Das Wichtigste in Kürze
- Zu Bußgeldern im Straßenverkehr addieren sich Verwaltungsgebühren von mindestens 25 Euro.
- Ab 500 Euro greift für die Gebühr die 5-Prozent-Regel.
- Durch Gutachter und Anwaltsgebühren wird das Verfahren schnell noch teurer.
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Jetzt prüfenEin Bußgeldbescheid wird bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erlassen, wenn die Geldbuße 60 Euro oder mehr beträgt. Die rechtliche Grundlage bildet das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), speziell die §§ 65 ff. OWiG. Im Gegensatz zum einfachen Verwarnungsgeld, das bei geringfügigen Verstößen zwischen 5 und 55 Euro verhängt wird, handelt es sich beim Bußgeldbescheid um einen Verwaltungsakt mit weitreichenden Konsequenzen.
Besonders häufig wurden laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Jahr 2024 rund 2,5 Millionen Geschwindigkeitsverstöße registriert, wobei Männer mit etwa 1,9 Millionen Verstößen mehr als dreimal so häufig auffällig waren wie Frauen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören damit zu den häufigsten Gründen für den Erlass eines Bußgeldbescheids.
Bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Bußgeld von 115 Euro. Bei 31 km/h in geschlossenen Ortschaften steigt die Strafe auf 260 Euro, hinzu kommen außerdem auch noch zwei Punkte in Flensburg und das einmonatige Fahrverbot.
Mit knapp 320.000 Fällen lagen Rotlichtverstöße in der Statistik auf Platz 2 und ziehen ebenfalls empfindliche Strafen nach sich. Ein einfacher Rotlichtverstoß (unter einer Sekunde Rot) kostet 90 Euro und zieht einen Punkt im FAER nach sich. Bei qualifizierten Rotlichtverstößen (über eine Sekunde Rot) werden 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot verhängt. Kommen Gefährdung oder Unfälle hinzu, erhöhen sich die Strafen weiter.
Der Bußgeldkatalog drückt sich bei vielen Verstößen sehr klar aus und ist für Autofahrer nach dem Blitzer oder einem Abstandsverstoß eine Informationsquelle rund um die zu erwartenden Strafen. Aber: Die Angaben aus der BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung) stimmen häufig nicht mit den Gebühren aus dem Bußgeldbescheid überein. Dass es mindestens 25 Euro teurer wird, hat einen Grund.
Zu jedem Bußgeld kommen automatisch Verwaltungsgebühren hinzu, die oft übersehen werden, aber den Gesamtbetrag erheblich erhöhen. Die rechtliche Grundlage für die zusätzlichen Kosten bildet § 107 OWiG. Hierin werden die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Auslagen im Bußgeldverfahren präzisiert. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Verwaltungsgebühren nach einem festen Schema:
In der verwaltungsrechtlichen Praxis bedeutet dies, dass selbst ein Bußgeld von 60 Euro einen Aufschlag von 25 Euro als Verwaltungsgebühr nach sich zieht. Bis zu einem Bußgeld von 500 Euro zahlen betroffene Autofahrer 25 Euro, bei höheren Bußgeldern greift dagegen die Fünf-Prozent-Regel.
Wie das Ganze in der Praxis aussieht, zeigt ein Rechenbeispiel. Bei einem Bußgeld von 115 Euro (21 km/h zu innerorts zu schnell gewesen) werden 25 Euro Verwaltungsgebühr erhoben, wodurch die sich ein Betrag für den Bescheid von 140 Euro ergibt.
Neben der Verwaltungsgebühr tauchen in den Bußgeldbescheiden weitere Kosten auf, durch welche das Verfahren noch teurer wird. Eine Möglichkeit sind Zustellgebühren von 3,50 Euro, die immer wieder erhoben werden. Hintergrund: Ein Bußgeldbescheid wird in der Regel nicht über den regulären Postweg, sondern per Zustellungsurkunde, Einschreiben oder durch die persönliche Zustellung über Bedienstete verschickt.
Der Bußgeldbescheid ist oft um 25 Euro teurer bzw. kostet 28,50 Euro mehr, wenn Verwaltungs- und Versandgebühr in die Betrachtung einbezogen werden. Allerdings kann sich das gesamte Verfahren noch weiter verteuern – für den Fall, dass in dessen Verlauf ein Anwalt für die Prüfung und rechtliche Vertretung hinzugezogen wird.
Kosten für einen Sachverständigen können anfallen, wenn zum Beispiel eine Geschwindigkeitsmessung über einen externen Gutachter bewertet werden muss. Je nach Ausgang des Verfahrens können diese Auslagen als Verfahrensgebühr dem Beschuldigten auferlegt werden. Gerade im Zusammenhang mit einem privaten Gutachten ist hier zu prüfen, inwiefern die Kosten erstattungsfähig sind. Dies kann der Fall sein, wenn das Gutachten in der gerichtlichen Entscheidungsfindung einen erheblichen Anteil hat – wie zum Beispiel in einem Verfahren des LG Dessau-Roßlau (Az.: 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23)).
Die Beauftragung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs erheblich verbessern, verursacht aber zusätzliche Kosten. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und orientieren sich am Streitwert des Verfahrens.
Allerdings ist es in diesem Bereich nicht unüblich, dass Kanzleien mit zeitbasierten Honoraren arbeiten, also einen vorher vereinbarten Stundensatz erheben. Für die Korrespondenz und Telefonate fallen mitunter zusätzliche Kosten an. Aber: Gerade das Verkehrsrecht wird sehr komplex – etwa im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Die Begleitung durch einen Fachanwalt kann die Chancen im Verfahren deutlich erhöhen.
