Abfindung steuerfrei: Mehr Abfindung erhalten!

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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste zum Thema "Abfindung steuerfrei"

  • Grundsätzlich gehören Abfindungen zum normalen Arbeitslohn. Fließt eine Abfindung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Wirksamkeit der Kündigung) zu, handelt es sich um nachträgliche Einkünfte. Auch diese unterliegen der Steuerpflicht 
  • Durch eine geschickte Gestaltung der Zuflüsse lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren, je nach Einkommen sogar gänzlich vermeiden. Hier ist besonders die sogenannte Fünftelregelung relevant 
  • helpcheck empfiehlt für die Beratung im Einzelfall bereits vor Auszahlung der Abfindung einen Termin beim Steuerberater Ihres Vertrauens. So vermeiden Sie Steuerfallen

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1Abfindung = außerordentliche Einkünfte?

Für die Besteuerung von Abfindungen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblich. Grundsätzlich gehört die Abfindung dabei zum normalen Arbeitslohn und unterliegt der 100-prozentigen Besteuerung. Die Zahlung des Arbeitgebers wird also wie Ihr sonstiges laufendes Einkommen behandelt. 

De facto handelt es sich aber nicht um laufenden Arbeitslohn. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat einige Möglichkeiten geschaffen, die Abfindung als sogenannte „außerordentliche Einkünfte“ zu behandeln. 

2Mit der Fünftelregelung Steuern sparen

Die sogenannte „Fünftelregelung“ ist in § 34 Abs.1 EStG normiert. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung ist, dass es sich bei der Abfindung um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen im Sinne des § 24 Nr.1 EStG handelt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber also einen Ausgleich dafür, dass Sie erst einmal oder auf längere Sicht (je nach Vereinbarung) kein oder ein geringeres Einkommen erzielen.

Steuer auf das normale Einkommen vs. Fünftelregelung 

Maßgeblich für die Ermittlung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dabei handelt es sich um die Summe aller Einkünfte abzüglich aller Sonderausgaben (etwa Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge). 

Eine Abfindung würde dieses zu versteuernde Einkommen wesentlich erhöhen. Je nach Höhe der erhaltenen Zahlung müssten Sie im Jahr, in dem die Abfindung zufließt (§ 11 Abs.1 EStG) deutlich mehr Einkommensteuer als üblich zahlen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre zu verteilen. Praktisch versteuern Sie im Jahr des Zuflusses und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils nur ein Fünftel Ihrer Abfindungszahlung. 

Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Die Abfindung muss innerhalb eines Jahres zufließen und darf nicht bereits durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf mehrere Jahre verteilt werden. Wichtig ist aber nicht der Zufluss „in einer Summe“, sondern lediglich innerhalb des Kalenderjahres – eine Ratenzahlung ist also unproblematisch
  • Durch die Abfindungszahlung muss es zu einer „Zusammenballung“ von Einkünften kommen. Das ist der Fall, wenn Sie zusammen mit der Abfindung insgesamt einen höheren Arbeitslohn im Kündigungsjahr erzielen, als Sie erzielt hätten, wenn das Arbeitsverhältnis normal weitergelaufen wäre
  • Es muss tatsächlich eine Entschädigung für entgangene Einnahmen gezahlt werden; die Abgeltung Ihrer noch erbrachten Arbeitsleistung oder des Resturlaubs ist keine Abfindung
  • Sie müssen den Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung stellen – das erledigen Sie, indem Sie die Abfindung ins entsprechende Feld der Anlage N eintragen. Ziehen Sie hier aber unbedingt einen Steuerberater zurate

Ausnahme:

Fließen zehn Prozent der Abfindung in einem anderen Kalenderjahr zu, ist das für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich. Sie sollten sich aber darauf einstellen, dass das Finanzamt hier genau hinschaut.

Beispiele für die Versteuerung der Abfindung 

Bei den folgenden Beispielen gehen wir von einem 30-jährigen Single in Steuerklasse I und dem Steuertarif in 2022 aus. Zur Vereinfachung lassen wir Sonderausgaben und andere Aufwendungen weg. 

  1. Beispiel 1 – ohne Fünftelregelung: Sie werden zum 30.06.2022 gekündigt und erhalten eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro. Ihr bis zur Kündigung erzielter Arbeitslohn beträgt 30.000 Euro. Beide Beträge werden addiert, was ein zu versteuerndes Einkommen von 55.000 Euro und eine Steuerlast von 13.859 Euro bedeutet 
  2. Beispiel 2 – mit Fünftelregelung: Gleicher Fall wie oben, Sie nehmen aber die Fünftelregelung in Anspruch. Im Jahr 2022 versteuern Sie so nur ein Fünftel der Abfindung, also 5.000 Euro. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt damit bei 35.000 Euro, was eine Einkommensteuer in Höhe von 6.581 Euro bedeutet

(Quelle: ESt-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen, https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml?ekst-result=true).

Mit der Fünftelregelung des § 34 EStG sparen Sie im Jahr der Kündigung also fast die Hälfte der gesamten Einkommensteuer und über 6.000 Euro! Daher sollten Sie Ihren konkreten Sachverhalt in jedem Fall mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens besprechen, um die Abfindungszahlung möglichst steuerlich vorteilhaft zu gestalten. 

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3Abfindung als Entschädigung für entgehende Einnahmen

Wir haben ja weiter oben bereits dargestellt, wann es sich bei einer Abfindung um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt. Je nachdem, auf welche Weise das Arbeitsverhältnis endet, können Abfindungen daher auch sehr hoch ausfallen. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen und frei verhandelten Abfindungszahlungen. 

