1Fahrverbot: Wann droht es und welche Möglichkeiten bestehen?
Im deutschen Verkehrsrecht ist das Fahrverbot eine der härtesten Sanktionen gegen Verkehrssünder bei Ordnungswidrigkeiten. Eine schärfere Sanktion wäre noch die Entziehung der Fahrerlaubnis – etwa, wenn mehr als acht Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg erreicht werden.
Nach § 25 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) wird ein Fahrverbot bei besonders schweren Verstößen angeordnet, etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Trunkenheit am Steuer. Verhängt wird es in der Regel durch den Bußgeldbescheid, der parallel hohe Bußgelder und Eintragungen in die Verkehrssünderkartei umfasst.
Für die Anordnung eines Fahrverbots gibt es folgende Gründe:
besonders rücksichtsloses Verhalten (z.B. Handy am Steuer bei Gefährdung).
Dabei wird das Fahrverbot normalerweise für eine Dauer von einem bis drei Monaten verhängt. Sofern Sie mit 31 km/h innerhalb einer Ortschaft geblitzt werden und Ersttäter sind, bleibt es beim einmonatigen Fahrverbot. Haben Sie in den zurückliegenden Monaten bereits eine schwerwiegenden Verstoß gegen die geltende Höchstgeschwindigkeit begangen, wird das Fahrverbot schon bei 26 km/h verhängt. Bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten kann das Fahrverbot auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden.
2Geldstrafe oder Einspruch – Fahrverbote abwenden
Der Straßenverkehr ist kein Raum, in dem sich jeder Autofahrer in einer Weise benehmen kann, die ihm gerade passt. Wer zu schnell fährt, zahlt ein Bußgeld und darf unter Umständen laufen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, wie Autofahrer das Fahrverbot abwenden.
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Besonders hart trifft ein Fahrverbot Personen, die beruflich von ihrem Führerschein abhängen. Wer geblitzt wird, zur Not aber auch mit dem Rad ins Büro fahren kann, wird die Einschränkungen zähneknirschend hinnehmen können. Bei einem Berufskraftfahrer sieht die Situation dagegen vollkommen anders aus.
In bestimmten Fällen kann ein gerichtlicher Beschluss das Fahrverbot gegen Zahlung einer deutlich höheren Geldstrafe aufheben. Diese Möglichkeit besteht vor allem bei sogenannten Härtefällen, etwa wenn:
die berufliche Existenz gefährdet ist,
die tägliche Pflege eines Angehörigen vom Autofahren abhängt,
andere, die Existenz bedrohende Gründe vorliegen.
Wichtig:
Wichtig: Die Entscheidung zur Umwandlung liegt immer im Ermessen des Richters. Es gibt keinen verbindlich geregelten Rechtsanspruch auf diesen Schritt. Der Gesetzgeber lässt hier einen gewissen „erzieherischen“ Spielraum. Voraussetzung ist in der Regel, dass Betroffene bislang verkehrsrechtlich nicht auffällig geworden sind. Bei Verstößen mit Alkohol und/oder Substanzmissbrauch oder wiederholten Auffälligkeiten ist die Umwandlung eher unwahrscheinlich.
4Erfolgschancen beim Einspruch gegen das Fahrverbot
Fahrverbote lassen sich nicht nur durch die Umwandlung in eine Geldstrafe abwenden. Es gibt mit dem Einspruch noch eine zweite Möglichkeit, die Strafe abzuwenden. Dieser kann sich auf sehr unterschiedliche Gründe stützen. Eine Möglichkeit: Der Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot enthält grobe Fehler.
Diese können zum Beispiel Formfehler sein – etwa, wenn ein falsches Kennzeichen genannt wird. Aber auch falsche Angaben zur Person des Tatverdächtigen sind ein Grund, auf den der Widerspruch gegen den Bescheid gerichtet sein kann. Was Autofahrer ebenfalls prüfen sollten: Messfehler.
Ist auf dem Blitzerfoto nichts zu erkennen, wäre der Tatvorwurf nicht eindeutig nachzuvollziehen. Der Einspruch ist in jedem Fall gerechtfertigt, wenn sich der Tatvorwurf ganz offensichtlich auf falsche Messergebnisse stützt. Einfaches Beispiel: Eine vorgeworfene Geschwindigkeit, die mit der Motorleistung des Fahrzeugs technisch nicht möglich ist.
Achtung:
Autofahrer, die mit einem Fahrverbot konfrontiert werden, sollten zu dessen Umgehung auch die Rahmenbedingungen der Messung prüfen oder durch einen Anwalt prüfen lassen. In einigen Bundesländern sind zwischen der Beschilderung, welche die Höchstgeschwindigkeit festlegt, und dem Blitzer Mindestabstände vorgeschrieben.
Übrigens: Nach der Zustellung des Bußgeldbescheids haben Autofahrer gemäß § 67 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) zwei Wochen Zeit für den Einspruch. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da der Bescheid mit dem Fahrverbot nach Ablauf der Frist rechtskräftig wird.
Auf der anderen Seite hat auch die Bußgeldstelle Fristen einzuhalten. Im Straßenverkehrsrecht gibt es eine sogenannte Verfolgungsverjährung. Erreicht ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot Autofahrer zu spät, lässt sich dieses damit umgehen. Allerdings betrifft die Verjährungsfrist nicht das Fahrverbot, sondern die Ordnungswidrigkeit, die allgemein nach drei Monaten verjährt.
Die Verjährung von drei Monaten schließt nicht alle Tatbestände ein. Beispielsweise verjähren Alkohol- und Drogendelikte erst nach sechs Monaten. Bei einer Straftat im Straßenverkehr läuft die Verjährungsfrist erst nach drei Jahren ab. In jedem Fall sollte ein Bescheid von einem Fachanwalt überprüft werden – besonders hinsichtlich der Fristwahrung, da es verschiedene Situationen gibt, die zu einer Unterbrechung des Fristablaufs führen.
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Muss ich den Führerschein nach einem Fahrverbot erst neu beantragen?
Nein, wer sich als Autofahrer mit einem Fahrverbot konfrontiert sieht, holt sich den Führerschein einfach bei der zuständigen Behörde nach dessen Ablauf wieder ab. Damit darf dann wieder am Straßenverkehr teilgenommen werden. Hierin unterscheidet sich das Fahrverbot von dem Entzug der Fahrerlaubnis. Diese ist tatsächlich so ausgestaltet, dass eine Beantragung nach Ablauf der vorgesehenen Sperrfrist erforderlich ist.
Wie lange kann ein Fahrverbot gegen mich durchgesetzt werden?
Während eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten nach einer Frist von drei Monaten nicht mehr verfolgt werden kann, erstreckt sich die sogenannte Vollstreckungsverjährung über einen deutlich längeren Zeitraum. Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit (und der damit verbundenen Strafe) geht es an dieser Stelle um drei Jahre bzw. fünf Jahre.
Wie muss ich den Einspruch einlegen, um ein drohendes Fahrverbot zu umgehen?
Grundsätzlich bedarf der Einspruch gegen den Bescheid der Schriftform. Diese kann auf zwei Wegen gewahrt werden: Entweder durch einen schriftlichen Einspruch, der über den Postweg an die Bußgeldstelle geschickt wird, oder durch Niederschrift bei der zuständigen Behörde. Letzteres bedeutet, dass der Einspruch bei der Behörde mündlich vorgetragen und von dieser schriftlich erfasst wird.
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