Als Arbeitsunfall wird nicht nur den Unfall eingestuft, der direkt am Arbeitsplatz geschieht. Auch auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit sind Sie als Arbeitsnehmer gesetzlich unfallversichert
Als Unfall zählt jedes Ereignis, welches einen Schaden nach sich zieht. Neben direkten Verletzungen des Körpers können Sie auch die Kosten für zerstörte Gegenstände, wie beispielsweise eine zerbrochene Brille, ersetzt verlangen. Der Unfall muss jedoch zumindest in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind vielfältig. Dies betrifft sowohl die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie finanzielle Hilfen bei bleibenden Schäden
Nutzen Sie unsere Erstberatung durch Arbeitsrecht-Experten und erfahren Sie umgehend, was Ihnen zusteht.
Während ein Unfall, der direkt am Arbeitsplatz geschieht, unmittelbar als Arbeitsunfall eingestuft wird, ist die Einordnung in anderen Fällen teils deutlich komplizierter.
In den nächsten Abschnitten erfahren Sie, in welchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung zur Zahlung verpflichtet ist.
Unfälle auf dem Weg zur Arbeit
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist klar geregelt. Dieser bezieht sich auch auf Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Job stehen.
So sind Sie nicht nur im Betrieb selbst, sondern auch während der Fahrt zum Arbeitsplatz sowie der Fahrt vom Arbeitsplatz nach Hause versichert.
Kompliziert und nicht mehr ganz eindeutig wird es hingegen, wenn Sie nicht auf direktem Weg zur Arbeit fahren oder aber auf dem Nachhauseweg noch einen Umweg machen, auf welchem sich ein Unfall ereignet.
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Generell ist die Rechtsprechung dabei nicht immer ganz einheitlich, sodass es hilfreich ist, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Gern können Sie vorab auch unseren kostenlosen Service von helpcheck.de nutzen, um eine Ersteinschätzung zu erhalten.
Typischerweise gesetzlich unfallversichert sind Sie in den folgenden Fällen des nicht direkten Arbeitswegs:
Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft
Kinder abholen (Kita, Kindergarten, Tagesmutter etc.)
Etwas anderes gilt hingegen, wenn Sie auf den Nachhauseweg einen Zwischenstopp zum Einkaufen machen. In dieser Zeit sind Sie nicht unfallversichert.
Ereignet sich jedoch auf der Strecke ein Unfall, so kann dieser durchaus als Arbeitsunfall eingestuft werden, sofern Sie sich noch oder aber erneut auf dem richtigen Weg befinden.
Unfälle in der Mittagspause
Wenn Sie sich in der Mittagspause in der betriebseigenen Kantine etwas zu Essen holen, so sind Sie gesetzlich unfallversichert.
Gleiches gilt auch, wenn Sie das Betriebsgelände in der Mittagspause verlassen, um sich in der Stadt ein belegtes Brötchen zu holen oder aber ein Restaurant aufsuchen.
Während des Essens sind Sie jedoch weder in der Kantine noch im Restaurant versichert. Stolpern Sie also und brechen sich in dem Zusammenhang das Handgelenk, muss die gesetzliche Unfallversicherung Ihnen den entstandenen Schaden nicht ersetzen.
Ereignet sich der identische Unfall nur wenige Meter weiter (außerhalb der Kantine oder der Gaststätte), greift die Versicherung wieder und Sie können den Schaden als Arbeitsunfall geltend machen.
Achtung:
Nutzen Sie die Pause für sonstige Besorgungen, so fällt der Weg nicht unter den Versicherungsschutz. Dies hat den Hintergrund, dass die Nahrungsaufnahme der Leistungserhaltung dient, um Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen zu können.
2Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung fallen recht umfassend aus und beziehen sich auf folgende Bereiche:
Lohn- bzw. Lohnersatzzahlungen: Krankengeld, Verletztengeld, Rente (bei einer Erwerbsminderung)
Umschulungsmaßnahmen (beispielweise aufgrund einer eingetretenen Behinderung)
Hilfestellungen: behindertengerechte Umbauten, Fahrzeuge, Haushaltshilfen etc.
Hinterbliebenenrente (im Todesfall)
Wie Sie anhand dieser Auflistung sehen, sind die Leistungen sehr umfassend und können das Leben daher massiv erleichtern.
3Der Arbeitsunfall im Homeoffice – zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Grundsätzlich ändert sich nichts am Bestand der Versicherung, wenn Sie nicht im Betrieb, sondern von zu Hause aus für das jeweilige Unternehmen tätig sind.
