1Was ist die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid?
Die Verjährung ist ein zentrales Element im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht, mit der verhindert wird, dass Verkehrsverstöße zeitlich unbegrenzt verfolgt werden. Grundsätzlich verjähren viele Verkehrsordnungswidrigkeiten nach drei Monaten, beginnend mit dem Tattag (diese zeitliche Einordnung ist für das Verfahren allgemein wichtig). Ausschlaggebend für die Verjährung ist § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz), der den rechtlichen Rahmen festlegt und für viele Verstöße im Straßenverkehr gilt.
Autofahrern bietet die Verjährung Rechtssicherheit, dass über Jahre zurückliegende Ordnungswidrigkeiten nicht plötzlich verfolgt werden. Die Ansicht, nach Ablauf der drei Monate in jedem Fall nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert zu werden, liegt hier zwar nahe, trifft in der Praxis aber nur in Teilen zu. Wichtig ist zu wissen, dass die Verjährung nicht automatisch jeden Bußgeldbescheid verhindert.
Das Verkehrsrecht sieht für den Fristablauf verschiedene Situationen vor, in denen die Verjährung unterbrochen wird. Trotz der zeitlichen Spannen zwischen dem Zurückliegen der Ordnungswidrigkeit und dem Erhalt des Bescheids kann dieser rechtlich wirksam sein – da zum Beispiel der Versand eines Anhörungsbogens die Verjährung unterbrochen hat. Diese Konstellation verdeutlicht, warum jeder Bußgeldbescheid intensiv geprüft werden sollte.
2Der Unterschied zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung
Im Verkehrsrecht sind zwei verschiedene Arten der Verjährung für Autofahrer relevant, deren Unterschiede in jedem Fall bekannt sein sollten – da sie im Einzelfall sehr unterschiedliche Auswirkungen für Betroffene haben.
Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung regelt, bis zu welchem Zeitpunkt die Bußgeldstelle einen Bescheid erlassen darf. Sie beträgt für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten allgemein drei Monate (bezogen auf den Tattag). Nach Ablauf dieser Frist eingeleitete Bußgeldverfahren können mit einer entsprechend hohen Erfolgsaussicht angefochten werden. Allerdings können verschiedene Verfahrenshandlungen diese Frist unterbrechen und eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen.
Zu den verjährungsunterbrechenden Handlungen gehören:
die Anordnung zum Versenden eines Anhörungsbogens
das Stellen eines Strafantrags
die Einleitung des Bußgeldverfahrens
im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
Wichtig zu berücksichtigen:
Eine Unterbrechung kann grundsätzlich mehrfach stattfinden und die Verjährung beginnt dann neu, damit allerdings keine unendliche Aufschiebung der Verfolgungsverjährung erreicht wird. Gesetzlich ist das Eintreten der Verjährung beim Erreichen der doppelten regulären Verjährungsfrist (bezogen auf die Ausführung der Ordnungswidrigkeit) verankert. Sobald der Bußgeldbescheid ergangen ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Zudem gilt eine Grenze von zwei Jahren, die zum Beispiel im Zusammenhang mit einem sehr lange andauernden Gerichtsverfahren eintreten kann.
Vollstreckungsverjährung
Neben der Verjährung für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gibt es noch die Vollstreckungsverjährung. Diese bestimmt, bis wann ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vollstreckt werden kann. Allgemein ist diese Frist deutlich weiter gefasst und beträgt drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheids (gilt für Geldbußen bis 1.000 Euro, darüber bis zu fünf Jahre). Innerhalb dieser Frist kann die zuständige Stelle eine Forderung aus dem Bußgeldbescheid auch durch Zwangsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Pfändung, vollstrecken.
Gibt es Unterschiede bei der Verjährung für verschiedene Ordnungswidrigkeiten?
Der Bußgeldkatalog sieht für viele Verstöße im Straßenverkehr sehr gestaffelte Sanktionen vor. Angefangen mit Verwarnungsgeldern, die normalerweise innerhalb einer Woche zu bezahlen sind, über Bußgelder in Höhe niedriger dreistelliger Eurobeträge bis zu mehreren hundert Euro, Punkten in Flensburg und Fahrverboten ist alles dabei.
