1Streitigkeiten im Arbeitsrecht
Wo Menschen zusammenkommen, sind auch Streitigkeiten leider immer wieder an der Tagesordnung. Besonders zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann es dafür unterschiedlichste Gründe geben. helpcheck gibt einen Überblick über wichtige Stichworte.
Kündigung
Eine Kündigung ist die einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Unterschieden wird zwischen außerordentlicher (meist fristloser) und ordentlicher Kündigung. Während bei ersterer keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, gelten diese nach § 622 Abs.2 BGB bei der ordentlichen Kündigung uneingeschränkt.

Hinweis:
Arbeitnehmer müssen dabei eine mindestens vierwöchige Frist einhalten, für den Arbeitgeber gelten die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nur aussprechen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die jeweilige Partei nicht mehr zumutbar ist (§ 626 Abs.1 BGB). Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt geworden ist, ausgesprochen werden (§ 626 Abs.2 BGB).
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag, auch Aufhebungsvereinbarung genannt, ersetzt die Kündigung. Bei ihm handelt es sich um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit Ihrem Arbeitgeber schließen. Beim Aufhebungsvertrag sind die Vorschriften zur Kündigung nicht anzuwenden, insbesondere gelten die Kündigungsfristen und das Beteiligungsrecht des Betriebs- oder Personalrats nicht.
Dem gegenüber steht, dass in Aufhebungsverträgen oft eine Abfindung vereinbart wird. Je nachdem, wann Sie das Unternehmen verlassen oder wie die konkreten Modalitäten geregelt werden, kann diese höher oder niedriger ausfallen. Hier kommt es auf das Verhandlungsgeschick von Beschäftigten an.
Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft kann niemals einen Kündigungsgrund darstellen, selbst wenn der Arbeitgeber durch sie innerbetriebliche Nachteile in Kauf nehmen muss. Außerdem sind Arbeitnehmerinnen sowohl während der Schwangerschaft selbst als auch nach der Entbindung besonders durch das MuSchG geschützt. Innerhalb bestimmter Fristen dürfen sie nicht gekündigt werden; außerdem besteht ein Benachteiligungsverbot.
Immer wieder kommt es zu Kündigungen aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Lassen Sie sich das nicht gefallen – nutzen Sie die kostenfreie helpcheck-Rechtsberatung im Arbeitsrecht und gehen Sie gegen die Kündigung vor!
Jetzt prüfenKündigungsschutz
Der einfache oder besondere Kündigungsschutz betrifft viele Mitarbeitergruppen im Unternehmen. Geschützt sind unter anderem:
- Auszubildende sowie dual Studierende
- Schwangere und Mütter
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit
- Betriebsräte, Personalräte und Mitglieder der JAV
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Zahlreiche Rechtsvorschriften regeln den besonderen Kündigungsschutz, allen voran aber das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es schreibt vor, dass eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt sein darf. Dabei gelten die Vorschriften des KSchG ab einer Betriebsgröße von zehn Mitarbeitern und einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
Arbeitszeugnis
Im Arbeitszeugnis nimmt Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber Stellung zu Ihren beruflichen Leistungen im Unternehmen. Dabei ist zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis zu unterscheiden:
- Das einfache Arbeitszeugnis gleicht einem Tätigkeitsnachweis. Es enthält unter anderem Angaben über Ihre konkreten Aufgaben im Unternehmen
- Das qualifizierte Arbeitszeugnis entspricht inhaltlich dem einfachen, hier nimmt der Arbeitgeber aber zusätzlich Stellung zu Ihren dienstlichen Leistungen in der jeweiligen Aufgabe sowie zu Ihrem Sozialverhalten

Es gilt:
Auf das Arbeitszeugnis haben Sie nach § 630 BGB einen Anspruch. Die meisten Arbeitgeber stellen automatisch ein qualifiziertes Zeugnis aus und überreichen es Ihnen am letzten Arbeitstag persönlich.
Urlaubsanspruch
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der bei mindestens 24 Tagen pro Jahr liegt (§ 3 des Bundesurlaubsgesetzes; BUrlG). Beginnt ihr Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der Anspruch entsprechend nach Monaten genau berechnet. Der volle Urlaubsanspruch besteht ab dem siebten Monat des Arbeitsverhältnisses.
Kündigen Sie oder werden Sie entlassen, muss der Arbeitgeber den noch nicht genommenen Urlaub entweder in Freizeit oder als Vergütung gewähren. In jedem Fall haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich der noch ausstehenden Urlaubstage – und diesen können Sie zur Not auch gerichtlich durchsetzen.
Ausbildung
Zu Beginn der Ausbildung oder eines dualen Studiums wird üblicherweise eine Probezeit vereinbart, die maximal vier Monate dauern darf. Sie soll beiden Seiten ermöglichen, sich gegenseitig besser kennenzulernen. Während der Probezeit bestehen erleichterte Kündigungsmöglichkeiten, danach dürfen Auszubildende aber nur noch aus dringenden betrieblichen Gründen entlassen werden. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass das Ausbildungsziel erfolgreich erreicht werden kann.
Dringende oder wichtige Gründe sind auch hier grobe Verstöße gegen die vertraglichen Pflichten, etwa sexuelle Belästigung von Kolleginnen und Kollegen oder der Betrug des Arbeitgebers.
Probezeit
Auch wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, ist es üblich, zu Beginn der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber eine Probezeit von sechs oder weniger Monaten zu vereinbaren. Während der ersten sechs Monate greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, außerdem können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs.3 BGB). Ein wichtiger Grund ist dafür nicht erforderlich.

Tipp:
Auch wenn in der Probezeit erleichterte Kündigungsvorschriften gelten, darf der Arbeitgeber keine willkürliche Kündigung aussprechen. Die Beweislast liegt hier allerdings beim Beschäftigten – helpcheck empfiehlt daher bei einer unberechtigten Probezeitkündigung eine professionelle anwaltliche Beratung.
2Bessere Chancen durch erfahrene Anwälte: Nutzen Sie den helpcheck-Service!
Durch die zahlreichen Vorschriften rund um das Arbeitsrecht wird es ohne anwaltliche Unterstützung besonders in komplexen Fällen schwer, seine Rechte wirksam durchzusetzen. helpcheck bietet Ihnen daher eine kostenfreie Erstberatung, in der sich unsere erfahrenen Partneranwälte Ihrem Anliegen annehmen.
Besonders bei Kündigungen kommt es auf die Einhaltung der 3-Wochen-Frist an. Beauftragen Sie daher schnellstmöglich einen erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, um Ihre Rechte vollumfänglich durchsetzen zu können.
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