Die Regelungen des ArbZG gelten ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer selbstständig oder verbeamtet ist, muss die entsprechenden Vorschriften also nicht beachten
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich im Vorfeld wissen oder mitgeteilt bekommen, wann sie ihre Pausen zu nehmen haben. Dabei muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause sind
Die Gesamtpause kann zwar aufgeteilt werden, eine Unterbrechung der Arbeit gilt aber nicht als Pause, wenn sie weniger als 15 Minuten dauert. Sind Sie nicht vollständig von der Arbeit freigestellt, gilt eine Pause ebenfalls nicht als solche
Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das ArbZG findet nur Anwendung, soweit das JArbSchG auf dieses verweist
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Die wichtigsten Regelungen zur Pausenzeit finden sich in § 4 ArbzG. Der Gesetzgeber hat dabei folgende Rahmenbedingungen geschaffen, wobei es sich jeweils um die Mindestanforderungen handelt:
Eine Pause gilt immer erst dann als Pause, wenn Sie mindestens 15 Minuten und vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt sind
Arbeiten Sie mehr als sechs, aber weniger als neun Stunden, müssen Sie spätestens nach sechs Stunden insgesamt 30 Minuten Pause gemacht haben. Sie können diese auf 2 x 15 Minuten aufteilen oder am Stück nehmen
Arbeiten Sie mehr als neun Stunden, stehen Ihnen 45 Minuten Ruhepause zu. Auch hier ist eine Aufteilung auf zwei oder drei Abschnitte möglich
Achtung:
Nicht mit der Pausenzeit zu verwechseln ist die Ruhezeit. Nach der Pause arbeiten Sie unmittelbar weiter. Die Ruhezeit beginnt hingegen mit dem heutigen Feierabend und endet mit dem nächsten Arbeitsbeginn. Sie muss nach § 5 ArbZG mindestens 11 Stunden dauern, kann aber in einigen Branchen um eine Stunde verkürzt werden.
2Abweichende Regelungen in bestimmten Fällen und durch Tarifvertrag
In einem Tarifvertrag können Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung festlegen, dass die Ruhepausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben anders verteilen (§ 7 Abs.1 Nr.2 ArbZG). Insgesamt darf die gesetzliche Pausenzeit also nicht unterschritten werden, Sie können eine 30-minütige Pause aber beispielsweise in drei Einheiten á 10 Minuten nehmen.
Außerdem regelt § 14 ArbZG die Grundsätze in Notfällen. Werden Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dringend benötigt, um größere Schäden vom Betrieb abzuwenden, gelten die üblichen Pausenvorschriften nicht. Allerdings darf der Einsatz nur von vorübergehender Dauer sein. Im Übrigen erhalten Sie die geleistete Mehrarbeit als Überstunden/Freizeitausgleich zurück.
Häufige Fragen zu Gesetzliche Pausenzeiten
Wie lange dauern die gesetzlichen Pausen?
Was muss der Arbeitgeber aufzeichnen?
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Pausenzeiten nicht einhält?
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