Grundsätzlich entscheiden Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer selbst, ob und wann Sie Ihren Urlaub einbringen möchten. Nehmen Sie Ihren Urlaub während der Kurzarbeit, muss der Arbeitgeber diesen mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergüten – Sie erhalten also Ihren normalen Lohn (anteilig). Das ist nur fair, denn in der Regel stammt der Urlaubsanspruch aus einer Zeit, in der noch kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde.
Kurzarbeit kann der Arbeitgeber aber erst dann anmelden, wenn im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall besteht. Der Betrieb muss alles Zumutbare unternehmen, um diesen Arbeitsausfall zu kompensieren – dazu gehört zunächst die Einbringung von Erholungsurlaub und Überstunden.
Für den Einsatz von Urlaubstagen vor dem Bezug des Kurzarbeitergeldes gilt, dass Beschäftigte zunächst den bestehenden Urlaub aus den Vorjahren aufbrauchen müssen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Urlaubstage bereits für andere Urlaubswünsche der Arbeitnehmer – etwa eine Reise ins Ausland – „verplant“ wurden. Hier muss die Reise also nicht extra storniert, sondern kann wie geplant angetreten werden.
Bei „Kurzarbeit Null“ kann es passieren, dass einzelne oder alle Mitarbeiter tage- bzw. wochenweise nicht mehr arbeiten. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen, weil die freigestellten mit teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern gleichzustellen sind. Das hat sowohl das BAG als auch der EuGH mit diversen Grundsatzurteilen klargestellt.
Dabei gilt: Der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null wird entsprechend der wöchentlichen Arbeitstage gekürzt. Haben Sie 30 Tage Jahresurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche, stehen Ihnen bei einer (kurzarbeitsbedingten) Vier-Tage-Woche noch 24 Tage (vier Fünftel) des Urlaubs zu. Sofern die Kurzarbeit nur Teile eines Jahres betrifft, fällt die Reduzierung der Urlaubstage entsprechend geringer aus.