Verbraucherinformationen

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
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Was sind Verbraucherinformationen?

Unter den Begriff der Verbraucherinformation fallen alle Angaben, die Versicherungs- und andere Unternehmen ihren Kunden gegenüber freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben machen. Bei der Lebensversicherung gehören dazu unter anderem die Informationen, die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der dazugehörigen Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) vorgeschrieben sind. 

Verbraucherinformationen bei Lebensversicherungen 

Die VVGInfoV dient in erster Linie der Transparenz. Als Verbraucherin oder Verbraucher müssen Sie die Möglichkeit haben, das Produkt und die enthaltenen Leistungen nachzuprüfen. Der Versicherer muss Ihnen außerdem mitteilen, welche Kosten durch den Abschluss der Versicherung auf Sie zukommen. 

Für die Lebensversicherung gibt es mit § 2 VVGInfoV eine eigene Vorschrift, die präzise Angaben zu diesen Punkten vorsieht: 

  1. Angaben zu den Kosten, wobei sowohl die Abschluss- als auch die laufenden Kosten einzubeziehen und in absoluten Zahlen und prozentual anzugeben sind. Außerdem muss der Versicherer sonstige Einmalgebühren, wie sie etwa bei Kündigung entstehen, angeben.
  2. Informationen über die Berechnung und Verwendung von Überschüssen, die die Versicherungsgesellschaft mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet. 
  3. Höhe des Rückkaufswerts bzw. Angaben zu Ihren Möglichkeiten, den Rückkaufswert berechnen und mitteilen zu lassen.
  4. Möglichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Prämienreduzierung.
  5. Allgemeine Angaben zu den steuerlichen Regelungen, die im Zeitpunkt des Abschlusses für die jeweilige Versicherung sowohl während der Ein- als auch bei Auszahlung gelten.
  6. Gesamtkosten der Police, wenn diese zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt ausgezahlt wird.

Achtung:

Diese Angaben sind nicht abschließend. § 1 der Verordnung sieht allgemeine Informationspflichten vor, die bei sämtlichen Versicherungen – also einschließlich der Lebensversicherung – gelten, vor.

Wann müssen die Verbraucherinformationen vorliegen?

Für den Zeitpunkt der Information ist § 7 Abs.1 VVG maßgeblich. Die Vorschrift sieht vor, dass Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer alle Angaben rechtzeitig vor dem Abschluss Ihrer Willenserklärung erhalten haben müssen. „Rechtzeitig“ bedeutet insbesondere, dass Sie ausreichend Zeit haben müssen, über den Abschluss der Police nachzudenken. Zeitpunkt der Willenserklärung ist die Abgabe Ihrer Unterschrift. 

Alle Informationen müssen Ihnen in Textform, mindestens also per E-Mail oder auf andere elektronische Weise, zugehen. 

Auswirkungen auf das Widerrufsrecht 

Grundsätzlich gilt bei Versicherungsverträgen aller Art eine 14-tägige Widerrufsfrist (§ 8 Abs.1 VVG). Innerhalb dieses Zeitraums haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vertragserklärung zu widerrufen, wobei zur Wahrung des Widerrufsrechts die rechtzeitige Absendung Ihres Schreibens ausreicht. Der Zugang beim Versicherer spielt keine Rolle.

Die Frist beginnt nach § 8 Abs.2 Nr.1 erst dann, wenn Sie alle Informationen nach der VVGInfoV erhalten haben. Fehlt auch nur eine Angabe oder ist sie nicht vollständig, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. 

Außerdem muss die Widerrufsbelehrung, die Teil der Informationspflichten des Versicherers ist, deutlich erkennbar sein und alle notwendigen Formalitäten enthalten. Wurde die Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben oder ist sie auf irgendeine Weise fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist ebenfalls nicht zu laufen (§ 8 Abs.2 Nr.2 VVG und § 355 BGB). 

Viele Lebensversicherungen (Schätzungen zufolge über 100 Millionen Verträge), die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Dadurch können Sie Ihren Vertrag auch Jahrzehnte später noch auflösen. Gerne beraten Sie die helpcheck-Partneranwälte ohne Kostenrisiko zu Ihren Möglichkeiten – eine Gebühr fällt bei uns nur im Erfolgsfall an! 

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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