Jahresurlaub bei Kündigung: Darauf haben Sie Anspruch
Autor:
Stephanie Prinz
Redaktion
|
helpcheck
Inhaltsübersicht
Das Wichtigste zum Thema "Jahresurlaub bei Kündigung"
Wie viele Urlaubstage Arbeitnehmern in Deutschland zustehen, ist gesetzlich geregelt. Abweichungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sind nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dadurch nicht schlechter als nach der gesetzlichen Regelung gestellt wird
Der Jahresurlaub verfällt nicht, wenn Sie kündigen oder gekündigt werden. Vielmehr muss der Urlaub zunächst zeitanteilig berechnet und entweder als Freizeit oder in Form einer zusätzlichen Vergütung gewährt werden
Urlaub dient in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmers. Daher sollte er vorrangig als Freistellung und nicht durch Zahlung einer Extravergütung genutzt werden. Bei einer Kündigung sind Sie hier aber freier in Ihrer Entscheidung
Nutzen Sie unsere Erstberatung durch Arbeitsrecht-Experten und erfahren Sie umgehend, was Ihnen zusteht.
1Grundsätzliches zum Jahresurlaub mit oder ohne Kündigung
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehen Ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mindestens 24 bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr zu, sofern Sie an sechs Tagen pro Woche arbeiten. Ist Ihre Arbeitszeit auf weniger Wochentage verteilt, sehen die gesetzlichen Urlaubsansprüche wie folgt aus:
Fünf Tage: 20 bezahlte Urlaubstage
Vier Tage: 16 bezahlte Urlaubstage
Drei Tage: 12 bezahlte Urlaubstage
Zwei Tage: 8 bezahlte Urlaubstage
Ein Tag: 4 bezahlte Urlaubstage
Hinweis:
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verringert sich also mit jedem Wochentag, an dem Sie regelmäßig weniger arbeiten, um ein Sechstel.
Bei den Vorschriften des BUrlG handelt es sich um Mindestansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Abweichende Vereinbarungen im Arbeits- und Tarifvertrag sind daher jederzeit und ohne Einschränkungen möglich, sofern dabei nicht weniger Urlaubstage vereinbart werden, als Ihnen nach dem Gesetz zustehen.
Die dargestellte Berechnungsmethode gilt dabei auch, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber etwa 30 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche vereinbart haben. Arbeiten Sie hier also nur an vier Tagen pro Woche, stehen Ihnen 24 Urlaubstage zu (30 Tage x 4/5).
2Die zeitanteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs
Grundsätzlich erwerben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den vollen Jahresurlaub, sobald sie mehr als sechs Monate beim entsprechenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Angenommen, Sie haben 30 Tage Urlaub pro Jahr und fangen am 01.01.2022 beim neuen Arbeitgeber an. Ab dem 01.07.2022 stehen Ihnen die vollen 30 Tage zu, selbst wenn das Arbeitsverhältnis bereits einen Monat später wieder endet (§ 4 BUrlG).
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Achtung:
§ 4 BUrlG regelt nur den Erwerb des Urlaubs in bzw. ab den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses.
Kündigen Sie selbst oder werden Sie gekündigt, muss der Urlaubsanspruch zeitanteilig berechnet werden. Dabei erwerben Sie mit jedem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs, bei 24 Tagen Urlaub also zwei Tage pro Monat. Halbe Urlaubstage werden aufgerundet, sodass sich bei 17,5 rechnerischen Urlaubstagen beispielsweise 18 volle freie Tage ergeben.
Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis hat am 01.01. begonnen und endet zum 31.07. wieder. Pro Monat erhalten Sie zwei Urlaubstage, Ihnen stehen bis zur Kündigung also 14 Urlaubstage zu.
3Abgeltungsanspruch des Jahresurlaubs bei Kündigung
Konnten Sie Ihren Jahresurlaub bis zur Kündigung nicht oder nicht vollständig aufbrauchen, steht er Ihnen trotzdem zu. Der Arbeitgeber hat dann die Pflicht, Ihnen die freien Tage entweder in Form einer Freistellung oder – sollte diese nicht möglich sein – als Entgelt zu gewähren. Selbiges gilt für ein im Zeitpunkt der Kündigung bestehendes Zeitguthaben. Die Formel für die Berechnung des Entgelts lautet:
Formel bei Resturlaub:
Auszahlungsbetrag bei Resturlaub = Jahresbruttolohn / Arbeitstage x Anzahl der noch nicht verbrauchten Urlaubstage
Formel bei Überstunden:
Auszahlungsbetrag bei Überstunden = Jahresbruttolohn / Arbeitstage / durchschnittliche Arbeitszeit je Tag x Anzahl der aufgebauten Überstunden
Diese Formel ist auch anzuwenden, wenn Sie bereits mehr Urlaub genommen haben, als Ihnen nach dem Arbeitsvertrag oder der gesetzlichen Regelung zusteht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die zu viel genommenen Urlaubstage bzw. eventuelle Minusstunden mit der letzten Gehaltszahlung verrechnen oder sie auf andere Weise von Ihnen einfordern.
4Wer entscheidet, wie der Resturlaub abgegolten wird?
Der Gesetzgeber hat den Mindesturlaub mit der Absicht festgelegt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Erholungszeit einzuräumen. Daher sollte der Urlaub in erster Linie auch tatsächlich als Freizeit und nicht in Form zusätzlichen Entgelts gewährt werden. In der Praxis ist es daher üblich, gekündigten Mitarbeitern bis zur Wirksamkeit der Kündigung die verbleibenden freien Tage sowie ein bestehendes Zeitguthaben in Form einer Freistellung zu gewähren.
Aber:
Da es keine verbindlichen Regelungen für diesen Fall gibt, entscheiden Sie und Ihr Arbeitgeber selbst, wie Sie die Abgeltung organisieren. Relevant ist einzig und alleine, dass Sie einen Ausgleich für Urlaubsanspruch und Überstunden erhalten.
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