Bußgeldbescheid: bei falschem Tatvorwurf richtig verhalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein falscher Tatvorwurf entsteht, wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind oder wenn ein Messgerät fehlerhaft arbeitet.
  • Auch formelle Fehler machen einen Bußgeldbescheid angreifbar, etwa falsche Personalien, ein falsches Kennzeichen oder eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Gegen einen falschen Bußgeldbescheid gilt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung nach § 67 OWiG.

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1Wann enthält ein Bußgeldbescheid einen falschen Tatvorwurf?

Ein falscher Tatvorwurf liegt vor, wenn der im Bußgeldbescheid festgehaltene Vorwurf nicht zutrifft. Damit ein Bußgeldbescheid wirksam erlassen werden kann, muss er zudem die gesetzlichen Anforderungen aus § 66 OWiG erfüllen. Für Verbraucher in Deutschland, die einen Bußgeldbescheid erhalten haben und Fehler beim Vorwurf vermuten, ist deshalb vor allem entscheidend, ob sachliche oder formelle Mängel vorliegen und ob innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden sollte, um unberechtigte Strafen zu vermeiden.

In der Praxis führen mehrere Konstellationen zu einem Bußgeldbescheid mit falschem Tatvorwurf:

  • Ungerechtfertigter Tatvorwurf: Dazu kommt es beispielsweise im Zusammenhang mit fehlerhafter Messtechnik. Sind Geschwindigkeitsmessgeräte falsch geeicht oder defekt, löst der „Blitzer“ aus, obwohl sich Autofahrer regelgerecht verhalten. Möglich wäre auch ein Defekt der Alkohol-Messgeräte.
  • Falsche Orts- oder Zeitangaben: Im Rahmen des Bußgeldbescheids werden Straßennamen genannt, die innerhalb der erwähnten Ortschaft überhaupt nicht existieren. Damit wird es natürlich schwierig, den Bußgeldbescheid und den falschen Tatvorwurf miteinander in Einklang zu bringen.
  • Falsches Kennzeichen: Der Bußgeldbescheid enthält weitgehend richtige Tatsachen – bis auf eine Ausnahme. Ihr Auto hat nicht das festgehaltene Kfz-Kennzeichen. Das spricht für einen möglichen Fehler im Bescheid und damit für einen falschen Tatvorwurf; entscheidend sind aber immer auch die übrigen Angaben und der konkrete Einzelfall.
  • Anderer Fahrer: Halter und Fahrer eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr müssen nicht identisch sein. In Unternehmen und Familien werden Kraftfahrzeuge häufig von verschiedenen Personen bewegt. Bei einer Polizeikontrolle fällt der Unterschied schnell auf. Einem Blitzerfoto ist dies nicht ohne Weiteres anzusehen. Der Bußgeldbescheid geht – da der Behörde nur das Kennzeichen bekannt ist – immer an den Halter.
  • Fehler bei der Datenübertragung: Die öffentliche Verwaltung arbeitet zunehmend digital. Werden Informationen zu Ordnungswidrigkeiten noch von Hand übertragen, besteht ein gewisses Risiko für Fehler. Das Ergebnis kann ein Bußgeldbescheid mit falschem Tatvorwurf sein.

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2Welche Formfehler im Bußgeldbescheid machen einen Bußgeldbescheid angreifbar?

Ein Bußgeldbescheid ist formell angreifbar, wenn Pflichtangaben fehlen oder falsch sind: falsche Personalien, ein falsches Kennzeichen, eine unklare Tatbeschreibung oder eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. Bußgeldbescheide müssen diese Angaben enthalten; die formellen Anforderungen ergeben sich aus den Bußgeldvorschriften, insbesondere aus § 66 OWiG.

Falsche oder unvollständige Angaben zur Person gehören zu den häufigsten Formfehlern im Bußgeldbescheid und zählen zu den typischen Fehlerquellen. Betroffen sind Name, Anschrift und Geburtsdatum. In Deutschland gilt die Täterhaftung: Zur Verantwortung gezogen wird die Person, die den Verstoß begangen hat. Dafür muss der Bescheid diese Person eindeutig benennen und eine sichere Identifizierung des Betroffenen ermöglichen. Stimmen die Personalien nicht, lässt sich die Täterschaft nicht mehr sicher zuordnen, und der Bescheid wird angreifbar.

Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert den Betroffenen darüber, mit welchem Rechtsmittel er sich wehren kann. Sie muss vollständig und korrekt im Bußgeldbescheid stehen. Fehlt dieser Hinweis oder ist er unvollständig, verlängert sich die Frist für den Einspruch über die üblichen zwei Wochen hinaus.