Grundsätzlich spiegelt die Höhe der Strafen wider, wie schwer die Ordnungswidrigkeit hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials wiegt. In Bezug auf die Verjährung werden allerdings keine so umfangreichen Unterschiede gemacht. Es gilt für nahezu alle Verkehrsordnungswidrigkeiten die einheitliche Verjährungsfrist von drei Monaten. Dies umfasst die Verstöße wie:
Aber: Auch hier bestätigen Ausnahmen wieder die Regel, da in wenigen Fällen von der Frist abgewichen wird. Bei besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten kann eine längere Verjährungsfrist gelten. Diese orientiert sich an der Höhe der Strafe. Bei mehr als 1.000 Euro ist ein Jahr Verjährung vorgesehen, ab 2.501 Euro sind es bereits zwei Jahre. Beim Thema Alkohol entscheidet der Alkoholwert, es ist eine Verfolgungsverjährung zwischen zwei bis fünf Jahren möglich.
3Für diese Verstöße gibt es ein Bußgeld
Bußgeldbescheide werden bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erlassen, die über das Verwarnungsgeld hinausgehen. Die Grenze liegt bei 60 Euro - ab diesem Betrag wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Typische Verstöße, die zu einem Bußgeldbescheid führen, sind:
Geschwindigkeitsüberschreitungen (Innerorts bzw. außerorts)
Rotlichtverstöße (einfacher Rotlichtverstoß bereits 90 Euro)
Abstandsverstöße (ab Unterschreitung des halben Tachowerts bei höheren Geschwindigkeiten)
Handy am Steuer (einfache Verstöße oder mit Gefährdung führen zu einem Bußgeld)
Alkoholverstöße.
4Schließt die Verjährung auch Punkte und Fahrverbote ein?
Generell umfasst die Verjährung den gesamten Bußgeldbescheid mit der Geldstrafe und den verschiedenen Nebenstrafen. Wenn eine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldbescheid nach drei Monaten verjährt ist, können weder das Bußgeld noch die damit verbundenen Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot verhängt werden.
Dies ist besonders wichtig für Autofahrer, die bereits mehrere Punkte in Flensburg haben. Wer beispielsweise sechs oder sieben Punkte gesammelt hat, für den können die zusätzlichen Punkte aus einem verjährten Verstoß den Unterschied zwischen dem Behalten und dem Verlust der Fahrerlaubnis bedeuten.
Wichtig ist an dieser Stelle zu bedenken, dass für bereits eingetragene Punkte eine separate Tilgungsfrist gilt. Diese beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids und beträgt je nach Schwere des Verstoßes zwischen zwei bis zehn Jahre. Die Verjährung der ursprünglichen Ordnungswidrigkeit hat keinen Einfluss auf bereits eingetragene Punkte.
5Was passiert, wenn die Verjährung abgelaufen ist und trotzdem ein Bescheid erlassen wird
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Bußgeldstellen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch Bescheide erlassen. Dieser Schritt ist zunächst nicht ungewöhnlich und auch nicht automatisch unwirksam. Entscheidend kann sein, ob die Verjährung durch Verfahrenshandlungen unterbrochen wurde:
Unterbrechung der Verjährung
Die häufigste Unterbrechung erfolgt durch den Versand eines Anhörungsbogens. Wenn die Bußgeldstelle innerhalb des dreimonatigen Verjährungszeitraums einen Anhörungsbogen verschickt, wird die Verjährung unterbrochen und eine neue Frist beginnt zu laufen. Dies erklärt, warum Autofahrer auch noch Monate nach einem Verstoß den Bußgeldbescheid von der Behörde erhalten können.
