Verjährung Bußgeldbescheid nach Einspruch: Welche Fristen gelten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Einspruch unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht - er verhindert die Rechtskraft und verschiebt so den Beginn der Vollstreckungsverjährung.
  • Nach Erlass des Bescheids läuft die Verfolgungsverjährung mit sechs Monaten weiter (§ 26 Abs. 3 StVG); unterbrochen wird sie nur durch behördliche oder gerichtliche Schritte nach § 33 OWiG.
  • Die Vollstreckungsverjährung beginnt erst mit der Rechtskraft - drei Jahre bei Bußgeldern unter 1.000 €, fünf Jahre darüber.

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1Was bewirkt ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Das Wichtigste vorab: Ein Einspruch verhindert, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, und gibt Betroffenen die Möglichkeit, den Vorwurf prüfen zu lassen. Auf die Verjährungsfristen wirkt er sich dabei anders aus, als viele annehmen - vor allem auf die Vollstreckungsverjährung.

Wird im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begangen, tritt nach Ablauf von drei Monaten die Verjährung ein. Damit kann der Verstoß theoretisch nicht mehr mit einem Bußgeldbescheid, der neben Bußgeldern auch Punkte im Fahreignungsregister vorsieht, geahndet werden. Wenn Autofahrer einen Bußgeldbescheid erhalten, greift noch eine zweite Verjährungsfrist, sobald der Bescheid rechtswirksam wird. Der Einspruch kann die Situation noch einmal verändern.

Grundsätzlich ist dieser Schritt im Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid ein wichtiges Rechtsmittel, das Betroffenen nach § 67 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) zusteht. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann durch Beschuldigte gegen die verhängten Strafen vorgegangen werden. Was schnell übersehen werden kann, sind die Auswirkungen auf die verschiedenen Verjährungsfristen.

Mit dem Einspruch sind weitreichende Konsequenzen für das gesamte Verfahren verbunden, da er nicht nur die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheids verhindert, sondern auch die laufende Verfolgungsverjährung unterbricht. Diese Unterbrechung kann für Betroffene sowohl Vor- als auch Nachteile haben, je nach Ablauf des weiteren Verfahrens. Wichtig ist das Verständnis, welche Konsequenzen der Einspruch auf Verjährungsarten hat.

2Unterbricht ein Einspruch die Verjährung?

Nein, der Einspruch unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht; sie läuft nach Erlass des Bescheids mit sechs Monaten weiter. Was der Einspruch verschiebt, ist allein der Beginn der Vollstreckungsverjährung, weil er die Rechtskraft aufschiebt.

Im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen ein Bußgeld werden verschiedene Fristen berührt. Die Verfolgungsverjährung unterbricht der Einspruch dabei nicht - sie läuft nach Erlass des Bescheids mit sechs Monaten weiter und kann allein durch die behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte nach § 33 OWiG unterbrochen werden. Bei offenen Fragen zum Verfahrensstand sollten Betroffene deshalb frühzeitig einen Anwalt einschalten und Akteneinsicht beantragen.

Worauf sich der Einspruch hingegen auswirkt, sind die Rechtswirksamkeit: Er schiebt diese bis zur Entscheidung der Bußgeldstelle bzw. im gerichtlichen Verfahren auf und damit der Beginn der Vollstreckungsverjährung, die erst mit Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnt.

Ein schwarzes Auto fährt eine dicht von Bäumen umwachsene Straße entlang.

3Ist der Bußgeldbescheid nach einem abgelehnten Einspruch sofort wirksam?

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate bis zum Erlass des Bescheids und danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Unterbrochen wird sie nur durch die im Gesetz abschließend genannten Verfahrensschritte des § 33 OWiG.

Im deutschen Verkehrsrecht sind verschiedene Verjährungsfristen mit Relevanz für das Bußgeldverfahren verankert. Besonders wichtig ist die Verfolgungsverjährung nach § 26 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Hierin sind für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate als Frist vorgesehen. Deren Ablauf beginnt grundsätzlich am Tag nach der Begehung einer Ordnungswidrigkeit.

