Abfindungsanspruch

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist ein Abfindungsanspruch?

Die Abfindung ist ein probates Mittel, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber sozial verträglicher für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gestalten. Allerdings hat der Gesetzgeber hier nur für wenige Fälle eine klare Regelung getroffen, wodurch Abfindungen in den meisten Situationen Verhandlungssache sind. Ein Überblick.

Der gesetzliche Abfindungsanspruch

Gesetzlich geregelt sind Abfindungen im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es schreibt den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen vor, als Arbeitnehmer können Sie sich also notfalls auch vor Gericht auf die entsprechenden Normen berufen. 

Eine betriebsbedingte Kündigung darf der Arbeitgeber nur aussprechen, wenn Ihr Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt, keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht und eine zutreffende Sozialauswahl vorgenommen wurde. Bei dieser Ausgangssituation bestehen zwei Möglichkeiten: 

  1. Sie reichen Kündigungsschutzklage ein. Sind Sie damit erfolgreich, hebt das Gericht die Kündigung auf und Sie haben keinen Abfindungsanspruch. Kann Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zugemutet werden, etwa durch das fehlende Vertrauen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, können Sie freiwillig kündigen. Hier haben Sie einen Anspruch auf Abfindung nach § 10 Abs.1 oder Abs.2 KSchG, der bis zu 18 Monatsverdienste betragen kann. Den konkreten Betrag setzt das Arbeitsgericht fest.
  2. Sie verzichten auf die Klage und lassen die Kündigung wirksam werden. In diesem Fall besteht der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs.1 und Abs.3 KSchG; die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. 

Wichtig: „Monatsverdienst“ bezeichnet nicht nur den Barlohn, sondern auch alle Sachbezüge und regelmäßigen Zulagen. 

Der vertragliche Abfindungsanspruch

Der Arbeitgeber kann auch im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel festlegen – selbiges gilt auch bei Tarifverträgen. Sofern diese Regelungen für Sie günstiger sind als der gesetzliche Abfindungsanspruch, gelten sie im vereinbarten Umfang.

Ebenfalls eine bekannte Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten, ist die Aufhebungsvereinbarung. In ihr legen Sie mit Ihrem Arbeitgeber fest, wann und zu welchen Bedingungen Ihr Arbeitsvertrag endet. So können Sie etwa auf die gesetzlichen Kündigungsfristen, die nach § 622 Abs.2 BGB bis zu sieben Monate betragen könne, verzichten und im Gegenzug eine Abfindung erhalten. Der Vorteil der Aufhebungsvereinbarung ist, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe verhandeln können. Das gibt beiden Seiten ein besseres Gefühl. 

Sonderfall: Schadensersatz bei Arbeitnehmerkündigung

Keine Abfindung, sondern Schadensersatz erhalten Sie, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst fristlos kündigen. Auslöser muss ein grobes Fehlverhalten des Arbeitgebers sein, zum Beispiel Mobbing oder die Missachtung geltender Arbeitsschutzvorschriften. In diesem Fall kann Ihnen nicht mehr zugemutet werden, die reguläre Kündigungsfrist abzuwarten (§ 628 Abs.2 BGB).

Wurde Ihnen vor kurzem gekündigt oder benötigen Sie Unterstützung bei der Verhandlung Ihrer Abfindung? Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Experten!

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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