Bei der Kündigung als Arbeitnehmer gelten gesetzliche Kündigungsfristen. Einzige Ausnahme: Die fristlose oder außerordentliche Kündigung aus schwerwiegenden Gründen.
Eine Kündigung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Dabei können Arbeitnehmer ordentlich und aus bestimmten Gründen außerordentlich kündigen.
Auch Arbeitgeber können rechtlich gegen die Kündigung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgehen. Die Erfolgsaussichten sind hier aber erfahrungsgemäß schlecht.
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1Kündigung von Arbeitnehmern: Gründe und Fristen für eine Entlassung
Eine laufende Fort- und Weiterentwicklung des Arbeitsrechts durch den deutschen Gesetzgeber stellt sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht grundlos und willkürlich ihren Job verlieren dürfen. Grundlegend sind hier zwei Möglichkeiten denkbar:
Das Arbeitsverhältnis wird vonseiten des Arbeitnehmers gekündigt
Das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitgeber aufgelöst
Als Arbeitnehmer können Sie sich jederzeit dazu entscheiden, Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen – etwa um sich bei einem anderen Unternehmen zu bewerben oder in die Selbstständigkeit zu starten. Besonders begründen müssen Sie Ihren Kündigungswunsch dabei nicht. Dennoch gelten einige Voraussetzungen.
Gründe von Kündigungen durch Arbeitnehmer
Immer wieder entscheiden sich Beschäftigte dazu, ihren Vertrag mit dem Arbeitgeber einseitig aufzulösen. Da es sich bei der Kündigung um eine empfangs-, aber nicht zustimmungsbedürftige Willenserklärung handelt, müssen Sie Ihren Vorgesetzten nicht um eine Erlaubnis fragen. Vielmehr können Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne die Angabe von Gründen zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflösen lassen.
Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer können dabei unter anderem sein:
Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber oder einzelnen Vorgesetzten
Wunsch nach beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten, die das Unternehmen nicht bietet
Änderungen im Betriebsablauf, die für den Beschäftigten nachteilig sind
Fehlender Spaß oder Motivation an der ausgeübten Tätigkeit
Wunsch nach einem Start in die selbstständige Arbeit
Wichtig:
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber gegenüber keinerlei Auskünfte erteilen oder Rechenschaft ablegen. Der Wunsch nach einer Kündigung ist völlig legitim, wenn Sie die Entscheidung für sich getroffen haben. Dennoch kann es sinnvoll sein, einmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um etwa eine Versetzung innerhalb des Unternehmens zu erwirken.
Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?
Bei den Kündigungsfristen ist zwischen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sowie dem Status der Beschäftigung (Stichwort: Probezeit) zu unterscheiden:
Als Arbeitnehmer können Sie immer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs.1 BGB). Die verlängerten, nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen des § 622 Abs.2 BGB gelten nur für eine arbeitgeberseitige Kündigung.
In der Probezeit, längstens aber für eine Dauer von sechs Monaten (unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Probezeit) beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen. Das gilt auch für einen Kündigungswunsch des Arbeitgebers (§ 622 Abs.3 BGB).
Arbeitsvertraglich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine kürzere als die vierwöchige Kündigungsfrist vereinbaren. Das ist aber nur möglich, wenn Sie zur vorübergehenden Aushilfe (maximal drei Monate) eingestellt sind oder wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt (§ 622 Abs.5 BGB).
Ein Tarifvertragkann auch eine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vorschreiben (§ 622 Abs.4 BGB). Nicht möglich ist hingegen eine Regelung, die für eine Kündigung des Arbeitnehmers eine längere Frist vorsieht als für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs.6 BGB).
Beachten Sie: Enthält ein Arbeits- oder Tarifvertrag unwirksame Regelungen zur Kündigungsfrist, greift automatisch § 622 Abs.1 BGB und damit die einmonatige Frist.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Arbeitnehmer: Wann ist sie möglich?
Aus einem „wichtigen Grund“ darf das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden (§ 626 Abs.1 BGB). Hier greift ein sogenannter „lex specialis“, also eine Regelung, die im besonderen Einzelfall allen anderen – gesetzlichen wie vertraglichen – Vereinbarungen vorgeht.
