Arbeitszeugnis prüfen lassen: Die Feinheiten entscheiden

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Magnus Kaminski

Legal Tech Experte

Stephanie Prinz
Autor: 
Stephanie Prinz

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses besteht ein gesetzlicher Anspruch. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entscheiden Sie, wie umfangreich das Zeugnis des Arbeitgebers ausfällt
  • In der Praxis wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Ersteres enthält nur eine Tätigkeitsbeschreibung und allgemeine Informationen wie Beschäftigungsdauer und Co. Das qualifizierte Zeugnis geht zusätzlich auf die Leistungen, Sozialkompetenzen und Führungsqualitäten ein
  • Gegen das Arbeitszeugnis können Sie vorgehen. Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Chef. Führt dieses nicht zum gewünschten Erfolg, besteht die Möglichkeit der Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht

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1Bedeutung des Arbeitszeugnisses für Beschäftigte

Endet das Arbeitsverhältnis – außer im Falle des Ruhestandseintritts – suchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter üblicherweise eine neue Anstellung. Damit sich der zukünftige Arbeitgeber ein Bild von den bisher gesammelten Erfahrungen und den erbrachten Leistungen verschaffen kann, ist das Arbeitszeugnis des alten Arbeitgebers de facto obligatorisch. 

Allgemeines zum Arbeitszeugnis

Auf das Zeugnis besteht ein Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei ist in § 630 Satz 1 BGB zunächst geregelt, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die ausgeübten Tätigkeiten verlangen können. Dieses hat der Arbeitgeber schriftlich, also in Papierform, auszustellen. Andere Formen sind unwirksam – bestehen Sie in jedem Fall auf die schriftliche Ausstellung.

Tipp:

Nach § 630 Satz 2 BGB können Sie verlangen, dass der Arbeitgeber das Zeugnis um Ihre Leistungen und Führungsqualitäten erweitert. Ohne diese Bestandteile wird von einem einfachen, mit ihnen von einem qualifizierten Arbeitszeugnis gesprochen. § 109 der Gewerbeordnung (GewO) konkretisiert Ihre Ansprüche. 

Inhalt des einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnisses

Ein einfaches Arbeitszeugnis ist in der Praxis zwar nicht wertlos, in ihm fehlen aber die für zukünftige Arbeitgeber relevanten und interessanten Beurteilungskriterien. Denn das einfache Zeugnis trifft lediglich eine Aussage zu diesen Punkten:

  • Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
  • Art und Umfang der ausgeführten Tätigkeit
  • Ausgeübte Führungsaufgaben/herausgehobene Tätigkeiten

Daher sollten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer immer auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis im Sinne des § 109 Abs.1 GewO bestehen. Es enthält – ergänzend zu den Inhalten des einfachen Zeugnisses – Beurteilungen folgender Aspekte

  • Arbeitsbereitschaft („Will der Arbeitnehmer arbeiten?“)
  • Fähigkeiten („Ist der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit gewachsen?“)
  • Arbeitsweise („Wie werden die übertragenen Aufgaben ausgeführt?“)
  • Spezielle, besonders hervorzuhebende Fähigkeiten und Kenntnisse
  • Führungsleistungen, sofern Führungsfunktionen ausgeübt wurden

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Hinweis:

Mit dem qualifizierten Arbeitszeugnis erhält der neue Arbeitgeber einen wesentlich besseren und umfangreicheren Eindruck von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter. Dafür ist hier aber das Fehlerrisiko höher – insbesondere, was die Formulierungen angeht. 

2Aufbau des Arbeitszeugnisses: Das sollte drinstehen

Ein Arbeitszeugnis – egal ob einfach oder qualifiziert – muss sowohl mit Blick auf die Form als auch auf den Inhalt gewissen Anforderungen entsprechen. 

Allgemeines zur Form des Arbeitszeugnisses

Das Arbeitszeugnis sollte hinsichtlich seiner Form mindestens enthalten: 

  • Den Briefkopf des Arbeitgebers bzw. das Logo
  • Die aussagekräftige Überschrift „Arbeitszeugnis“ 
  • Eigenhändige Unterschrift des Chefs 

Inhalt des Arbeitszeugnisses

In einem qualifizierten Arbeitszeugnis sollten mindestens folgende Punkte enthalten sein: 

  • Beschreibung der Tätigkeit, konkrete Benennung einzelner Aufgaben (statt „Projektbetreuung“ etwa „Betreuung von fünf Mitarbeitern im Projekt XY für Firma YZ“)
  • Beurteilung der dienstlichen Leistungen, insbesondere mit Blick auf die oben genannten Aspekte
  • Beurteilung des allgemeinen sowie des sozialen Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
  • Beginn, Ende und Dauer des Dienstverhältnisses, jeweils unter Angabe der konkreten Daten
  • Erfolgswünsche für die weitere berufliche Laufbahn und Bedanken für die Leistungen im Unternehmen

Wichtig:

Viele Betriebe lassen ihre Mitarbeiter ihr Arbeitszeugnis selbst vorbereiten und unterschreiben es später nur noch – ein großer Vertrauensvorschuss. Passen Sie hier auf, dass Sie sich nichts ins sprichwörtliche eigene Bein schießen und lassen Sie Ihr selbst verfasstes Zeugnis am besten von einem unabhängigen Drittem, optimalerweise einem Personaler, probelesen. 

