Bußgeldbescheid Verjährung: Gelten wirklich 3 Monate?

Das Wichtigste in Kürze

  • Für viele Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt eine Verfolgungsverjährung von drei Monaten ab dem Tattag.
  • Die Verjährung kann durch verschiedene Situationen unterbrochen werden.
  • Auch bei einem vermeintlich abgelaufenen Bescheid sollte adäquat reagiert werden.

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1Was bedeutet Verjährung?

Die Verjährung ist ein zentrales Element im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht, mit der verhindert wird, dass Verkehrsverstöße zeitlich unbegrenzt verfolgt werden. Grundsätzlich verjähren viele Verkehrsordnungswidrigkeiten nach drei Monaten, beginnend mit dem Tattag (diese zeitliche Einordnung ist für das Verfahren allgemein wichtig). Ausschlaggebend für die Verjährung ist § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz), der den rechtlichen Rahmen festlegt und für viele Verstöße im Straßenverkehr gilt.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Autofahrern bietet die Verjährung Rechtssicherheit, dass über Jahre zurückliegende Ordnungswidrigkeiten nicht plötzlich verfolgt werden. Die Ansicht, nach Ablauf der drei Monate in jedem Fall nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert zu werden, liegt hier zwar nahe, trifft in der Praxis aber nur in Teilen zu. Wichtig ist zu wissen, dass die Verjährung nicht automatisch jeden Bußgeldbescheid verhindert.

Das Verkehrsrecht kennt mehrere Situationen, in denen die Verjährungsfrist unterbrochen wird und neu zu laufen beginnt. Deshalb kann ein Bußgeldbescheid auch dann noch wirksam sein, wenn zwischen dem Verstoß und dem Erhalt des Bescheids viel Zeit vergangen ist, etwa weil zuvor ein Anhörungsbogen verschickt wurde und damit die Verjährung unterbrochen hat. Genau das zeigt, warum sich eine genaue Prüfung jedes Bußgeldbescheids lohnt.

Eine Blitzersäule an einer befahrenen Straße

2Der Unterschied zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung

Im Verkehrsrecht sind zwei verschiedene Arten der Verjährung für Autofahrer relevant, deren Unterschiede in jedem Fall bekannt sein sollten - da sie im Einzelfall sehr unterschiedliche Auswirkungen für Betroffene haben.

Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung regelt, bis zu welchem Zeitpunkt die Bußgeldbehörde einen Bescheid erlassen darf. Sie beträgt für die meisten Verkehrsverstöße allgemein drei Monate und knüpft an den Tag der Tat an. Nach Ablauf dieser Frist eingeleitete Bußgeldverfahren können mit einer entsprechend hohen Erfolgsaussicht angefochten werden. Allerdings können verschiedene Verfahrenshandlungen nach 33 OWiG diese Frist unterbrechen; eine solche Verjährungsunterbrechung setzt den Beginn der Verjährungsfrist jeweils neu in Gang.

Zu den verjährungsunterbrechenden Handlungen gehören:

  • die Anordnung zum Versenden eines Anhörungsbogens
  • das Stellen eines Strafantrags
  • die Einleitung des Bußgeldverfahrens
  • im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.

Ein Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung dagegen nicht.

Wichtig zu berücksichtigen:

Eine Unterbrechung kann mehrfach vorkommen – nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von vorn zu laufen. Endlos hinauszögern lässt sich die Verfolgung dadurch aber nicht, denn das Gesetz zieht eine absolute Grenze. Diese liegt beim Doppelten der regulären Verjährungsfrist, mindestens jedoch bei zwei Jahren - jeweils gerechnet ab dem Tag des Verstoßes. Spätestens dann ist die Tat endgültig verjährt, selbst wenn ein Gerichtsverfahren sehr lange dauert. Wird innerhalb der ersten drei Monate ein Bußgeldbescheid erlassen, verlängert sich die laufende Frist zusätzlich auf sechs Monate.

