Minijob

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

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Stephanie Prinz
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Stephanie Prinz
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Was ist ein Minijob? 

Der Minijob wird auch „geringfügige Beschäftigung“ genannt und ist eine Sonderform der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsrechtlich handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis, steuer- und sozialversicherungsrechtlich gelten aber Besonderheiten. helpcheck zeigt, welche konkreten Unterschiede es zwischen dem Minijob und der regulären Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gibt. 

Ein Minijob oder eine „geringfügige Beschäftigung“ ist ein Arbeitsverhältnis, das entweder bezüglich des Verdienstes oder der Arbeitszeit beschränkt ist: 

  1. Der 450-Euro-Job: Eine geringfügige Beschäftigung kann dadurch begründet werden, dass der Beschäftigte regelmäßig (= im 12-Monats-Schnitt) maximal 450 Euro pro Monat verdient. Dies sind 5.400 Euro pro Jahr.

Hinweis:

Ab 2022 gilt eine Verdienstgrenze von 520 Euro pro Jahr.

  1. Die kurzfristige Beschäftigung: Ein Minijob liegt auch vor, wenn der Beschäftigte maximal 70 Tage oder drei Monate im Jahr arbeitet. Hier spielt der Verdienst keine Rolle. 

Um die Vorteile der geringfügigen Beschäftigung nutzen zu können, ist eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale notwendig. Erfolgt diese Anmeldung nicht, wird der Minijob genauso behandelt wie ein klassisches, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. 

Von wem und zu welchen Konditionen werden Minijobber beschäftigt? 

Für die Beschäftigung eines Minijobbers spielt der Status des „Arbeitgebers“ keine Rolle. Sie können einen Minijob also einerseits zu privaten Zwecken (etwa als Haushaltshilfe) und andererseits zu gewerblichen Zwecken (etwa als Aushilfe im Betrieb) beschäftigen. Die relevanten Unterschiede liegen dabei in erster Linie bei den zu zahlenden Abgaben.

Der Auftraggeber berechnet vom Lohn des geringfügig Beschäftigten entsprechend der geltenden Quoten pauschale Beiträge zur Sozialversicherung. Der Beschäftigte bekommt auf diese Weise zwar den vollen Lohn ausgezahlt (etwa 450 Euro netto), für den Auftrag- oder Arbeitgeber fallen aber höhere Kosten an. Die Unterschiede zwischen gewerblichen und privaten Minijobs: 

  • In Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Der Gesamtbeitrag ist dabei auf rund 15 Prozent des monatlichen Lohns beschränkt. Beispiel: Zahlen Sie 450 Euro aus, zahlen Sie maximal 68 Euro an pauschalierten Sozialabgaben 
  • Wird der Minijobber gewerblich beschäftigt, fallen dieselben Abgaben an. Allerdings sind die prozentualen Sätze höher, sodass Sie als Arbeitgeber hier auf eine Belastung von rund 30 Prozent kommen. Statt 68 Euro würden bei einem 450-Euro-Job dann rund 135 Euro fällig 

Die pauschalen Sozialabgaben entrichtet der Auftraggeber an die Minijob-Zentrale, die alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland verwaltet. Sie reicht die Beiträge dann entsprechend weiter und ist Ansprechpartner bei Fragen, Anliegen und Änderungswünschen.  

Zusätzlich zu den Sozialabgaben fallen Steuern an. Auch hier gibt es wieder zwei Optionen: 

  • Der Auftraggeber behält zwei Prozent des Lohns als pauschale Lohnsteuer ein. Im Übrigen muss der Beschäftigte das Einkommen aus dem Minijob dann nicht mehr versteuern 
  • Der Auftraggeber behält keine Pauschalsteuer ein, sondern ermittelt die Lohnsteuer anhand der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Ist dieser bereits angestellt, liegt eine Zweitbeschäftigung vor, die automatisch eine Einstufung in Steuerklasse 6 zur Folge hat 

Für geringfügig Beschäftigte ist die Pauschalversteuerung daher meist die bessere Wahl. Auch Arbeitgeber sparen sich mit ihr einiges an bürokratischem Aufwand. 

Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten? 

Arbeitsrechtlich ist der Minijobber ein normaler Arbeitnehmer. Für ihn gelten daher alle Vorschriften des Arbeitsrechts, insbesondere folgende Punkte: 

  • Einhaltung von Kündigungsfristen nach dem BGB 
  • Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) 
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 
  • Urlaubsanspruch von 24 Tagen pro Jahr bei 6-Tages-Woche 
  • Beachtung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) 

Insoweit sind Sie als Minijobberin oder Minijobber tatsächlich gleichgestellt. Auch Kündigungsschutzklagen, Aufhebungsverträge und Abfindungen können bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen daher Thema werden. 

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