Gesetzlicher Abfindungsanspruch

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, steht Ihnen eine Abfindung nach § 1a Abs.1 KSchG zu. Sie beträgt gemäß § 1a Abs.2 KSchG einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift zum Ausgleich entgangener Einnahmen eingeführt, weshalb die Behandlung im Arbeitsrecht üblicherweise identisch mit der des Steuerrechts ist. 

Selbst wenn das Finanzamt kritisch nachfragt, können Sie Ihren Abfindungsanspruch mit Schreiben des Arbeitgebers oder durch Vorlage des Gerichtsurteils belegen.

Abfindungsanspruch durch Aufhebungsvertrag 

Ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung vollständig. In ihm vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis enden soll. Da hier weder die Kündigungsfristen des BGB noch die Vorschriften des KSchG Anwendung finden, sind Sie in Ihrer Gestaltung sehr frei. Das gilt auch für die Vereinbarung einer Abfindung, wobei Sie hier folgende Aspekte einfließen lassen sollten: 

  • Zeitpunkt: Je früher Sie gehen, desto höher sollte die Abfindung sein 
  • Verschulden: Haben Sie Ihre Kündigung selbst verursacht oder kommt der Wunsch vom Arbeitgeber?
  • Urlaub und Überstunden: Finanzieller Ausgleich ist keine Abfindung, sondern Arbeitslohn
  • Wettbewerbsverbot: Wesentlich höhere Abfindung fällig

Tipp:

Besonders bei einem Wettbewerbsverbot sind Sie erstmal daran gehindert, Ihr erlerntes Fachwissen bei einem anderen Arbeitgeber derselben Branche einzusetzen. Entsprechend hoch sollten Sie auch Ihre Abfindungsforderung ansetzen – hier bietet es sich durchaus an, branchenübliche Gehälter als Grundlage zu nehmen.

4Besonderheiten bei Ratenzahlung der Abfindung

Infolge der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags verzichten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auf Arbeitslohn. Dabei kann es durchaus eine Zeit dauern, bis Sie wieder eine ähnlich gut dotierte Stelle gefunden haben. Praktisch wäre es daher sinnvoll, die Abfindung nicht auf einmal, sondern in monatlichen oder vierteljährlichen Raten über einen längeren Zeitraum auszuzahlen. Damit gefährden Sie aber Ihren Steuervorteil, wenn mehr als zehn Prozent in einem anderen Jahr zufließen. 

Dennoch kann sich eine Ratenzahlung lohnen. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie die Auszahlung mit dem Arbeitgeber so regeln, dass die Abfindung nicht nur „fiktiv“ – wie im § 34 EStG – sondern tatsächlich über fünf oder mehr Jahre verteilt gezahlt wird. Denn auch die Fünftelregelung reduziert Ihr Einkommen nicht, sondern das Finanzamt verteilt es nur auf einen längeren Zeitraum. 

Im Zweifel rechnen Sie mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens aus, in welchem Fall Sie „unterm Strich“ über den gesamten Auszahlungszeitraum hinweg weniger Steuern zahlen. Je nachdem, wie kompromissbereit Ihr Arbeitgeber ist, lässt sich hier eine steuerlich günstige Option finden.  

5Gibt es Gründe für teilweise steuerfreie Abfindungen?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrRSG) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Möglichkeit, ihre Abfindung komplett steuerfrei zu erhalten. Dabei muss die vereinbarte Zahlung in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt bzw. in einen bereits bestehenden bAV-Vertrag eingezahlt werden. 

Für diese Umwandlung gibt es einen Höchstbetrag, der vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, liegt (maximal aber Faktor zehn). 

Hinweis:

In 2022 liegt diese Grenze bei 84.600 Euro jährlich. Davon vier Prozent sind 3.384 Euro, multipliziert mit zehn Jahren Höchstfaktor sind 33.840 Euro. Dieser Betrag kann also steuerfrei in eine bAV umgewandelt und später als Rente oder Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Geht die Abfindung darüber hinaus, ist sie normal zu versteuern oder bei Erfüllen der Voraussetzung nach der Fünftelregelung fiktiv auf mehrere Jahre zu verteilen. 

6Die Abfindung wieder von der Steuer absetzen?

Ja, Sie haben richtig gehört. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Abfindung, die Sie auf der einen Seite von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, auf der anderen Seite wieder als Sonderausgaben absetzen. Dafür benötigen Sie lediglich eine Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente) oder Sie entscheiden sich dazu, die Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. 

Denn: In beiden Modellen ist ein Sonderausgabenabzug (§ 10 EStG) bis zum Höchstbetrag von 26.058 Euro (Stand: 2022) pro Jahr möglich. Haben Sie mit 100.000 Euro etwa eine hohe Abfindung erhalten, zahlen Sie diese einfach über vier Jahre verteilt in Ihre Rentenversicherung ein. Um nicht trotzdem im ersten Jahr eine hohe Steuerlast tragen zu müssen, kombinieren Sie dieses Modell bestenfalls mit der Fünftelregelung

Etwas vereinfacht dargestellt, die Berechnung in einem solche Fall: 

Einkommen ohne Abfindung 30.000 Euro + Abfindung 20.000 Euro = 50.000 Euro, davon abgezogen Einzahlung in die Basis-Rente 20.000 Euro = 30.000 Euro tatsächlich zu versteuern. 

Eine Frau liest ein Dokument

7Rechtliche Prüfung und Abfindungsmöglichkeiten

Arbeits- und Steuerrecht sind besonders in Kombination miteinander sehr komplex – versuchen Sie besser nicht, sich alleine in diesem „Dschungel“ zurechtzufinden. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß, welche Möglichkeiten es in Ihrem Fall gibt und wie Sie am besten zu Ihrem guten Recht kommen.

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Häufige Fragen zu Abfindung steuerfrei

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Stephanie Prinz

Stephanie Prinz

Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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