Auch hier sind die Hürden, die Arbeitnehmer überwinden müssen, niedriger als bei einer Kündigung von Arbeitgeberseite. Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift kann unter anderem in diesen Fällen vorliegen:
Sie werden gemobbt
Sie werden kontrolliert oder überwacht
Sie werden gegenüber Ihren Kollegen offensichtlich benachteiligt
Der Arbeitgeber verstößt erheblich gegen andere Pflichten
Im letztgenannten Fall kann sogar bei einer von Ihnen eingereichten Kündigung ein Abfindungs- oder Schadensersatzanspruch vorliegen, weil kraft gesetzlicher Fiktion davon auszugehen ist, dass Sie zur Auflösung des Arbeitsvertrags genötigt wurden (§ 628 Abs.2 BGB).
2Kündigungsfristen vertraglich geregelt: Was gilt für Arbeitnehmer?
Die Fristen bei der Kündigung durch Arbeitnehmer können auch auf einzelvertraglicher Grundlage geregelt werden. Dadurch, dass ein Vertrag immer von beiden Parteien unterschrieben wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Arbeitnehmer auch mit einer vom Gesetz abweichenden Regelung zu ihren Lasten einverstanden sind. Unterschieden wird aber zwischen Arbeits- und Tarifverträgen, auch wenn ersterer grundsätzlich auf letzterem basiert.
Regelungen im Arbeitsvertrag
Im Arbeitsvertrag darf keine für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarung getroffen werden. Möglich und üblich ist es aber, die Fristen, die nach § 622 Abs.2 BGB für den Arbeitgeber gelten, auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden. So können Sie auch als Mitarbeiter abhängig von der Betriebszugehörigkeit nur unter Einhaltung der entsprechenden Fristen kündigen.
Hinweis:
Explizit unzulässig ist eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen zu Ihren Lasten. Ausnahmen gelten lediglich für Aushilfen und in sogenannten Kleinbetrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern.
Regelungen im Tarifvertrag
Mit einem Tarifvertrag sind Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben möglich. Daher unterliegen sogenannte „allgemeinverbindliche Tarifverträge“ der besonderen Prüfpflicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die oberste Bundesbehörde muss den Vertrag also erst für allgemeinverbindlich erklären, damit die darin getroffenen Regelungen überhaupt in der Praxis anwendbar sind.
Abweichungen können dabei sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Beschäftigten vereinbart werden.
Sofern sich ein Tarifvertrag und der (auf seiner Basis geschlossene) Arbeitsvertrag trotz der eigentlich einheitlichen Regelung widersprechen, gilt die für Arbeitnehmer günstigere Vorschrift (§ 4 Abs.3 TVG). Findet sich diese im Arbeitsvertrag, können Sie zusätzlich prüfen, ob die dortige Formulierung dem BGB entspricht. Ist das nicht der Fall, finden wiederum die genannten Vorschriften im Gesetz Anwendung.
2Kündigungsfristenrechner: So ermitteln Sie Frist und Stichtag
Das Arbeitsrechtschreibt neben der eigentlichen Frist (ein, zwei, drei Monate etc.) auch bestimmte Stichtage, zu denen die Kündigung wirksam wird, vor. Auch in diesem Punkt ist zwischen den gesetzlichen Vorgabendes BGB auf der einen und vertraglichen Regelungen auf der anderen Seite zu unterscheiden.
Welche Stichtage gelten nach dem BGB?
Der § 622 Abs.1 und Abs.2 ist hier relativ eindeutig. Das Arbeitsverhältnis kann immer zum 15. und zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Vorgabe gilt für beide Seiten, also auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Beispiel: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Sie reichen die Kündigung am 5.1.2022 ein. Damit läuft die Frist am 5.2.2022 ab – zehn Tage vor dem Stichtag. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis also erst am 15.02.2022 und nicht bereits am 5. Februar.
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Welche Abweichungen sind im Vertrag möglich?
Während Tarifverträge vollständige Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen auch zum Nachteil des Arbeitnehmers ermöglichen, kann im Arbeitsvertrag nur vom Stichtagsprinzip abgewichen werden.
Im oben genannten Beispiel würde Ihre Kündigung damit bereits zum 5.2.2022 und nicht erst mit Ablauf des 15. Februar wirksam werden.