Die Eintragung von Punkten ins Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg ist grundsätzlich gebührenfrei. Allerdings entstehen indirekte Kosten, wenn Autofahrer durch ein Fahreignungsseminar versuchen, Punkte abzubauen. Diese Seminare kosten oft zwischen 300 und 500 Euro. Ein Abbau von einem Punkt ist bei bis zu fünf Punkten im Zentralregister in einem Zeitraum von fünf Jahren möglich.
Wiegt die Ordnungswidrigkeit so schwer, dass es zu einem Fahrverbot kommt, entstehen oft erhebliche wirtschaftliche Folgeschäden. Dies trifft besonders auf Berufskraftfahrer oder Personen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, zu. Das Verkehrsrecht räumt in diesem Zusammenhang einen gewissen Spielraum durch die Umwandlung von Fahrverboten in höhere Geldstrafen ein.
Allerdings gibt es hier keinen Rechtsanspruch auf die Umwandlung und Autofahrer müssen sich im Klaren sein, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt – in die das bisherige Verhalten im Straßenverkehr einfließt. Wer bereits mehrfach auffällig geworden ist, hat in diesem Zusammenhang eher schlechte Karten. Die aus der Umwandlung resultierende Geldstrafe beläuft sich im Regelfall auf mehrere hundert Euro.
Die Verwaltungsgebühren werden nach § 107 OWiG gesetzlich vorgeschrieben, entziehen sich damit einer Steuerung durch die zuständigen Stellen. Was Autofahrer nicht können: Nur die Höhe der Gebühren isoliert anfechten, den Bußgeldbescheid davon selbst unberührt lassen. Wer sich als Autofahrer an den Verwaltungskosten stört, muss gegen den Bußgeldbescheid vorgehen. Wird damit erreicht, dass die Bußgeldstelle den Bescheid fallen lässt, entfallen auch die Gebühren.
Auch, wenn Autofahrer die Gebühren selbst als unverhältnismäßig empfinden, verschwinden diese deshalb nicht einfach. Eine Möglichkeit, zumindest eine Abänderung zu erreichen, ist der Einspruch aufgrund grober Berechnungsfehler – wenn die zuständige Stelle schlicht zu hohe Prozentsätze oder falsche Werte in der Berechnung angesetzt hat. In der Mehrzahl der Fälle führt der Weg über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der sowohl in der Sache falsch sein kann oder gravierende formale Fehler aufweist.
Der Einspruch kann sich unter anderem darauf stützen, dass es zu groben Messfehlern gekommen ist, die sich als Laie allerdings schwer nachweisen lassen. Aber auch:
begründen regelmäßig das Vorgehen gegen ein Bußgeld. Was viele Autofahrer nicht wissen: In bestimmten Notsituationen darf die erlaubte Geschwindigkeit überschritten werden – wenn sich im Auto ein akuter medizinischer Notfall ereignet und Sanitäter wahrscheinlich nicht rechtzeitig vor Ort sind (die Argumentation kann sich auf § 16 OWiG stützen).
Fehlerhaft können aber auch andere Aspekte, wie die Rechtsbehelfsbelehrung oder die Personalien des Beschuldigten sein. Weiterhin sind Verwechslungen beim Kennzeichen und eine fehlende Anhörung als Gründe zu nennen, um gegen den Bußgeldbescheid und die 25 Euro Gebühr vorzugehen.
Grundsätzlich werden Beschuldigten zwei Wochen für den Einspruch eingeräumt. Die Frist beginnt mit der Zustellung (dem Einwurftag in den Briefkasten). Nach Eingang des Einspruchs prüft die Bußgeldstelle den Sachverhalt erneut. Bei offensichtlichen Fehlern oder begründeten Einwänden kann das Verfahren eingestellt werden – in diesem Fall entstehen keine weiteren Kosten für den Betroffenen und die 25 Euro Verwaltungsgebühr für den Bescheid entfallen ebenfalls. Hält die Behörde am Vorwurf fest und lehnt den Einspruch ab, beginnt das gerichtliche Verfahren über die zuständigen Gerichte. Entsprechend der Entscheidung werden die Kosten noch höher oder das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt.
Nein, bei einem Verwarnungsgeld werden keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren erhoben. Bei einer Ordnungswidrigkeit zahlen Autofahrer daher nur die Strafe zwischen 5 und 55 Euro. Die 25 Euro Verwaltungsgebühr nach § 107 OWiG gilt ausschließlich für Bußgeldbescheide ab 60 Euro, was ein weiterer Unterschied – neben der fehlenden Einspruchsmöglichkeit beim Verwarnungsgeld – zwischen beiden ist.
Die Bußgeldstellen tragen an dieser Stelle den besonderen Rahmenbedingungen des Verfahrens Rechnung, da die zwei Wochen Einspruchsfrist für jeden Beschuldigten genau einzuhalten sind. Würde ein Versand auf dem normalen Postweg erfolgen, könnten Halter, die ihren Bescheid später (bei Annahme einer Postlaufzeit von vier Tagen) erhalten, benachteiligt werden. Mit der Zustellurkunde lässt sich der Einwurftag genau festhalten.
Nein, in der Regel stehen der Nutzen und Aufwand hier in keinem Verhältnis. Zumal in den meisten Fällen der Einspruch auf den Bescheid als Ganzes abzielt und daher auch eine entsprechende Basis voraussetzt. Gerade bei niedrigen Bußgeldern in zwei- oder niedriger dreistelliger Höhe lohnt sich der Einspruch oft nicht. Hohe Geldbußen, Punkte (mit dem Entzug der Fahrerlaubnis) oder drohende Fahrverbote verändern die Situation.