Urlaubsabgeltung

Magnus Kaminski
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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist die Urlaubsabgeltung?

Endet das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den verbleibenden Urlaub abzugelten. Für die Urlaubsabgeltung kommen dabei verschiedenste Möglichkeiten in Betracht, wobei der grundlegende Anspruch bereits gesetzlich oder vertraglich geregelt ist. 

Wenn Ihr Arbeitsvertrag während des laufenden Jahres endet, etwa durch Kündigung oder Auslauf der Befristung, kann es passieren, dass Sie den Ihnen zustehenden Jahresurlaub noch nicht vollständig verbraucht haben. Auf Ihrem Urlaubskonto besteht daher ein „Guthaben“, das Ihnen der Arbeitgeber je nach individueller Vereinbarung zur Verfügung stellen muss. Diese Verfahren werden als Urlaubsabgeltung bezeichnet.

Dabei bestehen zwei Möglichkeiten: 

  • Sie brauchen Ihren Urlaub vollständig auf. Kündigen Sie etwa im Dezember zum 31.01.2022, können Sie die Urlaubstage im Januar noch einbringen
  • Der Arbeitgeber zahlt Ihnen die übrigen Urlaubstage aus, indem er Ihr Gehalt entsprechend auf die einzelnen Tage umrechnet 

Urlaubsabgeltung bei ordentlicher Kündigung

Leider kommt es noch immer häufig vor, dass der Arbeitgeber Ihnen bei der ordentlichen Kündigung keinen Urlaub mehr gewährt. Er verpflichtet Sie also, bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses im Betrieb tätig zu werden und bietet Ihnen daher an, den dann bestehenden Urlaubsanspruch auszuzahlen. 

Dabei gilt:

Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den Erholungsurlaub in Form einer Freistellung vom Dienst gewähren!

Urlaubsabgeltung bei außerordentlicher Kündigung

Grundsätzlich bestehen bei einer außerordentlichen Kündigung keine Unterschiede zur ordentlichen Kündigung, was die Urlaubsabgeltung betrifft. Da das Arbeitsverhältnis aber je nach Schwere eines Vergehens aber mit sofortiger Wirkung endet, kann es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich sein, seinen Urlaub „in Natur“, also in Form einer Freistellung, einzubringen. 

Können Sie als Arbeitnehmer wegen der Kürze der Zeit Ihren Urlaubsanspruch nicht mehr aufbrauchen, muss ihn der Arbeitgeber auszahlen. Alternativ hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die außerordentliche Kündigung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen und den Arbeitnehmer unter Weiterzahlung des Gehalts von der Arbeit freizustellen, bis die Kündigung wirksam wird. 

Berechnung der finanziellen Urlaubsabgeltung 

Kommt es zu einer Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage, wird die Höhe der Zahlung wie folgt berechnet (Beispiel): 

Sie arbeiten 5 Tage pro Woche und verdienen 3.500 Euro brutto. Für die Berechnung ist der Zeitraum von 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

3500 Euro x 3 Monate = 10.500 Euro (ein Quartal) geteilt durch Arbeitstage in 13 Wochen (13 Wochen x 5 Arbeitstage = 65 Tage). 10.500 Euro geteilt durch 65 Tage ergibt einen Tagesbruttolohn von (gerundet) 162 Euro. 

In diesem Beispiel würden Ihnen für jeden verbleibenden Urlaubstag also 162 Euro zustehen. Haben Sie zusätzlich Überstunden angesammelt, die ebenfalls ausgezahlt werden sollen, wird der so ermittelte Tagessatz noch durch die Anzahl der pro Tag zu leistenden Stunden geteilt. Den Stundensatz multipliziert der Arbeitgeber dann mit den angehäuften Überstunden. 

Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Ein Verzicht auf die gesetzliche Urlaubsabgeltung ist nur mit einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung – etwa einem Aufhebungsvertrag – möglich. Hier sollten Sie als Arbeitnehmer eine entsprechend höhere Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren

Wurde Ihnen vor kurzem gekündigt oder benötigen Sie Unterstützung bei der Verhandlung Ihrer Abfindung? Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Experten!

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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