Lebensversicherung: Bezugsrecht anfechten

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Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bezugsrecht sagt aus, wer im Versicherungsfall die Leistung der Lebensversicherung erhält (= wer sie beziehen darf; daher der Name)
  • Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig der Bezugsberechtigte. Bei bestimmten Policen, etwa einer Risikolebensversicherung, steht das Bezugsrecht aber anderen Menschen – etwa nahen Angehörigen – zu, denn hier besteht der Versicherungsfall im Tod der versicherten Person
  • Bezugsrechte sind in vollem Umfang vererb- und übertragbar. War die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer also selbst bezugsberechtigt, geht dieses Recht im Todesfall auf die gesetzlichen oder testamentarisch geregelten Erben über

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1Was ist überhaupt ein Bezugsrecht?

Jede Versicherung schützt vor einem spezifischen, im Versicherungsvertrag bezeichneten, Risiko bzw. vor den Folgen des sogenannten Versicherungsfalls. Dabei muss zwischen mehreren Personen unterschieden werden, die oft – aber keinesfalls immer – identisch sind: 

  • Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist die Person, auf dessen Namen die Police läuft. Er ist identisch mit dem Beitragszahler 
  • Versicherte Person: Die versicherte Person ist die- oder derjenige, bei der oder dem das spezifische Risiko versichert ist 
  • Bezugsberechtigter: Bezugsberechtigt ist die Person, die im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhält

Beispiel: Als Vater können Sie für Ihren Sohn eine Lebensversicherung abschließen und vereinbaren, dass die Geschwister im Todesfall die Versicherungsleistung erhalten. Sie sind Versicherungsnehmer, versicherte Person ist Ihr Sohn. Die Bezugsberechtigten sind die Geschwister, also Ihre übrigen Kinder. 

Anders sieht es etwa bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die Sie für sich selbst abschließen, aus. Hier sind Sie Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter gleichzeitig

Das Bezugsrecht im Todesfall 

Grundsätzlich endet eine Lebensversicherung nicht einfach mit dem Tod des Bezugsberechtigten – sie ist also nicht verloren (bei anderen Policen sieht es anders aus, wir gehen aber hier nur auf die Lebensversicherung ein). 

Stattdessen wird das Bezugsrecht, sofern nichts anderes vereinbart wurde, im Rahmen der gesetzlichen oder selbst festgelegten Erbfolge auf die Erben übertragen. Sie sind dann auf der einen Seite zur Beitragszahlung verpflichtet und erhalten auf der anderen Seite die Leistungen aus der Police. Außerdem können sie alle anderen Rechte aus dem Vertrag geltend machen, die Lebensversicherung etwa kündigen oder widerrufen

Problem:

Besteht zu den Erben kein gutes Verhältnis oder möchten Sie einer anderen Person das Bezugsrecht zuwenden, müssen Sie selbst tätig werden. Das wird gerne vergessen.

Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht 

Beim Bezugsrecht selbst ist noch zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Recht zu unterscheiden. Was dahintersteckt, verrät bereits der Name: 

  • Das widerrufliche Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden. Eine Zustimmung bedarf es dazu nicht 
  • Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist es „fest“. Eine Änderung ist nur mit Zustimmung des aktuellen Bezugsberechtigten möglich 

Praktisch am häufigsten ist das widerrufliche Bezugsrecht. Auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann aber sinnvoll sein, etwa wenn es um die Absicherung von Kindern oder des (ehemaligen) Ehegatten geht. 

2Streit um das Bezugsrecht: Warum kommt er so häufig vor?

Leider kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Bezugsrecht von Lebensversicherungen. Der Hintergrund ist vergleichsweise simpel: Hier geht es meistens um größere Summen Geld und der Versicherungsnehmer hat – im schlechtesten Fall vor seinem bereits eingetretenen Tod – vergessen, die entsprechende Regelung im Vertrag anzupassen oder überhaupt zu treffen. 

Unser Tipp daher:

Setzen Sie sich einen Termin in den Kalender oder erinnern Sie sich auf eine andere Weise daran, die Aktualität Ihrer Lebensversicherung regelmäßig zu prüfen! So vermeiden Sie Streitigkeiten um die Versicherungsleistung im Familien- und Freundeskreis.

Dynamische Vereinbarung treffen 

In nahezu allen Lebensversicherungen besteht die Möglichkeit, dynamische Vereinbarungen mit dem Versicherer zu schließen. So können Sie etwa dafür sorgen, dass zunächst Ihr Ehegatte oder Lebenspartner die Auszahlung erhält. Ist dieser bereits verstorben, geht die Versicherungsleistung gleichmäßig verteilt an Ihre Kinder. 

