Mutterschutz

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist der Mutterschutz?

Beim Mutterschutz handelt es sich um einen besonderen Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, der sowohl die Beschäftigte selbst als auch das Kind umfasst. Dabei hat der Gesetzgeber die maßgeblichen Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) getroffen. Demnach haben werdende Mütter grundsätzlich einen umfassenden Anspruch auf angemessene Schonzeiten vor, während und nach der Geburt. 

Der Mutterschutz umfasst zahlreiche Fristen, in denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur eingeschränkt beschäftigt sowie nicht gekündigt werden dürfen. Konkret geht es dabei um folgende Ziele: 

  • Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Gesundheitsschutz der Mutter und des Kindes 
  • Sicherung des Lebensunterhalts vor und in der Geburtsphase 

Durch umfassende gesetzliche Vorgaben haben Arbeitgeber kaum bis keinen Spielraum beim Mutterschutz. Stattdessen haben Sie als Arbeitnehmerin einen notfalls einklagbaren Rechtsanspruch! 

Wer wird vom Mutterschutz umfasst?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren sowie stillenden Arbeitnehmerinnen. Es kommt nicht auf die Art der Beschäftigung (Probezeit, Teilzeit, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis etc.) an, sondern ausschließlich auf die Eigenschaft als Arbeitnehmerin. Auch Praktikantinnen und Auszubildende haben daher Anspruch auf Mutterschutz.

Ein Sonderfall gilt bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Werden Sie während der Befristung schwanger und/oder entbinden und fällt der letzte Arbeitstag in die gesetzlichen Mutterschutzfristen, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem. 

Für Beamtinnen gelten vergleichbare Vorschriften, die aber nicht im MuSchG, sondern in den entsprechenden Rechtsverordnungen des Dienstherrn näher geregelt sind. Denn Beamtinnen und Beamte sind keine Arbeitnehmer. 

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Die sogenannte Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem anberaumten bzw. errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Insgesamt beträgt die Frist damit 14 Wochen und wird auch nicht dadurch verkürzt, dass Ihr Kind tatsächlich früher als errechnet auf die Welt kommt. 

Ausnahme: Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist nach dem tatsächlichen Geburtstermin auf 12 Wochen. Selbiges gilt, wenn Sie Zwillinge und Drillinge oder ein Kind mit Behinderung auf die Welt bringen. 

Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes

Während der gesamten Schwangerschaft besteht ein gesetzliches Verbot, Arbeitnehmerinnen so zu beschäftigen, dass sie oder ihr ungeborenes Kind gefährdet werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz entsprechend umzugestalten. Ist dies nicht möglich und kann die Arbeitnehmerin auch nicht auf eine andere Stelle versetzt werden, muss der Betrieb ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Weigert sich der Arbeitgeber, das Beschäftigungsverbot auszusprechen, kann es auch von der zuständigen Behörde oder von Ihrem behandelnden Arzt ausgesprochen werden. In diesen Fällen muss die konkrete (mögliche) Gefährdung aber ausführlich dargelegt werden. Ein reines Risiko reicht dabei aus. 

Beispiele für nicht zu verantwortende Tätigkeiten während der Schwangerschaft sind: 

  • Nacht-, Wechselschicht- oder Akkordarbeit 
  • Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am Sonntag
  • Arbeiten, bei denen schweres Heben und häufiges Bücken erforderlich ist
  • Tätigkeiten, bei denen Sie in Berührung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie Chemikalien kommen

Aber:

Arbeitnehmerinnen können in gewissen Grenzen selbst entscheiden, ob sie auf eigenes Risiko arbeiten möchten. Dabei muss der Arbeitgeber verlängerte Ruhezeiten in Form eines Ersatzruhetags gewähren.

Der Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber über den Mutterschutz und damit die gesetzlichen Vorschriften Bescheid weiß. 

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