschuldeter Verlust der beruflichen Tätigkeit)
  • Arbeitsablehnung (= Ablehnung eines festen Jobangebots)
  • Unzureichende Bemühung (= keine oder zu wenige Bewerbungsversuche)
  • Verspätete Meldung bei der Agentur für Arbeit als „arbeitssuchend“

Der häufigste Fall, in dem die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, ist die Eigenkündigung. Aber auch verhaltensbedingte oder fristlose Kündigungen durch den Arbeitgeber sowie Aufhebungsvereinbarungen können einen Sperrzeitgrund darstellen. 

Ausnahmen von der Sperrzeit

Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, immer dann eine Ausnahme von der Sperrfrist beim ALG I zuzulassen, Ihnen das Arbeitslosengeld also auszuzahlen, wenn Sie den in § 159 SGB III genannten wichtigen Grund nachweisen oder glaubhaft erläutern können. Regelmäßig keine Sperrfrist wird daher verhängt, wenn Sie…

  • betriebsbedingt gekündigt werden, da Sie hier kein Verschulden trifft.
  • selbst kündigen, weil Sie etwa gemobbt werden oder der Arbeitgeber sich anderweitig vertragswidrig verhält.
  • entlassen werden, aber gerichtlich nachweisen können, dass die Entlassung durch den Arbeitgeber zu Unrecht erfolgte.
  • …eine Aufhebungsvereinbarung schließen, in der mindestens eine Kündigungsfrist vereinbart wird, die den gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB entspricht.
  • Unterhaltsverpflichtungen oder andere Gründe nachweisen können, aus denen die Verhängung der Sperrzeit eine unzumutbare Härte für Sie und/oder Ihre Familie bedeuten würde.  

Was passiert mit der Krankenversicherung?

Im ersten Monat nach der Kündigung ist der Arbeitgeber nach § 19 Abs.2 SGB V verpflichtet, die Beiträge zur Krankenversicherung weiter zu übernehmen. Sie selbst müssen hier also keine Beiträge entrichten. Ab dem zweiten Monat und bis einschließlich der zwölften Woche sind Sie in der Krankenversicherung für Arbeitslose versichert.

Ab der 13. Woche übernimmt dann die Agentur für Arbeit die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. 

Vorsicht bei der Aufhebungsvereinbarung!

Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung ab, beinhaltet das automatisch den Ausschluss einer Kündigung. Denn die Aufhebungsvereinbarung ist ein Vertrag, eine Kündigung stellt eine einseitige Willenserklärung dar.

Da beim Aufhebungsvertrag beide Parteien zustimmen müssen, nimmt die Agentur für Arbeit regelmäßig an, dass Sie das Ende Ihrer Beschäftigung selbst verursacht haben, und verhängt eine Sperrfrist beim ALG I. Dem können Sie dadurch entgehen, dass Sie in der Aufhebungsvereinbarung für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses keinen früheren Zeitpunkt als den bei einer regulären Kündigung vereinbaren. 

Wurde Ihnen vor kurzem gekündigt oder benötigen Sie Unterstützung bei der Verhandlung Ihrer Abfindung? Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Experten!

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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