Bußgeldbescheid anfechten: Wann es sich lohnt und wie Sie vorgehen

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung per Einspruch anfechten (§ 67 OWiG).
  • Erfolgversprechend ist das vor allem bei formellen Fehlern, Messfehlern oder eingetretener Verjährung.
  • Je schwerer die Folge, etwa ein Fahrverbot oder drohender Führerscheinentzug, desto eher lohnt die Prüfung.

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1Wann lohnt es sich, einen Bußgeldbescheid anzufechten?

Einen Bußgeldbescheid anzufechten, lohnt sich vor allem dann, wenn der Bescheid fehlerhaft ist oder die Folgen schwer wiegen. Bei einem geringen Bußgeld ohne Punkte oder Fahrverbot scheint der Aufwand zunächst hoch – mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung entfällt das Kostenrisiko jedoch weitgehend, und eine kostenlose Erstprüfung verursacht ohnehin keinen Aufwand. Sobald Sanktionen wie Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar der Verlust der Fahrerlaubnis im Raum stehen, sollten Sie den Bußgeldbescheid in jedem Fall genau prüfen lassen.

Weder die sofortige Zahlung noch der reflexhafte Einspruch sind die beste Reaktion. Sinnvoll ist ein nüchterner Blick auf die Erfolgsaussichten; entscheidend ist, ob der Einspruch im konkreten Fall überhaupt Sinn ergibt: Drohen Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) , die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen können, wiegt jeder Punkt schwerer – und der Einspruch gewinnt an Bedeutung. Steht ein Fahrverbot im Raum, kann zudem die Frage relevant werden, ob sich dieses in eine Geldstrafe umwandeln lässt.

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Eine Blitzersäule am Straßenrand.

2Welche Gründe rechtfertigen das Anfechten?

Für einen erfolgreichen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid braucht es einen konkreten Ansatzpunkt. Rund 56 Prozent der Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. In der Praxis lassen sich diese als typische Angriffspunkte im Bußgeldverfahren in drei Kategorien einteilen: formelle Fehler im Bescheid, Mess- bzw. materielle Fehler und die Verjährung des Tatvorwurfs.

Anfechtungsgrund
Was dahintersteckt
Beispiel
Formeller Fehler
Fehler im Bescheid selbst; bestimmte Informationen müssen enthalten sein
falsche Personendaten, falsches Kennzeichen, fehlende Rechtsmittel- belehrung
Mess- / materieller Fehler
Fehler bei Messung oder Beweisführung
nicht geeichtes Gerät, fehlerhafter Blitzer, lückenhafte Lichtbilder
Verjährung
Fristen sind abgelaufen
Bescheid kommt erst nach Ablauf der Verfolgungs- verjährung

Formelle Fehler im Bußgeldbescheid

Formelle Fehler betreffen den Bescheid selbst. Schon solche Mängel können einen Einspruch begründen und sie kommen häufiger vor, als viele denken.

  • Falsche Personenangaben: Stimmen die persönlichen Daten im Bescheid nicht mit denen des Empfängers überein, ist das ein möglicher Anfechtungsgrund.
  • Fehlerhaftes Kennzeichen: Ein falsches Kfz-Kennzeichen verhindert die eindeutige Zuordnung des Verstoßes und gilt als formeller Fehler.
  • Unstimmigkeiten im Tatvorwurf: Widersprüche bei Ort, Zeit oder Tatbestand - etwa wenn der Tattag nach dem Ausfertigungsdatum des Bescheids liegt.

Messfehler und materielle Fehler

Nicht jede Messung ist korrekt. Ein nicht geeichtes Gerät, ein fehlerhaft ausgelöster Blitzer oder eine lückenhafte Beweisführung können den Vorwurf ins Wanken bringen. Gerade bei Blitzer-Fällen lohnt der genaue Blick auf die Messung, wie etwa bei einem Rote-Ampel-Blitzer oder einer Geschwindigkeitsmessung, deren Höhe Sie mit dem Geblitzt-Rechner einordnen können.

Verjährung des Bußgeldbescheids

Läuft die Verfolgungsverjährung ab, kann der Verstoß nicht mehr geahndet werden – regulär drei Monate ab der Tat, nach Erlass des Bescheids sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Verschiedene Verfahrensschritte können diese Frist allerdings unterbrechen, etwa der Versand eines Anhörungsbogens. Wie sich ein Einspruch im Detail auf die einzelnen Fristen auswirkt, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Verjährung des Bußgeldbescheids nach Einspruch. Einen Überblick über alle relevanten Fristen bietet zudem der Beitrag Bußgeldbescheid: Wichtige Fristen.

