Immer mehr Kunden möchten ihre privaten Lebens- und Rentenversicherungen kündigen. Grund hierfür sind vor allem die hohen Kosten, die die meisten Verträge nach wie vor verursachen. Gleichzeitig sinken die Garantiezinsen und Rentenfaktoren immer weiter ab. Mit dem „ewigen Widerruf“ sichern Sie sich, anders als mit der teuren Kündigung, die höchstmögliche Rentenversicherung Entschädigung. Denn viele Versicherer haben insbesondere 1994 bis 2007 unwirksame Widerrufsbelehrungen genutzt!
Entscheiden Sie sich für eine Kündigung Ihrer privaten Rentenversicherung, erhalten Sie als „Entschädigung“ nur den sogenannten Rückkaufswert der Police. Der Versicherer zahlt also den aktuellen Wert des Vertrages, den er nach gesetzlichen und vertraglichen Grundsätzen berechnet hat, in einer Summe an die bezugsberechtigte Person aus. Anschließend erlischt das Vertragsverhältnis und mit ihm alle Rechte und Pflichten beider Parteien.
Durch die Berechnungsmethode des Rückkaufswertes fällt die Rentenversicherung Entschädigung aber vergleichsweise gering aus. Denn es findet folgende Formel, die in § 169 VVG bundesweit einheitlich geregelt ist, Anwendung:
Bei vielen Versicherungsnehmern entsteht hier ein erheblicher Verlust. Denn die Summe der Kosten übersteigt in vielen Fällen die der Überschüsse und Zinsen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erwirtschaftet wurden. Damit liegt die Auszahlung insgesamt niedriger als die Summe der eingezahlten Prämien, und dies insbesondere in Fällen, in denen die Kündigung nur wenige Jahre nach Abschluss der Police erfolgt.
Weiter gemindert wird die Rentenversicherung Entschädigung durch die Stornopauschale, wobei hier jeder Versicherer selbst entscheidet, ob er eine solche Kündigungsgebühr zum Abzug bringt. Eine entsprechende Regelung findet sich im Versicherungsvertrag, also der eigentlichen Police.
Anders als bei der Kündigung, können Sie mit dem „ewigen Widerrufsrecht“ eine deutlich höhere Rentenversicherung Entschädigung erhalten. Denn grundsätzlich dauert die Widerrufsfrist nur einen Monat und beginnt, sobald Sie alle Vertragsunterlagen vom Versicherer erhalten haben. Die Gesellschaft ist aber auch verpflichtet, Sie über das Widerrufsrecht zu belehren. Dabei stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen an die Widerrufsbelehrung.
Mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass unwirksame Widerrufsbelehrungen zu einem Nichtbeginn der Widerrufsfrist führen. Hat Sie der Versicherer also unzureichend belehrt, hat die Widerrufsfrist bis heute weder begonnen noch geendet. Dies führt zu einem „ewigen Widerrufsrecht“, sodass Sie den Widerruf Ihrer Police auch noch Jahre und Jahrzehnte nach Abschluss des Vertrages erklären können.
Dabei hat der Widerruf zahlreiche Vorteile gegenüber der Kündigung, insbesondere weil Sie eine deutlich höhere Rentenversicherung Entschädigung erhalten können. Dies liegt vor allem an den folgenden drei Punkten:
- Der Versicherer hat Ihre Beiträge ohne Rechtsgrundlage einbehalten. Sie lösen den Vertrag durch den Widerruf rückwirkend auf und erhalten alle eingezahlten Prämien wieder ausgezahlt
- Sie haben Anspruch auf Erstattung von Abschluss- und Verwaltungskosten. Haben Sie die Rentenversicherung bereits gekündigt, erhalten Sie durch einen anschließenden Widerruf auch die Stornogebühren zurück
- Der Versicherer muss alle Überschussanteile sowie die Zinsen auszahlen. Er darf keine Abzüge vornehmen und muss gegebenenfalls sogar Verzugszinsen entrichten
Im Ergebnis erhalten Sie durch den „ewigen Widerruf“ eine Rentenversicherung Entschädigung, die schnell mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert liegt.