Das Wichtigste in Kürze
- Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h.
- Verkehrssünder müssen auch mit einem Fahrverbot rechnen.
- Autofahrer in der Probezeit müssen mit verschärften Regelungen rechnen.
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Jetzt prüfenInnerhalb geschlossener Ortschaften gilt nach § 3 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Diese Regel kann durch eine entsprechende Beschilderung angepasst werden – wie im Rahmen der 30er-Zonen. In einigen Bereichen lässt die Beschilderung aber auch eine höhere Geschwindigkeit zu, beispielsweise auf bestimmten innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.
Autofahrer müssen in diesem Zusammenhang aber auch klar sein, dass sie selbst einzuschätzen haben, welche Geschwindigkeit angemessen ist. Der Gesetzgeber verlangt eine Geschwindigkeit, mit der sich Fahrzeug sicher führen lassen. Wer auf eisglatten Straßen unterwegs ist, fährt mit 50 km/h vielleicht immer noch zu schnell.
Eine besondere Bedeutung beim Thema Geschwindigkeit und Blitzer innerorts haben Schulwege, Krankenhäuser und andere sensible Bereiche. Hier können kommunale Behörden nach § 45 StVO zeitlich begrenzte oder dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen, um den besonderen Schutzbedürfnissen Rechnung zu tragen.
Die Idee der Tempo-30-Zone wurde in den 1980er Jahren zum ersten Mal in der Praxis umgesetzt. Heute werden diese Zonen in Wohngebieten oder vor Schulen und Kindergärten – also in (vom Blickwinkel der Verkehrssicherheit aus betrachtet) sensiblen und besonders schutzwürdigen Bereichen – eingerichtet. Die Tempo 30 Zone soll aber nicht nur die Verkehrssicherheit erhöhen.
Es geht hier auch darum, in den verkehrsberuhigten Zonen Abgase und Lärm zu reduzieren. Die 30er-Zone kann pauschal nicht überall eingerichtet werden. Es gibt hierzu eine klare Vorgabe, die deren Einrichtung auf den kommunalen Bereich beschränkt. Außerhalb von Ortschaften wird die Zone nicht eingerichtet.
Neben den als sehr hoch wahrgenommenen Bußgeldern gibt es teilweise noch ein anderes Problem: Die Beschilderung der 30er-Zone ist sehr oft nur beim Einfahren und beim Verlassen zu erkennen. Speziell beim Einfahren aus einer Seitenstraße besteht die Gefahr, die Beschränkung der erlaubten Geschwindigkeit zu verpassen.
Werden Autofahrer innerorts geblitzt, ist mit Geldstrafen zwischen 30 und 800 Euro zu rechnen. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um ein Bußgeld. Die Sanktionen für Blitzer bis 55 Euro werden als Verwarnungsgeld verhängt. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten: Die Geldstrafen für Blitzer innerhalb von Ortschaften sind höher als im Vergleich zu Situationen, in denen es außerorts blitzt.
Hier spielt das Gefährdungspotenzial in Bezug auf Fußgänger, Radfahrer und anderen sensible Verkehrsteilnehmergruppen (zum Beispiel Kinder) eine Rolle. Bereits bei vergleichsweise geringen Überschreitungen drohen Strafen, die über das reine Bußgeld hinausgehen.
* Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr droht im Bußgeldkatalog auch dann ein Fahrverbot von 1 Monat, wenn innerhalb eines Jahres erneut ein solcher Verstoß begangen wird (Wiederholungstäterregel nach § 4 Abs. 2 BKatV).
Wenn Sie als Autofahrer innerorts geblitzt werden, drohen ab 16 km/h Überschreitung Punkte in Flensburg. Dieser werden im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Bei einem Blitzer innerhalb geschlossener Ortschaften ist für den Geschwindigkeitsverstoß mit bis zu zwei Punkten zu rechnen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist Ausdruck dafür, dass die zuständige Stelle die Fahreignung infrage stellt.
Nach § 2a StVG gelten für Fahranfänger über einen Zeitraum von 24 Monaten (Probezeit) besonders strenge Regeln. Zu den Strafen aus dem Bußgeldbescheid kommen in diesem Zusammenhang weitere Sanktionen hinzu. Eine Überschreitung der Geschwindigkeit ab 21 km/h wird als sogenannter A-Verstoß gewertet.
Konsequenzen, die der A-Verstoß in der Probezeit für Fahranfänger hat:
Diese Rahmenbedingungen gelten für alle Fahranfänger – unabhängig vom Lebensalter.
Wenn ein Verkehrszeichen – zum Beispiel für den Beginn der 30er-Zone– nicht erkennbar ist, wirkt sich dies direkt auf die Strafen aus dem Bußgeldbescheid aus. Autofahrer haben hier gute Chancen mit ihrem Einspruch, da die Wirksamkeit der Beschilderung in diesem Fall aufgehoben ist. Aber: Die mangelnde Sichtbarkeit muss stichhaltig dargelegt werden.
Nach § 67 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich Einspruch eingelegt werden. Dieser kann sich auf verschiedene Gründe, wie Mess- oder Verfahrensfehler stützen. Ob der Einspruch Aussichten auf Erfolg hat und angesichts des Umfangs der Strafen sinnvoll ist, können Fachanwälte beurteilen.
Das Fahrverbot hat zum Beispiel für Berufskraftfahrer erhebliche Auswirkungen. Es gibt die Möglichkeit einer Umwandlung in eine Geldstrafe. Allerdings handelt es sich an dieser Stelle immer um Einzelfallentscheidungen, die nur im Härtefall getroffen werden und an Voraussetzungen gebunden sind. Wiederholungstäter haben es schwer, die Umwandlung zu erreichen.