3Den Bußgeldbescheid wegen Verjährung anfechten

Die Anfechtung eines Bußgeldbescheides kann nicht nur auf formellen Fehlern beruhen. Was Autofahrer mitunter unterschätzen, sind die Fristen, welche für die Gültigkeit der Bescheide gelten, und welche Rolle dabei die Bußgeldbehörde als zuständige Stelle spielt. Wird der Bescheid ins Haus zugestellt, sollten Verjährungs- und Einspruchsfristen besonders genau geprüft werden. Laufen diese ab, gilt der Tatvorwurf als verjährt. Dabei ist zwischen der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Verfolgungsverjährung tritt nach einer Frist von drei Monaten ein – bezogen auf den Tatzeitpunkt. Niedergelegt ist die Verjährungsfrist in § 26 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Bedeutet: Erhalten Sie einen Bescheid nach Ablauf der dreimonatigen Frist, ist der Tatvorwurf möglicherweise verjährt, was eine Anfechtung des Bußgeldbescheids erfolgreicher werden lässt.

Gut zu wissen:

Verschiedene Situationen können verhindern, dass die Verfolgungsverjährung tatsächlich in drei Monaten abläuft. Besonders wichtig ist der Versand eines Anhörungsbogens: Damit wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt mit der Zustellung erneut. Neben dem Anhörungsbogen kann auch eine Vernehmung des Beschuldigten zur Unterbrechung der Frist führen.

Die Verjährung nach drei Monaten ist allerdings nicht die einzige Frist, die Verkehrsteilnehmer zu beachten haben. Für eine Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Alkohol greift eine Verjährungsfrist von 12 Monaten. Hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung ist die Höhe der Geldbuße entscheidend. Bei weniger als 1.000 Euro tritt die Verjährung nach drei Jahren ein, bei höheren Geldbußen sind es fünf Jahre, bis zu deren Ablauf die Geldbuße vollstreckt werden kann.

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Wie kann der Bußgeldbescheid angefochten werden?

Um einen Bußgeldbescheid anzufechten, müssen Sie als Betroffener fristgerecht Einspruch einlegen - entweder schriftlich oder bei der zuständigen Bußgeldstelle zur Niederschrift. Eine sofortige Begründung ist dafür in der Regel noch nicht erforderlich. Bei der schriftlichen Einlegung gilt zudem: Eine einfache E-Mail genügt der Schriftform meist nicht, es sei denn, die Behörde eröffnet diesen Übermittlungsweg ausdrücklich. Beides erreicht dasselbe Ziel: die Behörde prüft den Bescheid.

Der rechtzeitige Einspruch verhindert, dass der Bescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar wird; die Geldbuße ist erst mit Eintritt der Rechtskraft fällig (§ 89 OWiG). Bis dahin müssen Sie also zunächst nicht zahlen. Das mögliche Ergebnis der Prüfung kann eine Abänderung des Bescheids sein oder dessen vollständige Rücknahme.

Natürlich besteht auch die reale Möglichkeit, dass die Bußgeldstelle an dem Bescheid unverändert festhält. In diesem Fall wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben, das erneut entscheidet. Gerade beim Einspruch führen Formfehler oder versäumte Fristen schnell zu Nachteilen. Da die Gründe für eine Anfechtung sehr komplex sind, sind weitere Schritte ohne Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- bzw. Verwaltungsrecht aus Sicht des Betroffenen durchaus ein Risiko.

4Was tun, wenn ich als Halter gar nicht gefahren bin?

Auch wer den Verstoß nicht selbst begangen hat, muss reagieren, sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Entscheidend ist die richtige Reaktion auf den Anhörungsbogen: Wer keine Angaben zum Fahrer macht (etwa um Angehörige zu schützen), riskiert unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen, lesen Sie im Ratgeber Bußgeldbescheid: Bei falschem Tatvorwurf richtig verhalten.

Häufige Fragen zu „Bußgeldbescheid anfechten”

Kann ich über die Anfechtung des Bußgeldbescheids einen Führerscheinentzug verhindern?

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Kann ich den Bußgeldbescheid wegen einer fehlenden Unterschrift anfechten?

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