In dieser Situation liegt der Verdacht nahe, dass der Bußgeldbescheid die Verjährung überschritten hat und damit unwirksam ist. Autofahrer sollten unbedingt prüfen, ob tatsächlich unterbrechende Handlungen stattgefunden haben. Durch Einsicht in die Akten lässt sich herausfinden, ob:
ein Anhörungsbogen (nicht) ordnungsgemäß zugestellt wurde
die Unterbrechung außerhalb der Verjährungsfrist stattfand
In solchen Fällen kann ein Einspruch wegen eingetretener Verjährung erfolgreich sein. Allerdings darf an dieser Stelle nicht einfach nur die Vermutung im Raum stehen, die Einspruchsgründe sind an die Prüfung der Verfahrensabläufe und Fristen gekoppelt. Für den eigentlichen Einspruch sollte in jedem Fall eine gründliche Fristberechnung erfolgen. Hier ist der Tattag d nicht mitzurechnen – die Frist beginnt am Folgetag.
Im Bußgeldverfahren liegt die Beweislast für unterbrechende Handlungen – etwa der Versand und die Zustellung eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids – grundsätzlich bei der Behörde. Sie muss nachweisen und dokumentieren, dass und zu welchem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Insbesondere beim Streit um die Verjährung ist es sinnvoll, im Einspruch ausdrücklich die Vorlage aller relevanten Unterlagen zu verlangen, wie zum Beispiel:
Zustellungsnachweise für Anhörungsbögen oder Bußgeldbescheide
Vermerke
Aktenauszüge mit einer chronologischen Darstellung des Verfahrensablaufs.
Hier werden Probleme bei der Zustellung offensichtlich – wie das Verschicken an die falsche Adresse oder Ähnliches. Wichtig ist, dass Autofahrer, die mit dem Bußgeldbescheid konfrontiert werden, alle relevanten Fristen für den Einspruch (zwei Wochen) einhalten. Da viele Sachverhalte durchaus eine gewisse Komplexität mit sich bringen, kann das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Verkehrsrecht in diesem Zusammenhang sinnvoll sein.
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Muss ich den Einspruch wegen der dreimonatigen Verjährung immer begründen?
Grundsätzlich kann der Einspruch schriftlich auch ohne eine stichhaltige Begründung bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Allerdings verzichten Autofahrer in diesem Zusammenhang auf ein wichtiges Instrument, um das Verfahren zu eigenen Gunsten zu entscheiden, da die Begründung den Sachverhalt in einem neuen Licht erscheinen lassen kann.
Muss ich auf einen Bußgeldbescheid nach der Verjährungsfrist überhaupt reagieren?
Wer als Autofahrer bzw. Halter einen Bußgeldbescheid erhält, darf diesen nicht einfach ignorieren – auch, wenn man eigentlich der Meinung ist, die Verjährung ist abgelaufen. In diesem Zusammenhang muss klar sein, dass gegen einen Bescheid nach Ablauf der zwei Wochen Einspruchsfrist nicht mehr ohne Weiteres vorgegangen werden kann.
Gilt die dreimonatige Verjährung auch für ein Bußgeld aus dem Ausland?
Nein, die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nicht für Bußgelder aus dem Ausland. Grundsätzlich greift in diesem Zusammenhang immer die Verjährungsfrist des jeweiligen Landes, in dem der Verstoß begangen wurde. Viele europäische Staaten verankern im nationalen Verkehrsrecht deutlich umfassendere Fristen. Dies kann besonders problematisch werden, wenn nach einem länger zurückliegenden Verstoß wieder in das jeweilige Land eingereist wird.
Gelten bei Fahrern in der Probezeit andere Fristen?
Auch in der Probezeit gelten grundsätzlich die gleichen Fristen für Bußgeldverfahren und die Verjährung wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Unterschiede ergeben sich bei den Konsequenzen: Schwerwiegende Verstöße (A-Verstöße) führen in der Probezeit zusätzlich zu Maßnahmen wie einer Probezeitverlängerung um zwei Jahre und einem Aufbauseminar.
Timo Schell ist Rechtsanwalt mit Sitz in Frankfurt und spezialisiert auf Verkehrsrecht. Als Autor zahlreicher Artikel im helpcheck Ratgeber und Lexikon bringt er fundiertes juristisches Fachwissen ein, insbesondere zu Bußgeldbescheiden. Mit seiner Erfahrung unterstützt er Leser dabei, rechtliche Hintergründe besser zu verstehen und gezielt gegen unrechtmäßige Bescheide vorzugehen.
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