Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Arbeitsvertrag verhältnismäßig schnell kündigen. Denn nach § 622 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats aufgelöst werden. Eine Begründung für Ihre Kündigung können, müssen Sie aber nicht einreichen.
Eine Besonderheit gibt es in der Probezeit. Hier können Sie den Arbeitsvertrag mit einer verkürzten Frist von nur zwei Wochen kündigen. Dabei wird die Kündigung exakt 14 Tage nach ihrer Einreichung wirksam – kündigen Sie also am 05.03., endet Ihr Arbeitsverhältnis am 19.03.
Durch Arbeits- oder Tarifvertrag können von § 622 Abs.1 BGB abweichende Kündigungsfristen festgelegt werden. Nach § 622 Abs.4 BGB ist es dabei aber unzulässig, wenn der Arbeitnehmer für seine Kündigung eine längere Frist beachten muss als der Arbeitgeber. Üblich ist es daher, für beide Seiten identische Kündigungsfristen festzulegen – das gibt Planungssicherheit und sorgt für Fairness.
Grundsätzlich gilt auch für den Arbeitgeber, dass er den Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats kündigen kann. Ab dem dritten Beschäftigungsjahr muss er jedoch zusätzlich § 622 Abs.2 BGB beachten. Diese Vorschrift sieht nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen vor:
Hat das Arbeitsverhältnis
- zwei Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Monats.
- fünf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende des Monats.
- acht Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des Monats.
- zehn Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist vier Monat zum Ende des Monats.
- zwölf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist fünf Monate zum Ende des Monats.
- 15 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende des Monats.
- 20 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende des Monats.
Einzige Ausnahme ist die Probezeit. Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses kann auch der Arbeitgeber ohne Kündigungsgrund kündigen. Dabei muss er lediglich eine Frist von zwei Wochen einhalten.
Hält der Arbeitgeber die Kündigungsfrist für das jeweilige Arbeitsverhältnis nicht ein, spricht er die Kündigung also zu einem zu frühen Zeitpunkt aus, müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig werden. Das Rechtsmittel hier ist die Kündigungsschutzklage (§ 4 Abs.1 KSchG). Sie muss innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und begründet werden – versäumen Sie diese Frist, gelten Sie als mit der Kündigung einverstanden – selbst, wenn sie unzulässig war.
Das Arbeitsgericht hebt die verfrühte Kündigung auf und erklärt das Arbeitsverhältnis für „nicht aufgelöst“. Der Arbeitgeber muss dann eine erneute Kündigung unter Einhaltung der neu zu berechnenden Kündigungsfrist aussprechen.
Das Gegenteil der ordentlichen Kündigung ist die außerordentliche Kündigung. Selbiges gilt für fristgerechte und fristlose Kündigungen, wobei letztere in § 626 Abs.1 BGB näher definiert ist. Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist kann aber nur verzichtet werden, wenn die kündigende Vertragspartei einen wichtigen Grund vorweisen kann. Dazu gehören beispielsweise:
- Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers
- Sexuelle Belästigung von Kolleginnen
- Arbeitszeit- und sonstiger Betrug
- Schädigung des Unternehmensimages
Aber auch als Arbeitnehmer können Sie einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung haben. Das ist etwa der Fall, wenn Sie gemobbt werden oder der Arbeitgeber relevante Arbeitsschutzvorschriften missachtet. Auch ausbleibendes Entgelt rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich nicht zahlt.

Die Folge einer fristlosen Kündigung ist, dass das Arbeitsverhältnis sofort – im Extremfall also noch am selben Tag – endet. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Grund des Arbeitgebers tatsächlich eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigt, ist auch hier das Rechtsmittel der Kündigungsschutzklage statthaft.
Übrigens: Befristete Verträge können nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet, sofern der Vertrag nicht verlängert wird, automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, weshalb hier auch keine Probezeit vereinbart wird.