Wichtig ist außerdem, ein individuelles Zeugnis zu verfassen. Je allgemeiner die Beurteilung gehalten wird, desto austauschbarer ist sie – das ist für zukünftige Unternehmen ein Zeichen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter keine besonderen Leistungen erbracht hat. 

3Die Noten hinter den Floskeln: Hier ist Vorsicht geboten!

Nach § 109 Abs.2 GewO müssen Arbeitszeugnisse, auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer kritisieren möchte, wohlwollend formuliert werden. Aus diesem Umstand hat sich die bekannte „Zeugnissprache“ entwickelt, die nahezu alle Betriebe einheitlich anwenden. Wenn Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Ihr Arbeitszeugnis selbst zu erstellen, sollten Sie in jedem Fall darauf achten, keine Formulierungen zu wählen, die zwar gut klingen, aber dennoch etwas Negatives bedeuten.

Die Zeugnissprache in Schulnoten

Übersetzt in die Schulnoten 1-6 (sehr gut bis ungenügend) bedeuten die entsprechenden Floskeln im Arbeitszeugnis, jeweils verbunden mit der ausgeführten Tätigkeit oder dem Verhalten des Mitarbeiters, Folgendes: 

Note nach dem Schulnotensystem  - Formulierung im Zeugnis

  • Sehr gut / Note 1 - „Stets zur vollsten Zufriedenheit“
  • Gut / Note 2 - „Stets zur vollen Zufriedenheit“
  • Befriedigend / Note 3 -„Stets zur Zufriedenheit“ 
  • Ausreichend / Note 4 - „Zur Zufriedenheit“ 
  • Mangelhaft / Note 5 - „Im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit“ 
  • Ungenügend / Note 6 - „Stets bemüht“ oder „stets zur Zufriedenheit (…) versucht“

War der Arbeitnehmer zwar fleißig, hat bei seiner Arbeit aber viele Flüchtigkeitsfehler gemacht, könnte eine Formulierung im Arbeitszeugnis lauten: „Herr Mustermann hat die Aufträge der Kunden unseres Unternehmens zu unserer Zufriedenheit bearbeitet“. Das wäre eine 3 und damit kein besonders gutes Urteil.

Sowohl der Arbeitgeber als auch Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen in der Lage sein, entsprechende Formulierungen in Arbeitszeugnissen zu erkennen. Tun Sie das nicht, erkennt sie der nächste Arbeitgeber – und so stehen Ihre Chancen auf einen neuen Job schnell schlechter. Sprechen Sie Ihren Vorgesetzten, sollte er mit der Ausdrucksweise nicht vertraut sein, auf jeden Fall auf mögliche Fehlformulierungen im Zeugnis an. 

Besonders negative Formulierungen: Auch hier lauern Fallstricke 

Insbesondere die negativen Formulierungen im Arbeitszeugnis können für Arbeitnehmer zur Falle werden. helpcheck zeigt einige häufige Aussagen, die so oder so ähnlich in besonders schlechten Arbeitszeugnissen zu finden sind: 

Formulierung im Arbeitszeugnis - Bedeutung für den Personaler/Recruiter 

  • „Die Mitarbeiterin hatte die Gelegenheit, das für ihre Arbeit nötige Fachwissen zu erlenen.“ - Es gab zwar die Gelegenheit zur Weiterbildung, sie wurde aber nicht genutzt. Der Mitarbeiterin fehlt das notwendige Wissen demnach. 
  • „Herr Mustermann ging bei seiner Arbeit stets mit größter Genauigkeit vor.“ - Herr Mustermann arbeitete langsam und war pingelig, auch wenn es nicht notwendig war.
  • „Der Kollege war ein geschätzter Gesprächspartner.“ - Beim Arbeitnehmer handelt es sich um eine klassische „Tratschtante“. 
  • „Der Mitarbeiter erzielte nicht unerhebliche Leistungen.“ - Die Leistungen des Mitarbeiters sind hinter den Erwartungen der Vorgesetzten zurückgeblieben. 

4Verbote und Ihre Rechte: So gehen Sie gegen unfaire Zeugnisse vor

Das Arbeitszeugnis Ihres alten Arbeitgebers ist praktisch Ihr Aushängeschild für zukünftige Bewerbungen. Kaum ein Unternehmen lässt sich auf einen Mitarbeiter – sofern es sich nicht um einen Berufseinsteiger handelt – ein, ohne zumindest einen Eindruck von seinen Erfahrungen und Leistungen erhalten zu haben. Daher muss das Arbeitszeugnis in erster Linie fair, aber auch objektiv und wohlwollend ausgestellt werden. 