Mit derartigen Regelungen sorgen Sie rechtzeitig für den Fall der Fälle vor und passen das Bezugsrecht dynamisch an sich ändernde Lebensumstände an. 

Typische Stolperfallen: Aus diesen Gründen entstehen Streitigkeiten 

Beim Bezugsrecht einer Lebensversicherung kann es aus verschiedensten Gründen zu Streitereien kommen. Wie immer, haben sich auch hier bestimmte „Klassiker“ entwickelt: 

  1. Änderung bei Scheidung vergessen: Besonders häufig wird die Lebensversicherung bei einer Scheidung mehr oder weniger vergessen. Ist hier noch die Ex-Frau oder der Ex-Mann eingetragen, erhält möglicherweise die falsche Person das Geld – denn bezugsberechtigt ist nicht „der Ehepartner“, sondern immer eine konkrete Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, …).
  2. Bezugsberechtigten nicht informiert: Nicht selten kommt es außerdem vor, dass der Bezugsberechtigte gar nichts von seinem Glück weiß. Hier droht außerdem eine weitere Falle: Die Erben des Verstorbenen können die Schenkung an den Bezugsberechtigten verhindern. Sorgen Sie daher in jedem Fall für ausreichende Information aller Beteiligten.
  3. Tod des Bezugsberechtigten: Fallen Bezugsberechtigter und Versicherungsnehmer auseinander und stirbt der Bezugsberechtigte vor dem Versicherungsnehmer, kann letzterer einen neuen Bezugsberechtigten bestimmen. Das ist aber nur beim widerruflichen Bezugsrecht möglich – beim unwiderruflichen gehört der Zahlungsanspruch zum Nachlass des Verstorbenen.

Außerdem gilt:

Steuern beachten! Die Übertragung, egal ob durch Erbschaft oder Schenkung, kann Erbschaftsteuer auslösen. Ehe- und Lebenspartner kommen hier jedoch in den Genuss eines Steuerfreibetrags von 500.000 Euro, Kinder des Verstorbenen haben 400.000 Euro „frei“. Nur der darüberliegende Wert der Erbschaft oder Schenkung muss versteuert werden – maximal aber mit 30 Prozent.

3Widerruf der Bezugsberechtigung: So läuft er ab

Ist die Bezugsberechtigung widerruflich, können Sie diesen Widerruf der Versicherungsgesellschaft gegenüber jederzeit erklären. Er wird wirksam, sobald er beim Versicherer eingeht. Gleichzeitig sollten Sie einen neuen Bezugsberechtigten benennen, um unnötige Rückfragen zu vermeiden – im Zweifel geht der Versicherer davon aus, dass Sie selbst im Versicherungsfall die Leistung erhalten möchten bzw. dass sie in Ihren Nachlass fallen soll. 

Bei unwiderruflichen Bezugsberechtigungen setzen Sie ein Schreiben auf, das beide Parteien – also Versicherungsnehmer und aktueller Bezugsberechtigter – unterschreiben, und senden es an die Versicherungsgesellschaft. Gleichzeitig benennen Sie auch hier die Person, der das Bezugsrecht ab sofort zustehen soll. 

Ein nachdenkliches Ehepaar mit einer Maklerin

4Bezugsrecht in der betrieblichen Altersvorsorge

Bei einer betrieblichen Altersvorsorge sieht die Vertragsgestaltung üblicherweise – kann im Einzelfall also auch anders aufgebaut sein – folgendermaßen aus:

  • Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer. Er schließt die Versicherung ab und zahlt einen Teil oder die gesamten Beiträge 
  • Der Arbeitnehmer ist bezugsberechtigte und versicherte Person zugleich

Damit steht der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer grundsätzlich das Bezugsrecht mit der Folge zu, dass es im Todesfall zum Nachlass gehört und damit an die Erben übergeht. Abweichende Vereinbarungen – etwa durch ein Testament – sind natürlich möglich und entfalten auch bei einer betrieblichen Altersvorsorge die volle Wirksamkeit.

Häufige Fragen zu Lebensversicherungs-Bezugsrecht anfechten

Ich habe neu geheiratet und möchte meinen Ex-Partner im Vertrag durch meinen jetzigen Partner ersetzen. Wie gehe ich vor?

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Müssen Hinterbliebene auf die Versicherungsleistung Steuern bezahlen?

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Was passiert, wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter gleichzeitig – etwa bei einem Unfall – ums Leben kommen?

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Kann man das Bezugsrecht beliebig oft ändern?

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Über den Autor
Stephanie Prinz

Stephanie Prinz

Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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