Vollstreckungsverjährung

Neben der Verjährung für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gibt es noch die Vollstreckungsverjährung, die erst bei einem rechtskräftigen Bescheid relevant wird. Diese bestimmt, bis wann ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vollstreckt werden kann und bis wann der staatliche Anspruch auf Zahlung noch durchsetzbar ist.

Allgemein ist diese Frist deutlich weiter gefasst und beträgt drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheids (gilt für Geldbußen bis 1.000 Euro, darüber fünf Jahre). Innerhalb dieser Frist kann die zuständige Stelle eine Forderung aus dem Bußgeldbescheid auch durch Zwangsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Pfändung, vollstrecken.

Gibt es Unterschiede bei der Verjährung für verschiedene Ordnungswidrigkeiten?

Der Bußgeldkatalog sieht für Verstöße im Straßenverkehr stark gestaffelte Sanktionen vor: von Verwarnungsgeldern, die meist innerhalb einer Woche zu zahlen sind, über Bußgelder im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich bis hin zu Punkten in Flensburg und Fahrverboten. Die Höhe der Strafe spiegelt dabei wider, wie schwer der Verstoß hinsichtlich seines Gefährdungspotenzials wiegt.

Bei der Verjährung von Bußgeldbescheiden werden solche Unterschiede dagegen kaum gemacht. Für nahezu alle Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt die einheitliche Verjährungsfrist von drei Monaten. Dazu zählen unter anderem:

Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel, da in wenigen Fällen von der Frist abgewichen wird. Bei besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten kann eine längere Verjährungsfrist gelten. Diese orientiert sich an der Höhe der Strafe. Bei mehr als 1.000 Euro ist ein Jahr Verjährung vorgesehen, ab 2.501 Euro sind es bereits zwei Jahre. Beim Thema Alkohol entscheidet der Alkoholwert, es ist eine Verfolgungsverjährung zwischen zwei bis fünf Jahren möglich.

3Für diese Verstöße gibt es  ein Bußgeld

Bußgeldbescheide werden bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erlassen, die über das Verwarnungsgeld hinausgehen. Die Grenze liegt bei 60 Euro - ab diesem Betrag wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Typische Verstöße, die zu einem Bußgeldbescheid führen, sind:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen (innerorts bzw. außerorts)
  • Rotlichtverstöße (einfacher Rotlichtverstoß bereits 90 Euro)
  • Abstandsverstöße (ab Unterschreitung des halben Tachowerts bei höheren Geschwindigkeiten) 
  • Handy am Steuer (einfache Verstöße oder mit Gefährdung führen zu einem Bußgeld)
  • Alkoholverstöße.

4Schließt die Verjährung auch Punkte und Fahrverbote ein?

Generell umfasst die Verjährung den gesamten Bußgeldbescheid mit der Geldstrafe und den verschiedenen Nebenstrafen. Wenn eine Ordnungswidrigkeit aus dem Bußgeldbescheid nach drei Monaten verjährt ist, können weder das Bußgeld noch die damit verbundenen Punkte im  Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot verhängt werden.

Dies ist besonders wichtig für Autofahrer, die bereits mehrere Punkte in Flensburg haben. Wer beispielsweise sechs oder sieben Punkte gesammelt hat, für den können die zusätzlichen Punkte aus einem verjährten Verstoß den Unterschied zwischen dem Behalten und dem Verlust der Fahrerlaubnis bedeuten.

Wichtig ist an dieser Stelle zu bedenken, dass für bereits eingetragene Punkte eine separate Tilgungsfrist gilt. Diese beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids und beträgt je nach Schwere des Verstoßes zwischen zwei bis zehn Jahre. Die Verjährung der ursprünglichen Ordnungswidrigkeit hat keinen Einfluss auf bereits eingetragene Punkte.

5Bußgeldbescheid trotz Verjährung erhalten - was tun?

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Bußgeldstellen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch Bescheide erlassen. Dieser Schritt ist zunächst nicht ungewöhnlich und auch nicht automatisch unwirksam.

