Abmahnung

Magnus Kaminski
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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz
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Was genau ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung weist der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin oder seinen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hin. Allerdings können auch Arbeitnehmer ihre Vorgesetzten abmahnen, sofern diese gegen vertragliche Pflichten ihrerseits verstoßen. helpcheck zeigt, was es rund um die Abmahnung zu wissen gilt!

Eine Abmahnung ist ein Schreiben oder die verbale Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, in dem der oder die Vorgesetzte

  • den Mitarbeiter auffordert, ein bestimmtes (konkret bezeichnetes) vertragswidriges Verhalten einzustellen und in Zukunft zu unterlassen und
  • den Mitarbeiter klar darauf hinweist, dass ein erneutes Fehlverhalten seine Kündigung zur Folge haben kann.

In der Praxis ist es eher selten, dass Arbeitgeber direkt mit der sprichwörtlichen Tür ins Haus fallen. Bevor die Abmahnung versendet wird, erfolgen üblicherweise einige mehr oder weniger freundliche, mündliche Ermahnungen des Mitarbeiters. 

Gründe für eine Abmahnung 

Eine Abmahnung ist lediglich der Hinweis auf vertragswidriges Verhalten und erfüllt die Funktion einer letzten Warnung. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber also bei sämtlichen Punkten, in denen der Arbeitnehmer gegen vertragliche Pflichten verstößt, abmahnen. Besonders häufig sind diese Gründe: 

  • Arbeitsverweigerung
  • Dauernde Unpünktlichkeit
  • Vorsätzliche Schlechtleistung
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz

Wichtig:

Die Gründe müssen „stichhaltig“ sein. Zum einen schließt das eine Abmahnung wegen eines reinen Verdachts aus, zum anderen kann der Arbeitgeber nicht wegen jeder Kleinigkeit (etwa einer einmaligen Verspätung von fünf Minuten) direkt Abmahnungen versenden.

Wie viele Abmahnungen braucht es bis zur Kündigung?

Da mit der Abmahnung ein unangemessenes Verhalten geahndet werden soll, spielt hier vor alle die verhaltensbedingte Kündigung eine Rolle. Wie viele Abmahnungen es bis zur Kündigung braucht, ist dabei von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach der Schwere des Vergehens. Bei besonders schwerwiegenden Vorfällen kann auch eine fristlose Kündigung infrage kommen, bei der die Abmahnung entbehrlich ist. 

Wichtig:

Der Arbeitgeber darf Sie nicht für ein und dasselbe Verhalten abmahnen und kündigen. Das Vergehen ist mit der Abmahnung „erledigt“ und darf nicht mehr bestraft werden.

Beispiel 1 – unzulässige Kündigung: Sie trinken mit Ihren Kollegen am Montagnachmittag um die Weihnachtszeit im Büro noch zwei Tassen Glühwein. Der Arbeitgeber bekommt davon mit und mahnt Sie und Ihre Kollegen ab. Am nächsten Tag erhalten Sie die Kündigung wegen desselben Vorfalls. 

Beispiel 2 – zulässige Kündigung: Wie Beispiel 1, Sie werden für den Alkoholgenuss am Arbeitsplatz abgemahnt. Am Vormittag des 31.12. stoßen Sie erneut im Kollegenkreis an. Es handelt sich um ein erneutes Fehlverhalten, für das der Arbeitgeber Sie nun im Zweifel kündigen könnte. 

Aber: Natürlich kann der Arbeitgeber auch mehrere Abmahnungen aussprechen. Es handelt sich hierbei um Ermessensentscheidungen, die auch dadurch beeinflusst werden, wie Sie ihm gegenüber auftreten und ob Sie beispielsweise Reue zeigen. 

Kann ich auch meinen Chef abmahnen?

Ja, das ist möglich. Es gelten hier exakt dieselben Voraussetzungen wie bei Abmahnungen von der Chefetage an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter. Das vertragswidrige Verhalten Ihres Arbeitgebers muss also eine bestimmte Schwere erreicht haben, einmalige und kleinere Verstöße fallen nicht darunter. 

Sie können auch Ihre fristlose Kündigung androhen, sollte der Chef sein Verhalten nicht sofort einstellen. Müssen Sie aufgrund eines schwerwiegenden Vergehens (Mobbing, sexuelle Belästigung, etc.) kündigen, steht Ihnen nach § 628 Abs.2 BGB Schadensersatz zu. 

Wurde Ihnen vor kurzem gekündigt oder benötigen Sie Unterstützung bei der Verhandlung Ihrer Abfindung? Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch mit unseren Experten!

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Daher raten wir Ihnen davon ab, Ihre Albingia Lebensversicherung direkt zu kündigen. Lassen Sie den Vertrag zunächst vom Anwalt prüfen und treffen Sie erst dann Ihre Entscheidung! 

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