Konkret bedeutet dies, dass Sie auch dann versichert sind, wenn Sie sich auf dem Weg vom Drucker zum PC verletzen oder aber ein Unfall eintritt, wenn Sie ein Paket annehmen, welches für Ihre Arbeit von Bedeutung ist. Nicht versichert sind Sie hingegen, wenn Sie anstelle des für Ihre Tätigkeit nötigen ein privates Päckchen in Empfang nehmen.
Die deutliche Zunahme der Homeoffice-Tätigkeiten hat zu einer Ausweitung im Bereich des Unfallschutzes geführt. So sind Sie seit 18.06.2021 auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn Sie kleinere private Wege im Haus zurücklegen.
Dies betrifft beispielsweise den Gang zum Kühlschrank oder auch zum WC.
Hinweis:
Fahrten mit dem PKW, um Ihre Kinder aus der Kita abzuholen, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, sofern diese direkt vor Beginn bzw. nach Ende der Arbeitszeit erfolgen.
4Drohende Kündigung nach einem Arbeitsunfall
Eine Kündigung ist unter verschiedenen Aspekten grundsätzlich immer denkbar. Neben der betriebsbedingten Kündigung ist auch eine verhaltens- oder aber eine personenbedingte Kündigung möglich.
Personenbedingte Kündigungsgründekönnen unter anderem durch einen Arbeitsunfall entstehen, wenn Sie aufgrund des Unfalls Schwierigkeiten haben, Ihrer bisherigen Tätigkeit weiter nachzugehen.
Sind Sie also längere Zeit krankgeschrieben oder können durch die aufgrund des Unfalls bestehenden körperlichen Einschränkungen bestimmte Aufgaben schlechter wahrnehmen, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.
Allerdings fällt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in diesem Fall besonders hoch aus, sodass die Hürden für die Kündigung immens ausfallen.
Droht Ihnen nach dem Arbeitsunfall also eine Kündigung, so wenden Sie sich in jedem Fall an einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht. Je nach Konstellationen ist es so möglich, Ihren Arbeitsplatz zu retten oder aber zumindest eine hohe Abfindung auszuhandeln.
Haben Sie einen Unfall, so steht natürlich die akute Unfallversorgung an erster Stelle. Ist die medizinische Versorgung gesichert, so unternehmen Sie im Anschluss die folgenden Schritte:
Arbeitsunfall melden: Jeder Unfall, der mit der Arbeit in Zusammenhang steht, muss der Unfallversicherung gemeldet werden. Dies geschieht jedoch durch den Arbeitgeber, an den Sie sich so schnell wie möglich wenden sollten. Alternativ kann sich der Arbeitgeber auch an die entsprechende Berufsgenossenschaft wenden, die sich direkt mit der gesetzlichen Unfallversicherung in Kontakt setzt.
Arztbesuch: Sofern nicht sofort eine ärztliche Behandlung erfolgt, wenden Sie sich an einen Durchgangsarzt. Typischerweise sind dies Allgemeinmediziner, die eine besondere Expertise haben und von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden. Sollte diese Option aufgrund der Dringlichkeit nicht in Betracht kommen, sprechen Sie das weitere Vorgehen mit der Berufsgenossenschaft bzw. der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Auch wenn die Folgen auf den ersten Blick nicht drastisch erscheinen mögen, so sollten Sie die Frist in jedem Fall ernst nehmen. Eine spätere Anerkennung als Arbeitsunfall ist vor Gericht nur schwer durchsetzbar.
Tipp:
Die Meldung kann sowohl telefonisch als auch online erfolgen, sodass die Hürde für die Meldung relativ gering ausfällt.
6Besonderheiten des selbst verschuldeten Arbeitsunfalls
Nicht alle Unfälle lassen sich vermeiden. Es gibt allerdings durchaus Arbeitsunfälle, die aufgrund einer mehr oder weniger starken Unachtsamkeit entstehen.
In diesen Fällen kommt der rechtliche Begriff der Fahrlässigkeit ins Spiel. Glücklicherweise sind Sie auch dann von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben.
Eine Ausnahme besteht nur, sofern Sie den Unfall absichtlich herbeigeführt haben sollten.
7Rechtlichen Rat einholen
Sie sind sich nicht ganz sicher, ob es sich bei Ihrer Konstellation um einen Arbeitsunfall handelt oder haben einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten?
Kein Problem, in diesen und vielen weiteren Fällen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Nutzen Sie daher gleich die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung bei helpcheck.de.
Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.