Kündigung Arbeitsvertrag: Kostenloses Muster

Magnus KaminskiGeprüft Symbol
geprüft von 
Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Nutzen Sie unsere Erstberatung durch Arbeitsrecht-Experten und erfahren Sie umgehend, was Ihnen zusteht.

Jetzt kostenlos prüfen
erhalten durch bgh-urteil

1Welche Kündigungsfristen gelten? 

Die Kündigungsfristen, die bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer gelten, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In § 622 Abs.1 BGB ist geregelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen können. Gründe können, müssen aber nicht angegeben werden. Die Kündigung wird immer zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt nach den vier Wochen als erstes eintritt. 

Ausnahme:

Arbeits- und Tarifverträge können abweichende Kündigungsfristen auch für eine Arbeitnehmerkündigung vorsehen. Werfen Sie daher zunächst einen Blick in die entsprechenden Vertragswerke. Wurde dort aber eine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber festgelegt, ist diese Vereinbarung unwirksam (§ 622 Abs.4 BGB). 

Beispiel: Bei Ihnen ist mangels abweichender Vertragsklauseln die Vier-Wochen-Frist maßgeblich. Ihre Kündigung geht dem Arbeitgeber am 05.04.2022 zu. Damit würde sie grundsätzlich vier Wochen später, also am 05.05.2022, wirksam werden. Durch die Formulierung des § 622 Abs.1 BGB verschiebt sich dieser Zeitpunkt aber auf den 15. Mai.

2Kündigung des Arbeitsvertrags: Die Formvorschriften

Wichtiger als die Einhaltung der Kündigungsfristen ist die Beachtung der Formvorschriften. Denn wenn Sie sich bei den Fristen täuschen, wird Ihre Kündigung erst später wirksam – beachten Sie aber die Formvorgaben nicht, tritt die Wirksamkeit möglicherweise gar nicht ein. Besonders relevant bei der Kündigung des Arbeitsvertrags sind diese Punkte: 

  • Schriftform: Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich, entweder per Hand oder am Rechner, verfasst werden (§ 623 BGB). Mündlich oder per Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam
  • Vertragspartner: Das Kündigungsschreiben muss sowohl den Absender als auch den Empfänger (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) enthalten
  • Kündigungswunsch: Verwenden Sie den Begriff „Kündigung“ und nennen Sie den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Lassen Sie dem Arbeitgeber möglichst wenig Spielraum, Ihr Schreiben anders als gewünscht auszulegen. Die Formulierung „Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ reicht vollkommen aus
  • Unterschrift: Die Kündigung kann nur vom Arbeitnehmer selbst ausgesprochen werden – daher ist die Orginalunterschrift hier unverzichtbar 

Sinnvoll, aber nicht Voraussetzung, ist die Forderung nach einer Kündigungsbestätigung (optimalerweise in Schriftform) und nach dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Bedenken Sie außerdem, dass Sie als Beschäftigter in der Beweispflicht sind, was den Zugang der Kündigung betrifft. Sofern Sie sie nicht persönlich übergeben, empfehlen wir daher den Versand via Einschreiben. Damit sind Sie auf der sicheren Seite. 

Lupe

Jetzt unseren Arbeitsrecht Newsletter abonnieren

Als Arbeitnehmer ist es heutzutage unerlässlich seine Rechte zu kennen. Unser kostenloser Newsletter hält Sie bei allen wichtigen Themen rund um Ihre Rechte als Arbeitnehmer auf dem Laufenden.

Danke für Ihre Anmeldung! Bitte bestätigen Sie diese noch mit einem Klick auf den Bestätigungslink, den wir Ihnen soeben per Mail zugeschickt haben.
Oops! Leider ist ein Fehler aufgetreten, bitte versuchen Sie es erneut.

Ein Anwalt mit Justitia

Häufige Fragen zu Kündigung Arbeitsvertrag Muster

Faq Icon

Faq Icon

Faq Icon

Faq Icon

Faq Icon

Faq Icon

Faq Icon

Faq Icon

Faq Icon

Aktuelle Urteile & Bewertungen

Icon Waage
September 2022

Landgericht Zwickau

1.000 € Schadensersatz (Versäumnisurteil)
Facebook ist selbst für das Datenleck verantwortlich
Icon Gesprächsblase
August 2023
“Von den Datenlecks hört man ja ständig, aber alleine habe ich mir nicht zugetraut, was dagegen zu machen. Aber wenn es so eine einfache Möglichkeit gibt, ist das mal einen Versuch wert finde ich. Ein Ergebnis habe ich aber noch nicht.”

Darius T., Emden
Icon Waage
Oktober 2022

Landgericht Oldenburg

3.000 € Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO
Zuzüglich Zinsen von 4,12 % seit Klageerhebung
Icon Gesprächsblase
Juli 2023
“Der Kontakt war bisher sehr freundlich. Mein Verfahren läuft noch, also kann ich noch nichts zum Ergebnis sagen, aber ich fühle mich gut aufgehoben. Man merkt, dass Sie viel Erfahrung haben. Danke.”
Alexandra M., Tübingen
Icon Waage
Mai 2023

Landgericht Stuttgart

500 € Schadensersatz wegen erhaltener Werbeanrufe
Es wurde ein "systematischer Verstoß" gegen die DSGVO festgestellt
Über den Autor
Stephanie Prinz

Stephanie Prinz

Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

Weitere Ratgeber Artikel

Scroll to top Icon

Unsere Kunden bewerten helpcheck.de mit einer durchschnittlichen Bewertung von 4.86 von 5 Sternen, basierend auf 1040 Bewertungen.