Während dieser drei Monate muss die zuständige Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid zustellen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, tritt die Verfolgungsverjährung ein und die Ordnungswidrigkeit kann nicht mehr geahndet werden. Allerdings gibt es Ausnahmen und Gründe, die zur Unterbrechung der Frist führen und die Verjährung ausdehnen können. Dazu gehört unter anderem die Anweisung zum Versand eines Anhörungsbogens, welche die Verjährung unterbricht und eine neue Verjährungsfrist beginnen lässt.

Bei einigen, sehr schwerwiegenden Verstößen sind auch längere Verjährungsfristen. Handelt es sich beispielsweise um Alkohol am Steuer (zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille) ohne Ausfallerscheinungen, beläuft sich die Verjährung auf zwei Jahre. Bei einem höheren Alkoholwert oder bei Ausfallerscheinungen dehnt sich die Verjährung auf fünf Jahre aus.

Besonders wichtig ist für Beschuldigte, dass die Behörde bei einem fristgerecht eingelegten Einspruch für dessen Prüfung nur ein vorgegebenes Zeitfenster ausnutzen kann. Mit dem Erlass des Bescheids beginnt eine sechsmonatige Verjährung, innerhalb der eine Bearbeitung erfolgen muss.

Ist der Bußgeldbescheid nach einem abgelehnten Einspruch sofort wirksam?

Nein. Lehnt die Bußgeldstelle den Einspruch ab, wird der Bescheid nicht automatisch rechtskräftig: Die Akten gehen über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, das erneut prüft und gegebenenfalls eine Hauptverhandlung ansetzt.

Grundsätzlich steht den Beschuldigten im Ordnungswidrigkeitenverfahren (mit Ausnahme der Verwarnungsgelder) das Recht auf den Einspruch zu. Damit kann der Tatvorwurf zuerst außergerichtlich mit einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung angefochten werden. Vor einer gerichtlichen Entscheidung kann es zudem auf die vorherige Anhörung des Betroffenen und seine Möglichkeit zur Stellungnahme ankommen. Möglicherweise hat die Bußgeldstelle nicht alle relevanten Sachverhalte in der Entscheidung gewürdigt oder gekannt.

Daher bietet sich beim Einspruch immer eine Begründung an (auch, wenn sie verfahrensrechtlich nicht zwingend erforderlich ist). Auf den Einspruch reagiert die Bußgeldstelle mit einer Prüfung des Sachverhalts. Das Ergebnis kann folgendermaßen aussehen:

  • Abänderung des Bescheids (auch zum Nachteil des Beschuldigten)
  • Fallenlassen der Vorwürfe (weil zum Beispiel ein falsches Kennzeichen zu sehen ist)
  • Ablehnung des Einspruchs bzw. Festhalten am Vorwurf.

Wird das Bußgeld direkt mit der Entscheidung der Behörde rechtskräftig? Wird durch die zuständige Behörde ein Bescheid nicht zurückgenommen, gehen die Unterlagen nach § 69 OWiG an die Staatsanwaltschaft und über diese an das Amtsgericht. Bevor Akten zum Sachverhalt an die Richter gehen, erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Prüfung. Stellt diese das Verfahren nach Aktenlage bzw. weiteren Ermittlungen nicht ein, ist der nächste Schritt das Gericht und die Hauptverhandlung, an deren Ende ein Urteil stehen kann, gegen das nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet sind. Diese stützt sich auf die Vorschriften der Strafprozessordnung.

Wichtig:

Das zuständige Gericht kann der Meinung sein, dass eine Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. Darüber werden alle Prozessbeteiligten informiert, die dann zwei Wochen für einen Widerspruch Zeit haben.

4Wann verjährt die Vollstreckung des Bußgeldbescheids?

Die Vollstreckungsverjährung beginnt erst mit der Rechtskraft des Bescheids. Sie beträgt drei Jahre bei Geldbußen unter 1.000 Euro und fünf Jahre bei höheren Beträgen (§ 34 OWiG).

