Besonderer Kündigungsschutz

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist der besondere Kündigungsschutz? 

Der besondere Kündigungsschutz gilt im deutschen Arbeitsrecht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen besonderen Schutzbedarf haben. Mit bestimmten Kündigungsschutzregelungen verhindert der Gesetzgeber Benachteiligungen einzelner Mitarbeitergruppen und sorgt für gleiche und faire Beschäftigungsverhältnisse. 

Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?

Rechtsgrundlage für den besonderen Kündigungsschutz einzelner Mitarbeitergruppen ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es regelt in § 1, dass eine Kündigung nicht „sozial ungerechtfertigt“ sein darf und verweist darüber hinaus auf konkrete Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Aus den Vorschriften selbst und der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass folgende Mitarbeitergruppen Sonderkündigungsschutz genießen:

  • Schwerbehinderte und Gleichgestellte 
  • Schwangere und Beschäftigte in Elternzeit 
  • Auszubildende und dual Studierende 
  • Betriebs- und Personalratsmitglieder

Zur Gruppe der besonders geschützten Mitarbeiter gehören auch unkündbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, etwa nach § 34 Abs.2 TVöD. Sie können nicht mehr ordentlich, sondern nur noch außerordentlich entlassen werden. 

Die einzelnen Mitarbeitergruppen im Überblick 

Je nach sozialem Bedarf ist der besondere Kündigungsschutz weiter abgestuft. Konkret sieht er bei den genannten Personengruppen folgendermaßen aus: 

  1. Schwerbehinderte: Das Integrationsamt muss der geplanten Kündigung zustimmen. Die Behörde prüft aufgrund der Begründung des Arbeitgebers, ob die Kündigung verhältnismäßig wäre, und erteilt daraufhin ihre Zustimmung. Lehnt sie den Antrag des Arbeitgebers ab, darf der schwerbehinderte Mitarbeiter nicht entlassen werden. 
  2. Schwangere und Mitarbeiter in Elternzeit: Werdende Mütter dürfen während der gesamten Schwangerschaft und vier Wochen nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Selbiges gilt während der gesamten Dauer einer Elternzeit, wobei hier bereits der Antrag auf Elternzeit den Kündigungsschutz auslöst. In besonders schwerwiegenden Fällen können die zuständigen Behörden auch hier Ausnahmen zulassen. 
  3. Auszubildende: Eine ordentliche Kündigung von Azubis ist nach der maximal viermonatigen Probezeit nicht mehr möglich. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß beendet werden kann. Außerordentliche Kündigungen wegen besonders schwerer Pflichtverstöße bleiben vom Kündigungsschutz aber ausgenommen. 
  4. Mitglieder der Personalvertretung: Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeiter, die in der Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig sind, darf der Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen. Auch hier gilt: Besonders schwere Pflichtverletzungen eröffnen den Weg der außerordentlichen Kündigung. Auch hier muss aber der Betriebsrat zustimmen. Tut er dies nicht, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, den Mitarbeiter zu entlassen – er kann dann lediglich die Zustimmung des Betriebsrats im förmlichen Verfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 103 Abs.3 BetrVG). 

Im Großen und Ganzen ist der besondere Kündigungsschutz einzelner Mitarbeitergruppen damit sehr stark. Dennoch gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer natürlich keine „Narrenfreiheit“ – wer seinen Arbeitgeber etwa hintergeht oder Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz sexuell belästigt, kann weiterhin außerordentlich und fristlos gekündigt werden. 

Sonderfall: Unkündbare Mitarbeiter 

Arbeits- und Tarifverträge können eine „Unkündbarkeit“ bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorsehen. So wurde bei Abschluss des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (kurz TVöD) etwa § 34 Abs.2 aufgenommen. Er schreibt vor, dass Beschäftigte, die 40 Jahre oder älter sind und eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, nicht mehr ordentlich gekündigt werden dürfen. 

Klar ist aber auch hier, dass es keine echte „Unkündbarkeit“ gibt. Selbst auf Stellen für Beamtinnen und Beamte, den wohl sichersten Arbeitsplätzen Deutschlands, führen besonders schwere Pflichtverletzungen zur Entlassung. 

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