Allgemeine Grundlagen 

Der wichtigste Grundsatz beim Arbeitszeugnis lautet „Fairness“. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf insbesondere nicht lächerlich gemacht oder in ein unverhältnismäßig schlechtes Licht gerückt werden. Daher sind ironische und spöttische Formulierungen generell ein No-Go im Arbeitszeugnis.

Haben Sie eine entsprechende Aussage in Ihrem Arbeitszeugnis stehen, können Sie im Zweifel gerichtlich dagegen vorgehen. Suchen Sie aber zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber – sofern Sie im Guten auseinandergegangen sind, wird er wahrscheinlich bereit sein, die Beurteilung zu ändern. 

Ihre Möglichkeiten bei unfairen Zeugnissen

Wie immer im Arbeitsverhältnis, ist auch beim Arbeitszeugnis der Weg über das Arbeitsgericht möglich. Im Rahmen einer sogenannten Zeugniskorrekturklage prüft das Gericht, ob sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorgaben zum Zeugnis gehalten hat. 

Streben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Bewertung an, die besser als die Note „befriedigend“ ist, müssen Sie vor Gericht beweisen, dass Ihre Leistungen tatsächlich über dem Durchschnitt lagen. Im Zweifel werden ehemalige Arbeitskollegen und Vorgesetzte als Zeugen geladen – die Klage ist daher oft mit Gewissenskonflikten verbunden. Außerdem ist es in der Praxis meist schwer, herausragende Leistungen anhand objektiver Tatsachen und Vergleichsmaßstäbe zu beweisen. 

Gute Chancen bestehen aber, wenn der Arbeitgeber besondere Einsätze seines Mitarbeiters nicht erwähnt hat. So konnte sich eine Arbeitnehmerin etwa gegen ihren Arbeitgeber durchsetzen, da er die besondere Arbeitsbereitschaft während der Kölner Karnevalswochen mit keinem Satz benannt hat (AG Köln, Az. 19 Ca 3743/18). Die entsprechende Bemerkung musste noch ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden. 

Außerdem gilt:

Das Arbeitszeugnis kann im Klageverfahren nur verbessert, nicht verschlechtert werden. 

Kann ich mein Arbeitszeugnis selbst schreiben?

Viele Arbeitgeber bieten Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, ihr Arbeitszeugnis selbst vorzubereiten. Dabei ist aber zu empfehlen, die tatsächliche Leistungsbewertung dem Arbeitgeber zu überlassen. Denn so vermeiden Sie missverständliche oder gar für Sie negative Formulierungen. Da Sie aber selbst am besten wissen, welche Projekte Sie etwa betreut haben, können Sie die Tätigkeitsbeschreibung mit Einverständnis des Arbeitgebers selbst übernehmen. 

5Arbeitszeugnis und Aufhebungsvertrag: Vereinbaren Sie Ihre Note!

Endet das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch einen Aufhebungsvertrag, bestimmen Sie in Einvernehmen mit dem Arbeitgeber selbst, wie die Modalitäten im Detail aussehen. Wir empfehlen grundsätzlich, die Gelegenheit zu nutzen, und mit dem Arbeitgeber direkt über die Bewertung Ihrer Leistungen zu spreche. So lassen sich Streitigkeiten im Nachhinein vermeiden.

Ein Stift liegt auf einem Papierstück

Unser Tipp:

Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag nicht nur eine „wohlwollende Beurteilung“ – der Begriff ist sehr schwammig – sondern legen Sie direkt die Note fest. So verhindern Sie die sprichwörtliche Retourkutsche des Arbeitgebers. 

6Zeugnis von Fachanwälten prüfen lassen!

Sollten Sie mit Ihrem Zeugnis unzufrieden sein oder objektiv falsche Aussagen über sich entdeckt haben, suchen Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. Denn rechtliche Schritte müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Erhalt des Arbeitszeugnisses in die Wege geleitet werden. 

Nutzen Sie den helpcheck-Service. Bei unseren Partneranwälten erhalten Sie eine kostenfreie Erstberatung und umfassende Prozessbegleitung, die auch einen außergerichtlichen Einigungsversuch umfasst! 

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Häufige Fragen zu Arbeitszeugnis prüfen lassen

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Stephanie Prinz

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Stephanie Prinz ist bei helpcheck seit 2018 im Bereich Business Development tätig. Bereits während Ihres abgeschlossenen Master Studiums der Kommunikationswissenschaften an der RWTH Aachen interessierte Sie sich für Verbraucherrechte und absolvierte im Zuge Ihres Auslandssemester in San Diego, Kalifornien, verschiedene Praktika in aufstrebenden Legal Tech-Unternehmen. Seit 2022 ist sie im Rahmen des helpcheck Online-Ratgebers für die Themen Arbeitsrecht und Finanzen zuständig und kümmert sich um die sprachliche Qualität aller Texte.

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