Mündet der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in die Hauptverhandlung, kommt es zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Wird ein Bußgeld nach dem Abschluss des Verfahrens rechtswirksam, tritt für den Bußgeldbescheid die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG ein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine solche Verjährungsfrist nicht nur für Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt; auch für nach dem Strafrecht verhandelte Sachen und damit für echte Strafe gelten im deutschen Recht Verjährungsfristen.

Grundsätzlich wird im OWiG die Verjährung an die Höhe der Geldstrafe gebunden. Eine Geldbuße von weniger als 1.000 Euro verjährt grundsätzlich nach drei Jahren und kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr durch die Behörden - zum Beispiel im Rahmen einer Pfändung gegen das bewegliche Vermögen oder das Konto -vollstreckt werden. Geldbußen ab 70 Euro werden in Deutschland grundsätzlich vollstreckt.

Ist die Geldbuße höher als 1.000 Euro, erhöht sich auch die Vollstreckungsverjährung von drei Jahren auf fünf Jahre. Insofern müssen Autofahrer über einen vergleichsweise langen Zeitraum damit rechnen, für das Begleichen der Strafen aus den Ordnungswidrigkeiten herangezogen zu werden. Zusätzlich kann sich die Verjährung verlängern, da es auch bei der Vollstreckungsverjährung Gründe gibt, die zu einer Unterbrechung führen.

Ein Beispiel ist das Ruhen des Verfahrens im Rahmen einer Aussetzung der Vollstreckung. Aber auch Vereinbarungen über eine Zahlungserleichterung führen letztlich dazu, dass es zu einer Unterbrechung nach § 34 Abs. 4 OWiG kommt. Eine Nichtzahlung kann zudem zu höheren Geldbußen und in Ausnahmefällen zu Erzwingungshaft führen.

5Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Das Thema Verjährung und der Einspruch setzt im Bußgeldverfahren nicht am Beginn an, sondern eigentlich in der Mitte. Ob es überhaupt so weit kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob es bei einem Bußgeldbescheid überhaupt zum Einspruch kommt.

Nicht jedes Bußgeld durchläuft das Einspruchsverfahren, da das Spektrum der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu einem Bußgeldbescheid führen, relativ breit gefächert ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind mit Abstand der häufigste Grund und zeigen, dass durch die Staffelung bei Bußgeld, Punkten in Flensburg und den Fahrverboten die Kosten-Nutzen-Abwägung durchaus gegen einen Einspruch sprechen kann.

Bußgelder / Punkte / Fahrverbote innerhalb von Ortschaften:

Überschreitung (km/h)
Bußgeld
(Euro)
Punkte
in Flensburg
Fahrverbot
(Monate)
bis 10
30
0
0
11 - 15
50
0
0
16 - 20
70
0
0
21 - 25
115
1
0
26 - 30
180
1
1*
31 - 40
260
2
1
41 - 50
400
2
1
51 - 60
560
2
2
61 - 70
700
2
3
über 70
800
2
3

Bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h drohen Punkte, und bei 26 km/h (für Wiederholungstäter) bzw. ab 31 km/h ein einmonatiges Fahrverbot. Bei noch höheren Überschreitungen steigt die Anzahl eingetragener Punkte sowie der Umfang des Fahrverbots. 

Je nach Verstoß bzw. der Bewertung von dessen Schwere können relativ schnell strenge Sanktionen verhängt werden. Ein Beispiel sind Rotlichtverstöße, da bei mehr als einer Sekunde Rot bereits 200 Euro als Bußgeld verhängt werden. Hinzu kommen noch zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. 

Beide Beispiele - der Geschwindigkeitsverstoß und das Überfahren einer roten Ampel - verdeutlichen, dass nicht jedes Bußgeld den Aufwand des Einspruchs rechtfertigt, da dessen Aufwand und der potenzielle Nutzen in keinem Verhältnis stehen. Somit sind auch die Verjährungsfristen nicht für jeden Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Wichtig ist, den Bescheid in jedem Fall gründlich auf Fehler hin zu prüfen und hier auch die Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts in Betracht zu ziehen.

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Häufige Fragen zu „Verjährung Bußgeldbescheid nach Einspruch”

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