Der Tatvorwurf muss konkret beschrieben sein. Dazu gehören der gemessene Wert, etwa die Geschwindigkeit oder der Promillewert, sowie der genaue Messort. Der geschilderte Tatbestand beziehungsweise Sachverhalt muss so genau beschrieben sein, dass der Vorwurf nachvollziehbar geprüft werden kann. Fehlen diese Angaben, ist der Vorwurf nicht nachvollziehbar und der Bescheid anfechtbar.

Wurde vor dem Bescheid kein Anhörungsbogen verschickt, obwohl der Halter nicht eindeutig als Fahrer feststand, ist auch das ein möglicher Ansatzpunkt. Mehr dazu, wenn ein Bußgeldbescheid ohne Anhörung ergeht. Solche Mängel können die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit beeinträchtigen, führen aber nicht jeder Fehler automatisch zur Ungültigkeit.

Häufige Fehler im Bußgeldbescheid im Überblick

Fehlerart
Beispiel
Warum der Bescheid angreifbar wird
Falsche Personalien
Name, Anschrift oder Geburtsdatum stimmen nicht
Täter nicht eindeutig identifizierbar
Falsches Kennzeichen
Zahlen- oder Buchstabendreher
Fahrzeug nicht zweifelsfrei zugeordnet
Anderer Fahrer
Halter war nicht am Steuer
Täterhaftung greift nicht beim Halter
Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweis auf Rechtsmittel fehlt
Einspruchsfrist verlängert sich
Unklare Tatbeschreibung
Messwert oder Messort fehlt
Vorwurf nicht nachvollziehbar
Messfehler
ungeeichtes Gerät, zu geringer Abstand, ProViDa unter 300 m
Messung nicht verwertbar
Verdeckte Beschilderung
Tempo-30-Schild durch Bewuchs verdeckt
Verkehrszeichen entfaltet keine Wirkung

3Wie sollten Sie bei einem falschen Tatvorwurf vorgehen?

Prüfen Sie den Bescheid sofort nach Erhalt, überlegen Sie, was gegen den Vorwurf spricht, und legen Sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch ein. Rechtsgrundlage ist § 67 OWiG.

Erhalten Sie als Halter einen Bußgeldbescheid und fühlen sich zu Unrecht beschuldigt, ist der erste Schritt eine ruhige Prüfung. Kontrollieren Sie, ob die Angaben zu Ihrer Person und zum Fahrzeug stimmen. Grobe Unstimmigkeiten sprechen schnell für einen unrichtigen Tatvorwurf. Aber auch wenn auf den ersten Blick alles passt, sollten Sie weder vorschnell zahlen noch vorschnell Einspruch einlegen, sondern prüfen, was konkret gegen den Vorwurf spricht.

Zwei Argumente sind besonders belastbar. Erstens: Das Fahrzeug befand sich nachweislich an einem anderen Ort, belegbar zum Beispiel über Zeugen oder ein Fahrtenbuch. Zweitens: Sie haben das Fahrzeug als Halter nachweislich nicht geführt. Auf dem Blitzerfoto ist oft erkennbar, ob überhaupt der Halter am Steuer saß, etwa wenn eine männliche Person fährt, das Fahrzeug aber auf eine weibliche Person zugelassen ist.

Auch wenn Sie nicht gefahren sind, dürfen Sie den Bescheid nicht aussitzen. Nach Ablauf der Frist wird er rechtskräftig und lässt sich vollstrecken. So gehen Sie vor:

  • Zustelldatum notieren. Der Bescheid wird meist mit Postzustellungsurkunde zugestellt, auf der das Einwurfdatum vermerkt ist. Ab diesem Datum läuft die Frist.
  • Angaben prüfen. Kontrollieren Sie Personalien, Kennzeichen, Tatort, Tatzeit und das Foto auf Fehler.
  • Beweise sichern. Dazu zählen ein Fahrtenbuch, Zeugen oder ein Foto des verdeckten Verkehrsschildes.
  • Einspruch einlegen. Reichen Sie den Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle ein. Die Frist beträgt zwei Wochen, eine Begründung lässt sich später nachreichen. Wie Sie im Detail einen Bußgeldbescheid anfechten, zeigt der ausführliche Ratgeber.
  • Bei Messfehlern Unterstützung holen. Messfehler lassen sich größtenteils nur über Akteneinsicht und ein Sachverständigengutachten nachweisen. Hier hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der auch die Erfolgsaussichten realistisch einschätzt.

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Häufige Fragen zu „Bußgeldbescheid: Falscher Tatvorwurf”

Wie lange dauert der Einspruch zu einem falschen Tatvorwurf?

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Woran erkenne ich ein fehlerhaftes Geschwindigkeitsmessverfahren im Bußgeldbescheid?

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