Außerordentliche Kündigung

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung stellt eine besondere Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen dar. Sie kann von beiden Seiten ausgesprochen werden und sorgt dafür, dass der Arbeitsvertrag im Extremfall mit Wirkung noch am selben Tag aufgehoben wird. Wegen der schweren Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten für fristlose Kündigungen besonders strenge Voraussetzungen. 

Die außerordentliche Kündigung dient der sofortigen Beendigung eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Auf diese Weise müssen zum einen die üblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden (§ 626 Abs.1 BGB), zum anderen kann der Arbeitgeber auch Mitarbeiter entlassen, die eigentlich „unkündbar“ wären, etwa Mitglieder des Betriebsrats. Daher kommt eine außerordentliche Kündigung in vielen Fällen einer fristlosen Kündigung gleich, der Arbeitgeber kann seinem Angestellten aber auch eine zweite Chance geben und auf die sofortige Entlassung verzichten.

Die außerordentliche Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In beiden Fällen ist ein „wichtiger Grund“ erforderlich.

Was versteht der Gesetzgeber unter wichtigen Gründen?

Die Formulierung in § 626 Abs.1 BGB wurde deshalb so allgemein gewählt, weil unter den Begriff des „wichtigen Grundes“ unterschiedlichste Vorfälle innerhalb des Unternehmens fallen können. Grundsätzlich wird ein solcher Grund angenommen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der jeweiligen Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Beim Arbeitgeber ist das etwa der Fall, wenn…

  • …der Mitarbeiter Kolleginnen am Arbeitsplatz sexuell belästigt.
  • …Beschäftigte „Krankheit“ oder Arbeitsverweigerung androhen bzw. ihren Arbeitgeber in dieser Hinsicht tatsächlich geschädigt haben. 
  • …der Mitarbeiter durch ein grobes, vorsätzliches Fehlverhalten einen Kundenkontakt und damit einen wichtigen Auftrag platzen lässt. 
  • …Beschäftigte den Arbeitgeber betrügen, etwa Geld stehlen oder andere Straftaten begehen.

Aber auch auf Arbeitnehmerseite kann es wichtige Gründe geben. Sie können ihren Arbeitsvertrag etwa fristlos kündigen, wenn sie…

  • …vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten gemobbt werden.
  • …sexuell oder anderweitig belästigt werden.
  • …eine grobe Missachtung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers, etwa einen Verstoß gegen den Arbeitsschutz, erfahren. 

Allgemein gilt also: Ein wichtiger Grund kann alles sein, was dazu führt, dass die jeweilige Vertragspartei den Arbeitsvertrag nicht ordnungsgemäß auslaufen lassen kann, sondern sofortiges Handeln notwendig macht. 

Die Zwei-Wochen-Frist bei der außerordentlichen Kündigung

Gemäß § 626 Abs.2 BGB muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem das sie auslösende Ereignis eingetreten ist, ausgesprochen werden. Erfährt der Arbeitgeber erst später davon oder muss er erst ermitteln, ob der entsprechende Grund tatsächlich vorliegt, beginnt die Frist erst mit Kenntnis des Vorfalls beziehungsweise mit Abschluss der Recherchen. 

Wie gehe ich gegen eine außerordentliche Kündigung vor?

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommen und Sie eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, können Sie Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eingehen und die Gründe, aus denen die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt werden soll, enthalten. 

Achtung:

Halten Sie diese Frist unbedingt ein und suchen Sie sich am besten einen erfahrenen Rechtsanwalt. Denn eine Versäumnis wird so gewertet, als wären Sie mit der Kündigung einverstanden und erkennen den Grund an – der Klageweg ist dann versperrt! 

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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