Wenn Sie bei einem neuen Arbeitgeber anfangen, ist es üblich, eine Probezeit zwischen drei und sechs Monaten zu vereinbaren. Dabei liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wie lange er die Probezeit bestimmt und ob sie gegebenenfalls frühzeitig wegfällt. Maximal darf eine arbeitsvertragliche Probezeit sechs Monate dauern, längere Zeiträume sind nicht zulässig (§ 622 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches; BGB).
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten, also im Regelfall ab dem Ablauf der Maximalprobezeit. Auch wenn letztere verkürzt oder nur auf drei Monate beschränkt wird, beträgt die sogenannte Wartezeit nach dem KSchG sechs Monate. Besondere Gründe, die nach dem KSchG eine Entlassung rechtfertigen, spielen während der Probezeit daher keine Rolle.
Der Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung in der Probezeit keinen besonderen Grund. Er muss sich also nicht auf die Voraussetzungen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung berufen, auch wenn diese Gründe möglicherweise tatsächlich der Auslöser für die Kündigung sind. Als Arbeitnehmer benötigen Sie generell keinen Kündigungsgrund, was entsprechend auch in der Probezeit gilt (§ 622 Abs.1 BGB).
Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bzw. vier Wochen. Sie verlängert sich bei Arbeitgeberkündigungen mit der Beschäftigungsdauer.
Auch wenn der Arbeitgeber für eine Kündigung in der Probezeit keinen Kündigungsgrund braucht, darf er nicht mehrere Arbeitnehmer ungleichmäßig behandeln. Er muss also dafür sorgen, dass ausgesprochene Kündigungen verhältnismäßig sind.
Beispiel: Sie werden zusammen mit einem weiteren Absolventen direkt nach dem Studium eingestellt. Sowohl Sie als auch Ihr Kollege leisten hervorragende Arbeit, dem Arbeitgeber fällt aber auf, dass er nur eine der beiden Stellen langfristig besetzen kann. Daher spricht er die Kündigung nach § 622 Abs.3 BGB aus. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, weil es sich um reine Willkür handelt – entweder werden beide oder gar keiner der Mitarbeiter entlassen.
Auch wenn der Kündigungsschutz in der Probezeit noch nicht greift, können Sie das Arbeitsgericht anrufen (§ 4 KSchG). Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage erheben.