3Abfindungsansprüche bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es nur wenige Vorschriften, die den Arbeitgeber verpflichten, eine Abfindung zu zahlen. Bei einer „auf eigene Faust“ veranlassten Kündigung gilt das einmal weniger. Dennoch gibt es einige Möglichkeiten:
Der Arbeitgeber verhält sich pflichtwidrig, etwa, indem er Sie zu Arbeitszeitverstößen nötigt oder andere Vereinbarungen im Gesetz oder Vertrag missachtet. Hier erhalten Sie Schadensersatz nach § 628 Abs.2 BGB. Er wird bei der selbst eingereichten Kündigung auf einmal ausgezahlt und hat damit einen ähnlichen ausgleichenden Effekt wie eine Abfindung.
Sie reichen Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ein. Sie gewinnen das Verfahren und dürfen nicht betriebsbedingt entlassen werden. Allerdings kommt eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses dennoch nicht in Betracht, weil Sie zu Ihrem Arbeitgeber ein – ausgelöst durch den Rechtsstreit – erheblich schlechteres Verhältnis haben. Kündigen Sie aus diesem Grund freiwillig, erhalten Sie eine Abfindung nach Maßgabe der §§ 9 und 10 KSchG.
Auch in anderen Fällen ist es denkbar, eine Abfindung bei der sogenannten Eigenkündigung zu erhalten. Möchte der Arbeitgeber Sie etwa möglichst zeitnah entlassen, können Sie mit ihm eine Aufhebungsvereinbarung schließen. In ihr lässt sich festhalten, dass die vorzeitige Beendigung des Vertrags von der Zahlung einer angemessenen Abfindung abhängt.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer sind die Chancen auf eine Abfindung schlechter. Ziehen Sie hier in jedem Fall einen helpcheck-Partneranwalt zurate, um sich zu den Folgen der Eigenkündigung beraten zu lassen.
4Forderungsansprüche des Arbeitgebers bei Eigenkündigung
In besonderen Einzelfällen kann es passieren, dass Sie als Arbeitnehmer kündigen und dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, für den er – rein rechtlich gesehen – nichts kann. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, nach § 628 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend zu machen.
Denkbar sind derartige Forderungen aber nur, wenn Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzen und dadurch
vom Arbeitgeber entlassen werden oder
selbst kündigen, um einer Entlassung zuvorzukommen.
In beiden Fällen endet das Arbeitsverhältnis zum gewünschten bzw. gesetzlich geregelten Zeitpunkt. Der Arbeitgeber hat aber bei der Eigenkündigung die Möglichkeit, nach § 628 Abs.2 BGB den durch Ihr pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schaden einzufordern. Da es hier je nach vorgeworfenem Vergehen um hohe Summen gehen kann, raten wir Ihnen dringend zu anwaltlicher Beratung.
5Aufhebungsvertrag vs. Eigenkündigung: Vor- und Nachteile im Kurzüberblick
Zwischen einem Aufhebungsvertragund der Kündigung des Arbeitnehmers bestehen zwei grundlegende Unterschiede:
Der Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich schließen. Sind Sie mit den Regelungen im Vertrag nicht einverstanden, unterzeichnen Sie ihn nicht.
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Ihre Wirksamkeit ist nicht von der Zustimmung Ihres Arbeitgebers abhängig, sondern das Schreiben muss ihm lediglich zugehen. Bezüglich des Zugangs sind Sie in der Beweispflicht.
Dabei bietet die Aufhebungsvereinbarung diese Vorteile:
Gütliche Einigung möglich – Ihr Arbeitgeber fühlt sich nicht vor den Kopf gestoßen
Individuelle Konditionen, besonders bei der Höhe der Abfindung, vereinbar
Eine Beteiligung des Betriebsrats kann unterbleiben
Es gibt aber auch Nachteile:
Die Kündigungsfristen sind nicht zwingend einzuhalten
Vorübergehende Sperre beim Arbeitslosengeld I möglich
Ungünstigere Konditionen als nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen
Mit einer Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer diese Pluspunkte auf der Habenseite:
Klare gesetzliche Vorgaben, besonders mit Blick auf die Kündigungsfristen
Keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig
Beteiligung des Betriebsrats ist zwingend vorgeschrieben
Die Nachteile der Eigenkündigung lassen sich so zusammenfassen:
Sperre beim Arbeitslosengeld – mit einigen Ausnahmen – ebenfalls denkbar
Kaum Verhandlungsspielraum durch starre gesetzliche Vorschriften
Abfindung nur in sehr wenigen Ausnahmefällen und beschränkter Höhe möglich
6Kündigung als Arbeitnehmer – was passiert beim Arbeitslosengeld?