Ein Bußgeldbescheid sollte deshalb auch bei vermuteter Verjährung nicht einfach ignoriert werden. Ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, lässt sich nur durch einen Abgleich mehrerer Angaben klären: der gesetzlichen Frist, dem Tattag als Beginn dieser Frist und dem Datum, an dem der Bescheid ausgestellt bzw. zugestellt wurde. Entscheidend ist dabei häufig, ob die Frist zwischenzeitlich durch eine Verfahrenshandlung unterbrochen wurde.

Ein Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich – per Post oder Fax – bei der Behörde eingehen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig.

Unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährung?

Die häufigste Unterbrechung erfolgt durch den Versand eines Anhörungsbogens. Diese Anhörung ist als behördliches Schreiben verfahrensrechtlich relevant. Wenn die Bußgeldstelle innerhalb des dreimonatigen Verjährungszeitraums einen Anhörungsbogen als Brief verschickt, wird die Verjährung unterbrochen und eine neue Frist beginnt zu laufen. Dies erklärt, warum Autofahrer auch noch Monate nach einem Verstoß den Bußgeldbescheid von der Behörde erhalten können.

In dieser Situation liegt der Verdacht nahe, dass der Bußgeldbescheid die Verjährung überschritten hat und damit unwirksam ist. Autofahrer sollten unbedingt prüfen, ob tatsächlich unterbrechende Handlungen stattgefunden haben. Durch Einsicht in die Akten lässt sich für die Betroffenen herausfinden, ob:

  • ein Anhörungsbogen (nicht) ordnungsgemäß zugestellt wurde
  • die Unterbrechung außerhalb der Verjährungsfrist stattfand

In solchen Fällen kann ein Einspruch wegen eingetretener Verjährung erfolgreich sein. Allerdings darf an dieser Stelle nicht einfach nur die Vermutung im Raum stehen, die Einspruchsgründe sind an die Prüfung der Verfahrensabläufe und Fristen gekoppelt. Für den eigentlichen Einspruch sollte in jedem Fall eine gründliche Fristberechnung erfolgen. Hier ist der Tattag nicht mitzurechnen – die Frist beginnt am Folgetag.

Im Bußgeldverfahren liegt die Beweislast für unterbrechende Handlungen – etwa Versand und Zustellung eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids – grundsätzlich bei der Behörde. Sie muss nachweisen und dokumentieren, dass und zu welchem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Gerade beim Streit um die Verjährung ist es deshalb sinnvoll, im Einspruch ausdrücklich die Vorlage aller relevanten Unterlagen zu verlangen, zum Beispiel:

  • Zustellungsnachweise für Anhörungsbögen oder Bußgeldbescheide
  • behördliche Vermerke
  • Aktenauszüge mit einer chronologischen Darstellung des Verfahrensablaufs.

So werden Zustellungsprobleme sichtbar, etwa die Versendung an eine falsche Adresse. Zu beachten ist allerdings, dass eine Zustellung auch dann wirksam sein kann, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist.

Wichtig ist vor allem, dass Betroffene die Einspruchsfrist von zwei Wochen einhalten – andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig. Da solche Verfahren oft eine gewisse Komplexität mitbringen, kann es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

6Wer nicht handelt, verliert seinen Vorteil

Entscheidend ist, dass Betroffene die Einspruchsfrist von zwei Wochen einhalten. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass selbst ein eigentlich verjährter Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar wird. Eine spätere Überprüfung ist dann nur noch eingeschränkt möglich, und bereits gezahlte Beträge lassen sich auch bei einer erst danach erkannten Verjährung in der Regel nicht zurückfordern.

Da viele dieser Sachverhalte eine gewisse Komplexität mit sich bringen, kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen – am besten, bevor die Einspruchsfrist abläuft.

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Häufige Fragen zu „Bußgeld Verjährung”

Muss ich auf einen Bußgeldbescheid nach der Verjährungsfrist überhaupt reagieren?

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Gilt die dreimonatige Verjährung auch für ein Bußgeld aus dem Ausland?

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Gelten bei Fahrern in der Probezeit andere Fristen?

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