Kündigungsfrist Probezeit: Diese Fristen sind zu beachten

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1Die arbeitsvertragliche Probezeit

Wenn Sie bei einem neuen Arbeitgeber anfangen, ist es üblich, eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten zu vereinbaren. Dabei liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wie lange er die Probezeit bestimmt und ob sie gegebenenfalls frühzeitig wegfällt. Maximal darf eine arbeitsvertragliche Probezeit sechs Monate dauern, längere Zeiträume sind nicht zulässig (§ 622 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches; BGB). 

Hinweis:

Die Probezeit dient beiden Seiten dazu, die jeweils andere Vertragspartei näher kennenzulernen. Als Arbeitnehmer können Sie sich einen Eindruck von den betrieblichen Abläufen und der Tätigkeit selbst verschaffen. Der Arbeitgeber hat gleichermaßen die Möglichkeit, Ihre Leistungen, Ihr Sozialverhalten und weitere Aspekte zu beurteilen. 

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten, also im Regelfall ab dem Ablauf der Maximalprobezeit. Auch wenn letztere verkürzt oder nur auf drei Monate beschränkt wird, beträgt die sogenannte Wartezeit nach dem KSchG sechs Monate. Besondere Gründe, die nach dem KSchG eine Entlassung rechtfertigen, spielen während der Probezeit daher keine Rolle. 

2Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten in der Probezeit 

Der Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung in der Probezeit keinen besonderen Grund. Er muss sich also nicht auf die Voraussetzungen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung berufen, auch wenn diese Gründe möglicherweise tatsächlich der Auslöser für die Kündigung sind. Als Arbeitnehmer benötigen Sie generell keinen Kündigungsgrund, was entsprechend auch in der Probezeit gilt (§ 622 Abs.1 BGB). 

Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bzw. vier Wochen. Sie verlängert sich bei Arbeitgeberkündigungen mit der Beschäftigungsdauer

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Beachten Sie:

Während der Probezeit ist die Kündigungsfrist aber auf zwei Wochen verkürzt (§ 622 Abs.3 BGB). Jede Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung dieser Frist auflösen, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegen muss. Dabei wird die Kündigung exakt zwei Wochen nach ihrer Einreichung wirksam. 

3Das Willkürverbot

Auch wenn der Arbeitgeber für eine Kündigung in der Probezeit keinen Kündigungsgrund braucht, darf er nicht mehrere Arbeitnehmer ungleichmäßig behandeln. Er muss also dafür sorgen, dass ausgesprochene Kündigungen verhältnismäßig sind. 

Beispiel: Sie werden zusammen mit einem weiteren Absolventen direkt nach dem Studium eingestellt. Sowohl Sie als auch Ihr Kollege leisten hervorragende Arbeit, dem Arbeitgeber fällt aber auf, dass er nur eine der beiden Stellen langfristig besetzen kann. Daher spricht er die Kündigung nach § 622 Abs.3 BGB aus. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, weil es sich um reine Willkür handelt – entweder werden beide oder gar keiner der Mitarbeiter entlassen. 

Unser Tipp:

Werden Sie in der Probezeit gekündigt und glauben, dass der Arbeitgeber willkürlich gehandelt hat, sind Sie in der Beweispflicht. Sie müssen dem Arbeitgeber also nachweisen, dass und aus welchen Gründen Sie ohne Grund entlassen wurden. Führen Sie daher in jedem Fall entsprechende Aufzeichnungen und Protokolle, etwa von Mitarbeitergesprächen, in denen Ihre Leistungen explizit gelobt wurden. 

Auch wenn der Kündigungsschutz in der Probezeit noch nicht greift, können Sie das Arbeitsgericht anrufen (§ 4 KSchG). Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage erheben. 

Ein junger Angestellter am Laptop

Häufige Fragen zu Kündigungsfrist Probezeit

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