Die rechtlichen Folgen einer Kündigung vom Arbeitnehmer selbst sind vergleichbar mit denen einer fristlosen Kündigungdurch den Arbeitgeber. In beiden Fällen wird vermutet, dass Sie den Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst gegeben haben. Daher erhalten Sie für drei Monate kein Arbeitslosengeld I.
Ausnahme: Keine selbst verschuldete Kündigung
Wie Sie möglicherweise bereits vermuten, wäre es unfair, Ihnen keine Sozialleistungen zu gewähren, wenn Sie sich ohne äußere Einflüsse nicht zu einer Kündigung Ihres Arbeitsvertrags entschieden hätten.
Daher gilt:
Kündigen Sie nicht wirklich freiwillig, sondern werden aufgrund betrieblicher oder persönlicher Umstände dazu genötigt, greifen die Sperren beim Arbeitslosengeld nicht. Denn hier sieht es der Gesetzgeber als widerlegt an, dass Sie den Anlass für die Kündigung selbst gegeben haben.
7Muster Kündigungsschreiben: Diese Vorgaben gilt es zu beachten
Bei der Kündigung als Arbeitnehmer gilt es wenige, aber dafür bedeutende Regeln einzuhalten.
Vorschriften und Sicherheitshinweise zur Eigenkündigung
Schriftform: Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Eine Mail, ein Anruf oder eine SMS reichen nicht aus.
Deutlichkeit: Sie müssen eindeutig zum Ausdruck bringen, dass Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen möchten. Formulierungen wie „vielleicht“ oder „unter Umständen“ lassen Sie besser weg.
Zeitangabe: Sie entscheiden, wann Sie das Unternehmen verlassen möchten. Den entsprechenden Zeitpunkt müssen Sie dem Arbeitgeber mitteilen.
Unterschrift: Die Kündigung ist eine Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eigenhändig unterschrieben werden muss.
Zugangsnachweis: Sie sind in der Beweispflicht, was den Zugang Ihres Schreibens beim Arbeitgeber angeht. Am sichersten sind die persönliche Übergabe an den Arbeitgeber unter Zeugen und die postalische Zustellung mittels Einschreiben.
8Sonstige Besonderheiten bei Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer
Arbeitsverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Sie erhalten also Leistungen vom Arbeitgeber und stellen im Gegenzug Ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Durch Ihre Kündigung kann es dazu kommen, dass Sie bereits eine Leistung erhalten haben, Ihrer Arbeitsverpflichtung aber noch nicht vollständig nachgekommen sind. Davon betroffen sind unter anderem:
Das laufende Gehalt
Der Urlaubsanspruch
Boni und Sonderzahlungen
Sachbezüge (Dienstwagen etc.)
So kann es vorkommen, dass Sie im März kündigen, aber bereits Ihren gesamten Urlaub für das aktuelle Jahr verbraucht haben. Fiktiv sind die Urlaubstage in diesem Fall auf das gesamte Jahr zu verteilen, wodurch Ihnen bei 30 Urlaubstagen etwa jeden Monat 2,5 Urlaubstage zustehen. Bis März hätten Sie davon nur 7,5 verbrauchen dürfen, wodurch dem Arbeitgeber ein Schaden in Höhe des zu viel genommenen Urlaubs entsteht. Die Urlaubstage sind in der Folge in Arbeitslohn umzurechnen.
Tipp:
Treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung oder sorgen Sie – vorausgesetzt, Ihr Kündigungswunsch besteht schon länger – dafür, dass derartige Situationen gar nicht erst eintreten. Im obigen Beispiel könnten Sie etwa nur so viele Urlaubstage nehmen, wie Ihnen rechnerisch zustehen.
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