Probezeit

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
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Was ist die Probezeit?

Eine Probezeit wird zu Beginn der meisten Arbeitsverhältnisse vereinbart. Sie dient dazu, den Vertragspartner und die Tätigkeit im Unternehmen besser kennenzulernen und einen Eindruck von den betrieblichen Abläufen zu erhalten. Sind beide Parteien zufrieden, ist die Probezeit abgeschlossen und der befristete oder unbefristete Arbeitsvertrag beginnt zu laufen.

Die Probezeit soll beiden Vertragsparteien die Möglichkeit geben, sich gegenseitig besser kennenzulernen. In der Probezeit kann sich der Arbeitgeber einen umfassenden Eindruck von der Person und den Leistungen des Arbeitnehmers verschaffen. Gleichzeit haben Beschäftigte die Möglichkeit, das Unternehmen und die täglichen Abläufe bestmöglich kennenzulernen. 

Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wenngleich sie in der Praxis durchaus üblich ist. Kennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits – etwa aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses oder durch private Anlässe – bietet es sich an, auf eine Probezeit im Arbeitsvertrag zu verzichten.

Dauer der Probezeit 

Grundsätzlich haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Freiheiten bei der Vereinbarung einer Probezeit. Gesetzlich geregelt ist lediglich die Maximaldauer von sechs Monaten, wobei eine Verlängerung nicht möglich ist. Daher bestehen hier nur zwei Möglichkeiten: 

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind mit den Erfahrungen aus der Probezeit zufrieden und führen den Arbeitsvertrag fort
  • Die Vertragsparteien haben in der Probezeit eher negative Erfahrungen gemacht und beenden das Arbeitsverhältnis

Kündigung in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit gelten erleichtere Kündigungsvorschriften. So können beide Vertragsparteien gegenüber der jeweils anderen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist auflösen (§ 622 Abs.3 BGB). 

Dabei gilt:

Trotz verkürzter Kündigungsfrist darf der Arbeitgeber nicht willkürlich, also ohne begründeten Anlass, kündigen. Geschieht das dennoch, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings in der Beweispflicht.

Krankheit während der Probezeit

Bereits in der Probezeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser besteht jedoch erst ab der fünften Beschäftigungswoche, davor erhalten Beschäftigte lediglich Krankengeld. 

Durch die erleichterten Kündigungsvorschriften können Arbeitgeber außerdem eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Da das Kündigungsschutzgesetz hier noch nicht gilt, muss der Arbeitgeber seine Entscheidung auch nicht weiter begründen – denn Willkür liegt hier gerade nicht vor. Allerdings besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern die ersten vier Wochen bereits abgelaufen sind, trotzdem uneingeschränkt. 

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