Krankschreibung: Wie lange am Stück erlaubt?

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Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste zum Thema "Krankschreibung"

  • Eine Krankschreibung, die auch unter dem Namen „gelber Schein“ oder „AU-Schein“ bekannt ist, ist eine ärztliche Urkunde über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit 
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach drei Krankheitstagen in Folge eine Krankschreibung beim Arbeitgeber einzureichen. Auch Wochenenden werden hier mitgerechnet
  • Die Fälschung einer Krankschreibung oder die wahrheitswidrige Angabe des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit kann einen Grund für die fristlose Kündigung des Beschäftigten darstellen

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1Allgemeines zur Krankschreibung

Die Krankschreibung – auch „gelber Schein“ genannt – ist ein ärztliches Dokument, das die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine solche liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Unfalls nicht imstande ist, der beruflichen Tätigkeit nachzugehen (§ 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz; EntgFG). 

Der Arzt bescheinigt auf der Krankschreibung, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich besteht. Auf der Ausfertigung für die Krankenkasse des Arbeitnehmers findet sich zusätzlich die Diagnose, aufgrund derer die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit zu unterrichten. Sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage besteht, ist eine Krankschreibung vorzulegen.

Beispiel:

Sie sind drei Tage krank und arbeiten am vierten wieder. Eine Krankschreibung vom Arzt benötigen Sie nicht. Wären Sie vier Tage krank und würden am fünften wieder arbeiten, bräuchten Sie für den Zeitraum ab dem vierten Krankheitstag einen „gelben Schein“. 

2Kann ich mich telefonisch oder online krankschreiben lassen? 

Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben dazu, wie der Arzt zu der Überzeugung kommen muss, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es liegt also im Ermessen des Arztes, eine Kranschreibung bereits nach telefonischem Kontakt oder der schriftlichen Schilderung der Symptome auszustellen. Auch eine Videosprechstunde kann daher in Frage kommen. 

Aktuell gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit von AU-Bescheinigungen, die ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt wurden. Allerdings steht es dem Arbeitgeber in der Regel nicht zu, die medizinische Beurteilung des Arztes zu überprüfen. Er kann aber durch ein Gericht prüfen lassen, ob der Arzt seinen Pflichten hinreichend nachgekommen ist und die Arbeitsunfähigkeit zutreffend feststellen konnte.

In offensichtlichen Fällen, etwa bei einer schweren Verletzung am Bein, dürfte eine Online-Krankschreibung allerdings ausreichend sein. Selbiges gilt, wenn der Patient im Koma liegt oder aufgrund eines Unfalls nicht laufen kann, aber eine stehende oder gar laufende Tätigkeit ausübt. 

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3Kann mich mein Arzt auch rückwirkend krankschreiben?

Der Arzt darf grundsätzlich keine Krankschreibungen für die Zeit vor dem Arztbesuch ausstellen. Ausnahmen sind aber möglich, etwa 

  • wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, dass er bisher keine Möglichkeit hatte, einen Mediziner aufzusuchen.
  • wenn für den Arzt offensichtlich ist, dass der Patient bereits länger arbeitsunfähig krank ist – etwa wegen einer schweren Grippe.

Die Höchstdauer einer rückwirkenden AU-Bescheinigung liegt allerdings bei drei Tagen. Für darüber hinausgehende Zeiträume darf der Arzt selbst bei glaubhafter Schilderung kein Attest ausstellen. 

4Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten? 

Klare Antwort: Ja! Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie sogar verpflichtet, wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn Sie gesund sind. Auch wenn die Krankschreibung noch länger besteht, gibt es diese Verpflichtung – denn der Arzt hat auf dem gelben Schein nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit attestiert. 

Eine „Gesundschreibung“ brauchen Sie dafür nicht, Sie kann allerdings sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber aus gutem Grund darauf besteht (etwa, weil Sie einen riskanten Job ausüben). Der behandelnde Arzt bestätigt dann, dass er Sie untersucht hat und wieder für arbeitsfähig hält. 

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie bei einer Krankschreibung nicht ans Bett gefesselt, außer der Arzt hat Bettruhe angeordnet. Sie dürfen daher allen Tätigkeiten nachgehen, die die Dauer der Genesung nicht verzögern. Bei Rückenbeschwerden ist es beispielsweise problemlos möglich, schwimmen zu gehen. 

Achtung bei beruflichen Tätigkeiten:

Üben Sie einen Nebenjob aus, obwohl Sie krankgeschrieben sind, kann dies eine Abmahnung oder sogar Kündigung zur Folge haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Sie statt in der Nebentätigkeit auch in Ihrem Hauptjob wieder arbeiten könnten, die Krankschreibung aber bewusst als „Arbeitsurlaub“ nutzen. 

5Kündigung wegen Krankschreibung – wie weit darf der Arbeitgeber gehen? 

Möchte der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten

  • Fristgerechte Kündigung
  • Fristlose Kündigung 

Eine fristgerechte (krankheitsbedingte) Kündigung darf er aussprechen, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig werden wird. Außerdem müssen die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers durch das „Freihalten“ des Arbeitsplatzes beeinträchtigt sein. Für die Zukunftsprognose kann sich der Arbeitgeber an den Fehlzeiten der letzten Jahre orientieren. 

Fristlos kann der Arbeitgeber hingegen kündigen, wenn der Arbeitnehmer durch „Blaumachen“ einen endgültigen Vertrauensbruch bewirkt hat. Die Beweislast liegt dabei beim Arbeitgeber, der die fristlose Kündigung innerhalb von 14 Tagen, nachdem er vom „Krankfeiern“ erfahren hat, aussprechen muss. 

Ein Angestellter sitzt mit Kopfschmerzen am PC

Tipp:

Werden Sie im Urlaub krank, erhalten Sie die Urlaubstage zurück. Sie müssen aber durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig waren (§ 9 Bundesurlaubsgesetz; BurlG). Die Krankschreibung muss in diesem Fall ab dem ersten Krankheitstag gelten. 

Häufige Fragen zu Krankschreibung

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Über den Autor
Stephanie Prinz

Stephanie Prinz

Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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